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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.149/2002 /rnd 
 
Urteil vom 5. November 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Prof. Dr. Hans Giger, Toblerstr.97/Neuhausstr. 4, Postfach 382, 8044 Zürich, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
Art. 8, 9 und 35 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) verletzte sich am 5. April 1994 bei einem Selbstunfall als Lenker des Personenwagens Suzuki Vitara Longbody schwer und ist seither querschnittgelähmt. Am 16. September 1996 reichte er beim Bezirksgericht Zürich gegen die Versicherung X.________ (Beschwerdegegnerin), als Haftpflichtversicherung der Y.________ AG, Klage ein mit dem Begehren, sie sei zu verurteilen ihm Fr. 17'102'688.75 nebst Zins als Schadenersatz zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Forderung unter anderem mit der Begründung, Halter des Fahrzeuges sei im massgebenden Zeitpunkt des Unfalls nicht die Y.________ AG, sondern der Beschwerdeführer selbst gewesen. 
B. 
Mit Urteil vom 4. Dezember 1997 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, nachdem es ebenfalls zur Auffassung gelangt war, der Beschwerdeführer - dessen eigenes Fahrzeug einige Monate zuvor gestohlen worden war - sei im massgeblichen Zeitpunkt Halter des bei der Beschwerdegegnerin haftpflichtversicherten Fahrzeugs gewesen. Auf kantonale Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 4. März 1999 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht wies die Klage nach Abnahme der Beweise mit Urteil vom 9. Oktober 2000 erneut ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 10. Juli 2001 und wies die Klage ab. Mit Entscheid vom 21. April 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Juni 2002 stellt der Beschwerdeführer die Anträge, es sei der Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2002 gestützt auf die Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 8, 9 und 35 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK aufzuheben (Ziff. 1), gleichzeitig sei auch der vorinstanzliche kantonale Entscheid (Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2001) aufzuheben (Ziff. 2), der Entscheid sei an die zuständige kantonale Instanz zur Abklärung der Befangenheit des urteilenden Richters der unteren Instanz (Referent des Rückweisungsbeschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 1999) sowie der Befangenheit der Referentin Ersatzoberrichterin lic.iur. B.________ im Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2001, zur ergänzenden Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer rügt, Ersatzoberrichterin B.________ sei befangen gewesen, zudem sei ihm der Beweis der Befangenheit von Oberrichter C.________, sowie die Beweisführung zum entscheidwesentlichen Kriterium der "Betriebsverantwortlichkeit" verfassungswidrig verweigert worden. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Grundsätzlich kann daher nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten und im Falle der Gutheissung der Beschwerde aufgehoben werden. Eine Ausnahme macht das Bundesgericht dann, wenn die Möglichkeit der Aufhebung des unterinstanzlichen kantonalen Entscheides zur Wahrung des vollen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies trifft zu, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb auf Antrag 2 nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit diesem Rechtsmittel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 127 II 1 E. 2c mit Hinweis). Zwar werden zuweilen Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht (BGE 128 III 50 E. 1b; 124 I 327 E. 4a, je mit Hinweisen), im vorliegenden Fall besteht dazu jedoch kein Anlass. Es entspricht insbesondere einem unbestrittenen prozessualen Grundsatz, dass die kantonale Instanz, deren Entscheid aufgehoben wird, in ihrem neuen Urteil die Erwägungen des Bundesgerichts zu beachten hat. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides reicht daher zur Wiederherstellung des verfassungsmässigen Zustandes aus. Das Begehren in Ziff. 3 der Anträge geht über die blosse Kassation des angefochtenen Entscheides hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
3. 
Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges schliesst grundsätzlich die Beurteilung von Rügen aus, welche schon vor der letzten kantonalen Instanz hätten vorgebracht werden können. Neue Vorbringen sind somit in der Regel ausgeschlossen (BGE 124 I 208 E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 107 Ia 187 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht, Ersatzoberrichterin B.________ sei befangen gewesen. Er bringt diesbezüglich - im Zusammenhang mit seiner nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist vor dem Kassationsgericht vorgetragenen Rüge der Befangenheit von Oberrichter C.________ - vor, ihm sei aus der zeitlichen Koinzidenz klar geworden, dass das Urteil bereits am 10. Juli 2001 ausformuliert vorgelegen und am 13. Juli 2001 den Parteien zugestellt worden sei. Damit sei das Urteil bereits zu einem Zeitpunkt gefällt gewesen, als - vor dem entsprechenden Verzicht der Parteien - noch mündliche Verhandlungen (Replik und Duplik) zu erwarten gewesen seien. Dies bedeute, dass die zuständige Referentin und auch das Gericht nicht mehr gewillt gewesen seien, eine echte Urteilsfindung anzustreben. Daraus ergebe sich der Anschein der Befangenheit. Der Beschwerdeführer hat diese Rüge vor dem Kassationsgericht nicht vorgebracht. Weshalb ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die von ihm behauptete zeitliche Koinzidenz - aus der er die gerügte Befangenheit ableitet - rechtzeitig zu erkennen, ist nicht dargetan. Auf das Novum ist somit nicht einzutreten. 
4. 
Als willkürlich und als Verstoss gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK rügt der Beschwerdeführer, dass seinen nach Ablauf der kantonalen Rechtsmittelfrist beim Kassationsgericht eingelegten Anträgen auf Überprüfung allfälliger verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem damaligen Verwaltungsratsdelegierten der Beschwerdegegnerin und dem gleichnamigen Oberrichter C.________ nicht stattgegeben worden sei. Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf Beweisabnahme besteht nur für den Beweis erheblicher Tatsachen (BGE 124 II 132 E. 2b mit Hinweisen). Auf die Erhebung von Beweisen für Tatsachen, welche den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermögen, kann ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte verzichtet werden. Das Kassationsgericht hat die Erheblichkeit allfälliger die Ablehnung von Oberrichter C.________ begründender Tatsachen verneint, weil sie vom Beschwerdeführer jedenfalls zu spät geltend gemacht worden seien. Das Kassationsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tatsachen, aus denen der Beschwerdeführer einen Ablehnungsgrund ableiten möchte, spätestens im Anschluss an die Abnahme der Ladung für die Berufungsverhandlung erkennbar waren, und daher noch vor Obergericht hätten geltend gemacht werden können und müssen. Inwiefern diese Beurteilung verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht zum Fallstrick werden dürfe, dass er als "nicht misstrauische Person" erst am 19. Dezember 2001 den Verdacht auf einen Ablehnungsgrund gehegt habe und zunächst "korrekterweise" habe abklären wollen, ob dieser Verdacht auch begründet sei, genügt jedenfalls den Anforderungen an die Begründung nicht. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein könnten, wenn praxisgemäss verlangt wird, dass Ablehnungsgründe sofort nach Erkennbarkeit vorgebracht werden, und damit nicht bis nach dem allenfalls ungünstigen Entscheid zugewartet wird. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Beweisanträge zum möglicherweise bestehenden Ablehnungsgrund seien in Verletzung verfassungsmässiger Rechte abgewiesen worden, ist unbegründet. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich unter dem Titel "Beweisabnahmeverweigerung", dass er zum Beweis von Tatsachen nicht zugelassen wurde, die er prozessual verspätet behauptet hatte. Er stellt insofern nicht in Abrede, dass er die umstrittenen Tatsachen nach dem massgebenden zürcherischen Prozessrecht im erstinstanzlichen Verfahren hätte behaupten müssen, wovon das angefochtene Urteil ausgeht. Insbesondere rügt er nicht, bestimmte kantonale Prozessnormen seien willkürlich angewendet oder ausgelegt worden. Das Kassationsgericht hat zunächst festgestellt, der Beschwerdeführer habe an den angegebenen Stellen nur in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass die Y.________ AG für den Betrieb des Unfallwagens verantwortlich und der Wagen auf deren Rechnung und Gefahr in Betrieb gewesen sei. Ob diese Tatsachenbehauptung für die Beurteilung der Haltereigenschaft im Sinne des Beschwerdeführers genüge, sei eine Frage der bundesrechtlichen Substanziierung. Gegenstand der richterlichen Fragepflicht, welche das Kassationsgericht nicht als verletzt erachtete, sei, ob das kantonale Gericht den Beschwerdeführer zu detaillierteren Behauptungen hätte auffordern müssen. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen (BGE 125 I 71 E. 1c mit Hinweisen), ist ihnen sinngemäss allein die Rüge zu entnehmen, das Kassationsgericht habe willkürlich seinen Ausführungen auf Seiten 11/12 der Klageschrift und auf Seite 20 der Replikschrift keine hinreichend detaillierten Tatsachenbehauptungen zum von ihm später für die Haltereigenschaft als massgeblich erachteten Kriterium der "Betriebsverantwortlichkeit" entnommen. Der Beschwerdeführer weist indes nicht nach, dass er Behauptungen zu konkreten Besonderheiten im Grossgaragenbetrieb der Y.________ AG aufgestellt hatte, die er im späteren Verfahren als unabdingbar für seinen Standpunkt erachtete. Inwiefern das Kassationsgericht die Tatsachen willkürlich festgestellt haben sollte, wenn es der Klage- und Replikschrift nur die festgestellten allgemeinen Behauptungen zu entnehmen vermochte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: