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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.688/2003 /mks 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, ................ in Untersuchungshaft, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, Postfach 2227, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Gewaltdelikte, Büro C-1, Postfach 1233, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 31 Abs. 1 BV (Untersuchungshaft). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution. Sie verdächtigt sie im Wesentlichen, A.________ unter dem Vorwand in die Schweiz gelockt zu haben, ihr eine Stelle als Kellnerin zu beschaffen. In der Schweiz angekommen, habe sie diese dann mit Schlägen und durch die Wegnahme ihres Kindes, des Reisepasses und des Rückflugtickets gezwungen, in ihrem Salon als Prostituierte zu arbeiten. 
 
X.________ wurde am 5. November 2003 verhaftet und vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 10. November 2003 gestützt auf den Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 5. November 2003 wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV beantragt X.________, diesen Haftentscheid aufzuheben und sie sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
Am 14. November 2003 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung X.________ Frist bis zum 20. November 2003 ansetzen, um für das bundesgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. 
 
Mit Eingabe vom 15. November 2003 beantragte X.________, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. 
 
Am 19. November 2003 liess ihr der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung Frist bis zum 1. Dezember 2003 ansetzen, um ihre Prozessarmut zu belegen. 
C. 
Die Bezirksanwaltschaft und das Bezirksgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
In ihrer Replik hält X.________ an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu sie befugt ist (Art. 88 OG). 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. 
1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die vom Haftrichter angenommenen Haftgründe bestehen, sondern macht einzig geltend, die Haftanordnung sei verspätet erfolgt, weshalb sie freigelassen werden müsse. Weder der Bezirksanwalt noch der Haftrichter verkennen, dass die Haftanordnung zu spät erfolgte: nach § 60 Abs. 1 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO) muss der Untersuchungsrichter spätestens 24 Stunden nach der Verhaftung dem Haftrichter die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen, und dieser hat darüber binnen zweier Tage nach Eingang des Antrages zu entscheiden (§ 62 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin wurde am Morgen des 5. November 2003 verhaftet, weshalb der angefochtene Haftentscheid vom 10. November 2003 offensichtlich verspätet ist. 
 
Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, dies führe nicht zur sofortigen Haftentlassung, da die gesetzlichen Haftgründe gegeben seien. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde damit nicht auseinander, sondern behauptet einfach, die Missachtung der Frist müsse zur sofortigen Haftentlassung führen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich im Übrigen auch in ihrer Replik nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise mit den Rechtsfolgen auseinander, die eine Verletzung der in den §§ 60 und 62 StPO festgelegten Fristen nach sich zieht, nachdem sowohl der Bezirksanwalt als auch der Haftrichter in ihren Vernehmlassungen auf die Rechtsprechung von Ober- und Bundesgericht zu dieser Frage hingewiesen hatten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war und die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ihre Prozessarmut nicht innert der angesetzten Frist belegte (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Gewaltdelikte, Büro C-1 und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: