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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_112/2007 /zga 
 
Urteil vom 5. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2005, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Oktober 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, welche für das Jahr 2005 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 2'823.75 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 12. Oktober 2007). 
2. 
Am 26. Oktober 2007 hat X.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr Erlassgesuch gutzuheissen. 
3. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 240 Abs. 5 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG/BE]), der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (vgl. Art. 83 lit. m und Art. 113 BGG). Weil die Berner Steuerpflichtigen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen über einen Rechtsanspruch auf Steuererlass verfügen (vgl. Art. 240 Abs. 1 StG/BE in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000 [BEZV]), wird die Beschwerdeführerin durch den abschlägigen Erlassentscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist sie insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.). Angesichts der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG kann gegen einen derartigen Erlassentscheid zur Zeit noch unmittelbar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden, auch wenn es sich bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG handelt (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.). 
4. 
4.1 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei hiefür das sog. Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BBl 2001 4344). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind; das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Vorliegend ist fraglich, ob diese Begründungsanforderungen erfüllt sind, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf das hier allein in Frage kommende Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) beruft. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist, zumal diese offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abgewiesen werden kann: 
4.2 Die Steuerverwaltung hat verneint, dass die Zahlung des offenen Steuerbetrags von 2'823.75 Franken für die Beschwerdeführerin "mit einer erheblichen Härte verbunden" sei, wie dies Art. 240 Abs. 1 StG/BE in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 BEZV für einen Anspruch auf Steuererlass voraussetzt. Diesbezüglich hat sie insbesondere auf die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin verwiesen, welche Ende 2006 einen Rückkaufswert von 20'111 Franken aufwies. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein, sie benötige die betreffenden Mittel für die Rückzahlung von Schulden und für "Zahlungen an Leute, die [sie] bis jetzt unterstützt" hätten. Mit ihren entsprechenden Vorbringen vermag sie offensichtlich keine Verletzung des Willkürverbots durch den abschlägigen Erlassentscheid darzutun: Gemäss Art. 34 Abs. 1 BEZV soll der Steuererlass zur langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen und dabei dieser und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Mithin kann es nicht Zweck eines Steuererlasses sein, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung anderer Schulden - bzw. die Rückzahlung privater Darlehen - zu erleichtern. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihren schwierigen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: