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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_446/2007 
 
Urteil vom 5. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 10. März 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1951 geborenen C.________ auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 62 % ab 1. September 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehemann zu. Im August 2005 stellte C.________ ein Rentenerhöhungsgesuch. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. November 2005 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 ab. 
B. 
Die Beschwerde der C.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2007 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 14. Mai 2007 sei insoweit aufzuheben, als die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen werde; eventualiter sei der Entscheid vom 14. Mai 2007 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die reformatio in peius androhe und Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gebe. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a. - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
2. 
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht publiziert]). Die gerügte Gehörsverletzung resp. Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften im Zusammenhang mit dem im August 2005 bei der IV-Stelle eingegangenen anonymen Schreiben stellt ebenso wenig wie die beanstandete offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einen in einem neuen Beschwerdeverfahren nicht behebbaren rechtlichen Nachteil dar. Das im vorinstanzlichen Entscheid Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht gegeben. 
3. 
Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 1B_88/2007 vom 12. September 2007, E. 3.2; Urteile 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.3.1, 1C_136/2007 vom 24. September 2007, E. 1.2, sowie 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007, E. 2.2 und E. 2.2.2; vgl. auch BGE 122 III 254 E. 2a S. 255, 118 II 91 E. 1b S. 92; Urteil 4C_159/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3 f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 390 Rz. 11 zu Art. 93). Die Vorinstanz hat die IV-Stelle angewiesen, eine Begutachtung in Auftrag zu geben, welche sich mittels einer fassbaren Diagnose in nachvollziehbarer Weise über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Es handelt sich dabei nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten. Auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, ist in der Regel nicht einzutreten (Urteile 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_276/2007 vom 25. Juni 2007, E. 2; vgl. auch zitiertes Urteil 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.3.2). Es kann daher offen bleiben, ob auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten wäre, weil darin überhaupt nicht dargetan wird, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt seien (vgl. Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007, E. 2.4). 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Dezember 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Fessler