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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_393/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel,  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland ist ein Strafverfahren hängig, in welchem X.________ Strafanzeige gegen mehrere Personen eingereicht hat. Demgegenüber führt das Obergericht des Kantons Bern ein Berufungsverfahren, in welchem der Beschuldigte X.________ Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Berner Jura Seeland erhoben hat. Mit Gesuch vom 1. September 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland das Obergericht des Kantons Bern um Zustellung einer Kopie des über X.________ erstellten psychiatrischen Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Diensts. Sie begründete dies damit, dass sich die Frage der Urteilsfähigkeit des Anzeigers stelle. Die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Verfügung vom 30. September 2013 das Gesuch um Zustellung einer Kopie des psychiatrischen Gutachtens gut. Zur Begründung führte die 2. Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen in jedem Verfahrensstadium zur Überprüfung der Prozessvoraussetzungen verpflichtet sei. In den Akten des hängigen Berufungsverfahrens befinde sich ein psychiatrisches Gutachten, das sich auch zur Frage der Urteilsfähigkeit des Berufungsführers äussere. Das öffentliche Interesse der gesuchstellenden Behörde an der Einsicht in dieses Gutachten überwiege das entgegenstehende Interesse des Berufungsführers. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass das Gutachten einer Behörde zugestellt werde, die ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden sei. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 (Postaufgabe 1. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der 2. Strafkammer bzw. deren Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli