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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.524/2003 /leb 
 
Urteil vom 5. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Alfred Urech, Dörflistrasse 67, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Eidgenössische Steuerrekurskommission, 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer 4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. September 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die von der X.________ AG für die Zeitspanne von Oktober 1999 bis Ende 2001 geschuldeten Mehrwertsteuern wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit drei Einspracheentscheiden vom 20. November bzw. 16. Dezember 2002 - auf der Grundlage von nachträglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen - auf insgesamt Fr. 12'117.40 festgesetzt. Dagegen beschwerte sich die Pflichtige erfolglos bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (Entscheide vom 19. September 2003). 
1.2 Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 27. Oktober 2003 beantragt die X.________ AG beim Bundesgericht, die drei Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben und die Sache "zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen". 
2. 
2.1 Als Rechtsmittel ans Bundesgericht fällt einzig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG in Betracht. Allerdings fragt es sich, ob die Beschwerde rechtzeitig, d.h. innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106 OG), erhoben worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die am 19. September 2003 versandten und in ihrem Postfach abgelegten Entscheide nicht abgeholt. Damit gilt als Zustellungsdatum der letzte Tag der siebentägigen Abholfrist, wie der Beschwerdeführerin im Übrigen aus einem früheren Verfahren vor dem Bundesgericht bekannt ist (vgl. Urteil 2A.429/2002 vom 8. Oktober 2002). Es ist daher möglich, dass die am 28. Oktober 2003 der Post aufgegebene Beschwerdeschrift dem Bundesgericht erst verspätet eingereicht wurde, was aber offen bleiben kann, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist. 
2.2 Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen, innert welcher insbesondere auch die Begründung der gestellten Begehren vorliegen muss (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), ist als gesetzliche Frist keiner richterlichen Verlängerung zugänglich. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Begründungsfrist muss daher abgewiesen werden. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit zu werden. Sie macht geltend, es verletze die Rechtsgleichheit (nach Art. 4 aBV bzw. Art. 8 BV) sowie den "Grundsatz der Wettbewerbsneutralität" (gemäss Art. 31 aBV bzw. Art. 27 BV), dass sie, obschon sie in einer Branche mit behördlich festgelegten Tarifen tätig sei, Mehrwertsteuern bezahlen müsse, während jene Konkurrenten, welche weniger als Fr. 75'000.-- pro Jahr erwirtschafteten, nicht mehrwertsteuerpflichtig seien. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die subjektive Steuerpflicht jener Gewerbetreibenden, die einen Umsatz von über Fr. 75'000.-- erzielen, gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 17 Abs. 1 MWSTV; seit 1. Januar 2001 Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Weil das Bundesgericht durch Art. 191 BV gehalten ist, Bundesgesetze selbst dann anzuwenden, wenn sie gegen die Verfassung verstossen sollten, kann ihrem Begehren - zumindest soweit es Steuern des Jahres 2001 betrifft, auf welche bereits das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Anwendung findet - zum Vornherein nicht entsprochen werden. Die fragliche Regelung kann jedoch, wie der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil 2A.280/1998 vom 10. Februar 1999 (= ASA 68 669) erklärt worden ist, ohnehin nicht verfassungswidrig sein, weil sie auf der Verfassung selbst beruht (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. d Ziff. I Üb.Best. aBV; Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 BV), womit die angefochtenen Entscheide auch insoweit nicht zu beanstanden sind, als sie sich auf die Jahre 1999 und 2000 beziehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass für das hier zu beurteilende Taxi-Gewerbe amtliche Tarife gelten. 
 
Im Übrigen erscheint fraglich, ob überhaupt nennenswerte Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Beschwerdeführerin kann von den zu bezahlenden Steuern jene Mehrwertsteuern zum Abzug bringen, welche sie auf den von ihr bei Dritten bezogenen Leistungen bezahlen musste (so genannter Vorsteuerabzug; vgl. Art. 29 ff. MWSTV und Art. 38 ff. MWSTG). Demgegenüber haben ihre nicht mehrwertsteuerpflichtigen Konkurrenten diese Vorsteuern selbst zu tragen, was gerade bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Anschaffung neuer Fahrzeuge besonders ins Gewicht fallen dürfte. 
3.2 Für eine aussergesetzliche Reduktion des Steuersatzes, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt (mit dem Ziel, dass die Steuer durch den Vorsteuerabzug aufgehoben werde), besteht kein Raum; insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung den erhobenen Rechtsvorschlag im Einspracheverfahren selbst beseitigt hat. 
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Kostenregelung der angefochtenen Entscheide. Dabei beruft sie sich vergeblich auf Art. 6 EMRK, findet diese Konventionsbestimmung doch auf steuerrechtliche Streitigkeiten keine Anwendung (vgl. das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Bundesgerichts 2A.280/1998 vom 10. Februar 1999 = ASA 68 669). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern in diesem Zusammenhang eine (von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiierte) Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte. Die Kostenregelung der vorinstanzlichen Entscheide ist im Übrigen nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten, welche eine Spruchgebühr, eine Schreibgebühr und allfällige Barauslagen umfassen (Art. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Spruchgebühr, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Aufwand bemisst, den deren Erledigung erfordert, beträgt in der Regel 100 bis 5'000 Franken. Vorliegend hat die Rekurskommission für zwei Entscheide je Fr. 400.-- und für den dritten Fr. 800.-- verlangt, was offensichtlich im Rahmen des zulässigen Ermessens liegt. Nicht beanstanden lässt sich auch, dass drei separate Urteile gefällt wurden, zumal die Beschwerdeführerin offenbar keinen Antrag auf Verfahrensvereinigung gestellt hat und jedem Entscheid eine eigenes Anfechtungsobjekt zu Grunde gelegen hat. Bezüglich der Verfahrenskosten, welche der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren auferlegt wurden, kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
3.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangte Verzugszins (vgl. Art. 38 Abs. 2 MWSTV; Art. 47 Abs. 2 MWSTG) von 5 Prozent sei der heutigen Wirtschaftslage nicht angepasst. Es kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handelt, da der beanstandete Zinssatz jedenfalls auf der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.201.49) beruht, welche weder gesetzes- noch verfassungswidrig erscheint. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Beizug der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: