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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 577/06 
 
Urteil vom 5. Dezember 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1977 geborene, aus Serbien und Montenegro stammende S.________, arbeitete seit 25. November 2002 als Trennwand-Monteur bei der Firma X.________ in Y.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. August 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, indem er im Kreisverkehr in einen von rechts einmündenden Personenwagen fuhr. Dabei zog er sich eine Distorsion/Kontusion im zervicothorakalen Übergangsbereich zu (Bericht des Spitals Z.________ vom 11. August 2004). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen, insbesondere in der Rehaklinik E.________, wo sich der Versicherte vom 12. Januar bis 23. Februar 2005 zur stationären Rehabilitation aufhielt, stellte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2005 die Taggeldzahlungen und die Heilbehandlung per 1. Juli 2005 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. September 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. September 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im Einspracheentscheid und im kantonalen Gerichtsentscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3, U 160/98) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Aufgrund der umfassenden medizinischen Aktenlage, insbesondere des schlüssigen und überzeugenden Austrittsberichts der Klinik E.________ vom 8. März 2005 steht fest, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr klinisch erklärbar sind. Laut diesem Bericht, welcher alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt, besteht ein therapierefraktäres zerviko-okzipitales und zerviko-thorakales Schmerzsyndrom ohne Seitenprädilektion mit auffälliger Schonhaltung ohne Hinweise auf eine periphere-neurologische Störung. Aus psychosomatischer Sicht, basierend auf einem psychosomatischen Konsilium vom 19. Januar 2005, wurden eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion bei psychosozialer Belastung (Unfall, drohende Ausweisung) bestätigt. Entgegen der Vorinstanz kann zwar nicht gesagt werden, sämtliche ärztlichen Feststellungen liessen in keiner Weise auf ein Schleudertrauma schliessen, wurde doch ursprünglich eine Distorsion/Kontusion im zervikothorakalen Übergansbereich diagnostiziert und später anlässlich einer neurologischen und einer rheumatologischen Abklärung die Diagnose eines zervikothorakalen Schmerzsyndroms bei Zustand nach Kollisionsunfall gestellt. Allerdings hat sie das Vorliegen des für ein Schleudertrauma typischen bunten Beschwerdebildes richtigerweise verneint. So lagen beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall Schmerzen im Kopf und Schulterbereich vor, kognitive und andere Einschränkungen bestanden aber nicht. Nacken- und Kopfschmerzen sind zwar typische Symptome eines Schleudertraumas, reichen für sich allein aber nicht aus. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus dem Urteil vom 18. Mai 2005 (U 122/03 E. 3.2.) nichts Gegenteiliges entnehmen, so sind auch darin zusätzliche Kriterien erwähnt. Gemäss BGE 117 V 359 bedarf es zur Bejahung der natürlichen Kausalität bei Schleudertrauma einer Häufung der Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung etc.. Die erstmals im Rahmen des stationären Aufenthalts in E.________ geltend gemachten Beschwerden vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. So hat sich das bunte Beschwerdebild erst nach einer mehrmonatigen Latenz im Zusammenhang mit einer generellen Symptomausweitung ausgebildet. Vor diesem Hintergrund wurde für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht die Anwendbarkeit der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 festgelegten Kriterien verneint und die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze als massgebend beurteilt. Überdies ergibt sich aufgrund der medizinischen Akten, dass den physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle zukommt, was ebenfalls für die Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen spricht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 
3.2 Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend dargelegt, dass der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 ff.) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum korrekterweise als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten eingestuften Unfällen zu verneinen ist. Auch diesbezüglich sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere kann von einem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen aufgrund des Unfallherganges mit Blick auf die geltende Rechtsprechung nicht die Rede sein. Zudem kann weder von einer Häufung der erforderlichen Kriterien noch von besonders ausgeprägter Intensität eines einzelnen Kriteriums gesprochen werden. Die erneut geltend gemachten Dauerschmerzen, die Dauer der Heilbehandlung und die langdauernde Arbeitsunfähigkeit, finden ihren Grund in der psychischen Einschränkung und sind mithin im Rahmen der hier anwendbaren Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen auszuklammern. Bei dieser Ausgangslage sind mit der Vorinstanz von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auch im vorliegenden Verfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) darauf verzichtet wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erkennen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, I 573/03). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Dezember 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter