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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_475/2011 
 
Urteil vom 5. Dezember 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduardo Gómez de Larrain, c/o Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, 
Advokatur Campanile, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer, 
vom 12. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná (Brasilien) führt gegen A.________ und weitere Personen verschiedene Strafverfahren wegen Schmuggels, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrugs und Geldwäscherei. 
 
Am 21. Mai 2008 ersuchte sie die schweizerischen Behörden insbesondere um die Sperre von Bankkonten. 
 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden: Bundesanwaltschaft) die Sperrung eines Kontos der X.________ Ltd. an. 
 
Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Kontosperre. 
 
Auf die dagegen unter anderem von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. August 2009 nicht ein. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2009 nicht ein (1C_377/2009). 
 
B. 
Am 31. Oktober 2010 beantragte unter anderem die X.________ Ltd. der Bundesanwaltschaft die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009; die Kontosperre sei aufzuheben. 
 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 lehnte die Bundesanwaltschaft die Anträge ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Die unter anderem von der X.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Die X.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2011 sei aufzuheben, und zahlreichen weiteren Anträgen. 
 
D. 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG
 
Die X.________ Ltd. hat eine Replik eingereicht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin ersucht in der Replik (S. 3 Ziff. 3) um eine Verlängerung der Frist um drei Wochen, um ergänzende Ausführungen zu machen. 
 
Die Beschwerdeführerin konnte sich hinreichend äussern. Die Sache ist spruchreif. Das Gesuch wird deshalb abgewiesen. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nach Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt. Auch bei einem solchen müsste das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles gemäss Art. 84 BGG erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Wie die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt zutreffend vorbringen, kann ein solcher Fall hier nicht angenommen werden. 
 
Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, die Kontosperre erweise sich noch als verhältnismässig. Eine Blockierung von bisher rund 3 Jahren sei auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar (angefochtener Entscheid S. 12 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Ergänzung der Replik wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Dezember 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri