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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_615/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 30. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
S.________, geboren 1964, war als Geschäftsbereichsleiter Leistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Fussballspiel am 15. April 2009 eine Verletzung am rechten Knie zuzog. Die Vaudoise übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nachdem sämtliche Leistungen im Juni 2009 formlos eingestellt und der Fall insoweit abgeschlossen werden konnten, ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 8. Juni 2011 um Prüfung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung für die aus diesem Unfall zurückbleibenden Beeinträchtigungen. Gestützt auf die Ergebnisse fachärztlich orthopädischer und neurologischer Untersuchungen verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 6. Februar 2012 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und hielt mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 daran fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom       30. Juli 2013 ab. 
 
C.   
Mit einer als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelten Eingabe beantragt S.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer reicht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ein. In der vorliegenden Streitsache handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt, weshalb eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen gewesen wäre. Eine falsche Bezeichnung schadet indes nicht (BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Urteil 2C_840/2009 vom 21. Juni 2010 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdefahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
 
3.   
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue, vom vorinstanzlich und von der Vaudoise festgestellten Sachverhalt abweichende Tatsachenbehauptungen vorbringt, handelt es sich um - auch in Verfahren betreffend die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 2 und 3 S. 196 ff.) - unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche hier nicht zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_14/2013 vom    20. August 2013 E. 1.3 mit Hinweisen), zumal der Versicherte keine Gründe anführt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid den Anlass zu diesen Vorbringen gegeben habe. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht von allen Unfallversicherern, welche zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zugelassen sind, einheitlich gehandhabt würden. Im Rahmen der schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährleisteten Rechtsanwendung von Amtes wegen    (Art. 110 BGG) war sichergestellt, dass allfällige unterschiedliche Praxen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 25    Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV) bereits durch das kantonale Gericht korrigiert würden. Der Versicherte behauptet nicht und legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in konkreten Fällen mit identischen Unfallfolgen einen Anspruch auf Integritätsentschädigung bejaht habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.3 hievor) nicht. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli