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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 118/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 1942, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1942 geborene A.________, ausgebildete kaufmännische Angestellte, Fachlehrerin und Sozialarbeiterin, seit Ende 1999 arbeitslos, zuletzt im Zwischenverdienst in der Funktion einer Hortmitarbeiterin für die Stadt Z.________ mit einem Pensum von 26,87 % bis zum Ablauf der Probezeit per Ende Februar 2001 berufstätig gewesen, litt unter beidseitigem grauem Star, weshalb sie sich am 26. September 1991 bei der IV-Stelle des Kantons Obwalden zum Leistungsbezug anmeldete. Die Invalidenversicherung übernahm als medizinische Eingliederungsmassnahmen am rechten Auge sowohl die Staroperation von 1991 (Verfügung vom 6. Januar 1991, recte: 1992) als auch die Nachstarentfernung von 1995 (Verfügung vom 12. Juni 1995) sowie die linksseitige Kataraktoperation vom 3. April 1997 (Verfügung vom 18. März 1997). Auf ein weiteres Leistungsgesuch vom 4. Januar 2001 hin lehnte die IV-Stelle die Übernahme der am 27. Februar 2001 links erfolgten Entfernung des Nachstars durch eine YAG-Kapsulotomie mit Verfügung vom 2. Mai 2001 ab, weil die Versicherte für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 11. Februar 2002 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die IV-Stelle sinngemäss an, die Nachstar-Operation links vom 27. Februar 2001 als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt A.________ sinngemäss Abweisung derselben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis) und dass das Entfernen des Nachstars selber eine medizinischen Massnahmen zugängliche Vorkehr bildet (vgl. Rz 661/861.6 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in der Fassung vom 1. November 2000 [KSME]). Darauf wird verwiesen. 
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 2. Mai 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter der Versicherten - sie befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. Mai 2001) in ihrem 59. Lebensjahr - der Übernahme der Nachstarentfernung vom 27. Februar 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht bejahte den Anspruch auf Übernahme der Nachstar-Operation als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung mit der Begründung, die zur Zeit zwar arbeitslose Versicherte sei bei Ausübung ihres gelernten Berufes als kaufmännische Angestellte oft am Bildschirm tätig und dabei durch die störenden Blendeffekte beeinträchtigt. Schon ihr Alter erschwere eine Wiederanstellung in ihrem Beruf. Um so mehr sei sie deshalb "auf zwei gut funktionierende Augen angewiesen, um überhaupt eine reelle Chance auf dem heutigen Arbeitsmarkt zu haben". Im Hinblick auf die Ursache der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Hortmitarbeiterin innerhalb der Probezeit belege das Kündigungsschreiben der Stadt Z.________ vom 7. Februar 2001, dass A.________ diese Zwischenverdiensttätigkeit infolge "ihrer gesundheitlichen Situation (Schleudertrauma)" sowie wegen ungenügenden pädagogischen Handlungsmöglichkeiten nicht entsprechend den formulierten Anforderungen der Arbeitgeberin habe erfüllen können und der Verlust dieser Arbeitsstelle somit nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Sehfähigkeitsbeeinträchtigung stehe. Demgegenüber macht das Beschwerde führende BSV geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht das invaliditätsfremde Kriterium des Alters der Versicherten berücksichtigt. Zudem habe die ebenfalls als Sozialarbeiterin ausgebildete A.________ in den letzten Jahren nicht im erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte gearbeitet, so dass dem angeblich bei Bildschirmarbeiten die Sehfähigkeit beeinträchtigenden Blendeffekt keine Bedeutung zugekommen sein könne. Abgesehen davon könnten allenfalls störende Blendeffekte auch durch zumutbare Anpassungen am Arbeitsplatz vermieden werden. Der allmählich im Laufe eines Jahres zu einer Visusverminderung führende graue Star links habe weder bei einem korrigierten Fernvisus von 0,4-0,6 vor Durchführung der Kataraktoperation vom 3. April 1997 noch bei einem fast gleichwertigen korrigierten Fernvisus von 0,5-0,6 vor der Entfernung des Nachstars Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Die Versicherte weise keine beruflichen Ausbildungen aus, welche es als wahrscheinlich erachten liessen, dass sie bei ihrer nächsten Erwerbstätigkeit zwingend auf Binokularsehen angewiesen sein würde. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Entfernung des Nachstars auch am linken Auge zweifellos bestanden. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Nach Angaben der Versicherten hatte sie Ende 1999 ihre angestammte Arbeitsstelle verloren und übte die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin für die Stadt Z.________ im Zwischenverdienst aus, bis auch dieses Arbeitsverhältnis von Arbeitgeberseite noch innerhalb der Probezeit per Ende Februar 2001 aufgelöst wurde. Vorliegend ist demnach zu berücksichtigen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 36ind Erw. 1b mit Hinweisen) arbeitslos war. Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten A.________ im Rahmen ihrer mehrjährigen Anstellung als "Leiterin Haushilfedienst" für die Pro Senectute Y.________ oder als Hortmitarbeiterin für die Stadt Z.________ zu verrichten hatte. Immerhin nannte sie anlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 26. September 1991 bei der Frage nach den erlernten Berufen die Ausbildungsgänge zur kaufmännischen Angestellten, zur Fachlehrerin sowie zur Sozialarbeiterin. Die Wiederaufnahme einer dieser erlernten Arbeiten war naheliegend und kam für die arbeitslose Versicherte zumindest in Frage. Diese Berufe, wozu im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit auch Bildschirmarbeit gehört, sind bei der Ermittlung des konkreten visuellen Anforderungsprofils zu berücksichtigen. Weiter sind auch diejenigen Arbeiten in Betracht zu ziehen, um welche sich die arbeitslose Versicherte durch Stellenbewerbungen bemühte. Die Verwaltung, an welche die Sache vorweg zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird deshalb in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung sowohl der letzten Arbeitgeberin (Stadt Z.________) als auch der Pro Senectute Y.________ sowie durch Amtsauskunft von der Arbeitslosenkasse - das für die Versicherte in Frage kommende Tätigkeitsspektrum abklären. 
3.3 Steht fest, welches unter Berücksichtigung der für A.________ in Frage kommenden Berufe die visuell anspruchvollste Tätigkeit ist, hat die IV-Stelle gemäss Präzisierungen im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einzuholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Können störende Blendeffekte oder andere einseitige Sehfähigkeitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit durch Abdecken eines Auges vermieden werden, stellt diese Vorkehr eine dem Eingliederungszweck angemessene, zweckmässige und zumutbare Massnahmen dar, welche gegebenenfalls als realistische Alternative im Vergleich zur Übernahme einer Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme in Frage kommt (Urteil B. vom 30. September 2003, I 14/03). Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 27. Februar 2001 durchgeführte Nachstar-Operation am linken Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.4 Der medizinische Beratungsdienst der IV-Stelle unterstützte ohne Begründung die Behauptung, wonach eine kaufmännische Angestellte zur Ausübung ihres Berufes nicht auf binokulares Sehen angewiesen sei. Darauf ist nicht abzustellen. In den Akten findet sich kein einziger augenärztlicher Bericht, welcher den dargelegten praxisgemässen (Erw. 3.3 hievor) Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens genügt. Insbesondere fehlt es an einer Beantwortung der Frage nach der Angewöhnung und Anpassung an den funktionellen Verlust eines Auges in Bezug auf eine allenfalls verbleibende einseitige Sehfähigkeitsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit in den für die Versicherte in Frage kommenden Berufen (vgl. Erw. 3.2 hievor). 
3.5 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die für die Versicherte als naheliegend in Frage kommenden Tätigkeiten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend den am 27. Februar 2001 links entfernten Nachstar neu verfügen wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 11. Februar 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 2. Mai 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Obwalden zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 27. Februar 2001 durchgeführte Entfernung des Nachstars am linken Auge neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und der IV-Stelle Obwalden zugestellt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: