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[AZA 7] 
C 59/01 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 5. November 2001 
 
in Sachen 
Firma X., Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten 
 
A.- Mit Verfügung vom 13. Juli 1999 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis das Gesuch der Firma X. (nachfolgend Firma) um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 21. Februar bis 1. März 1999 (10. 30 Std.) ab, da die Anspruchsberechtigung mangels Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit verneint werden müsse. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, mit Entscheid vom 16. Januar 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 13. Juli 1999 seien aufzuheben und die Kasse sei zu verpflichten, der Firma für die Zeit vom 19. Februar 1999 bis 2. März 1999 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. 
 
Während die Kasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Allgemeinen (Art. 32 Abs. 1 AVIG) und insbesondere wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls von der Vorinstanz richtig erläutert wurde unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2a, 1998 Nr. 35 S. 200 Erw. 4b), dass gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG u.a. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind und dass gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV eine genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetze. Darauf ist zu verweisen. 
 
2.- a) Die Firma ist in Y. domiziliert. Wie sich dem Schreiben der dortigen Gemeindeverwaltung an die kantonale Arbeitslosenkasse vom 5. Juli 1999 entnehmen lässt, musste die Beschwerdeführerin auf Anordnung der Behörden ihren Betrieb wegen akuter Lawinengefahr vom 21. bis 26. Februar 1999 schliessen. Erst im Verlauf des 1. März 1999 war die Stromversorgung wieder hergestellt; die Strassen konnten gar erst am darauf folgenden Tag dem Verkehr wieder übergeben werden. 
Angesichts dessen ist die von der Beschwerdeführerin behauptete, durch behördliche Massnahmen und andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände (Art. 51 AVIV) verursachte vollständige Niederlegung der Arbeit im Gesamtbetrieb und damit auch der Arbeitsausfall für den fraglichen Zeitraum vom 21. Februar bis 1. März 1999 (10. 30 Std.) ohne weiteres ausgewiesen. Dennoch haben Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verneint. 
Dies unter Hinweis auf das im fraglichen Zeitraum unstreitige Fehlen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV
 
b) Art. 46b Abs. 1 AVIV hat zum Ziel, die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu bewerkstelligen, indem im Sinne einer formellen Beweisvorschrift das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle verlangt wird. Wohl erweist sich eine derartige Verfahrensvorschrift als unerlässlich, um den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist und zuverlässig zu überprüfen (vgl. ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a; Urteil D. vom 30. Juli 2001, C 229/00, Erw. 1b). Eine gewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Sie steht aber dann mit dem aus Art. 29 Abs. 1 BV (früher aus Art. 4 aBV) fliessenden Verbot des überspitzten Formalismus im Widerspruch, wenn die prozessuale Formenstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 34 Erw. 
2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis). 
Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitskontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der vollständige Ausfall ohne weiteres ausgewiesen (Erw. 2a) und damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist, erweist sich als überspitzt formalistisch und ist somit unzulässig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in 
Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, vom 16. Januar 2001 
sowie die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse 
des Kantons Wallis vom 13. Juli 1999 aufgehoben, und 
es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, 
damit sie über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung 
im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis, dem Kantonalen Arbeitsamt des Wallis und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 5. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: