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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 205/03 
 
Urteil vom 6. Januar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, Alpenstrasse 7, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 21. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug R.________, Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG, für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten in solidarischer Haftung mit L.________ und P.________ Schadenersatz im Umfang von Fr. 102'946.05 zu leisten. 
Auf Einspruch aller Genannten hin klagte die Kasse auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 21. Mai 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage insoweit gut, als es die drei Belangten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 97'155.70 verurteilte. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung der Schadenersatzforderung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichten die als Mitinteressierte beigeladenen L.________ und P.________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung 
1. 
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen qualifiziert schuldhafter Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV; sämtliche Bestimmungen in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers. 
Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1.2 hievor) festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Dezember 1998 bis Mai 1999 Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen Firma war, dass diese die Sozialversicherungsbeiträge monatlich, hinsichtlich der für den Beschwerdeführer massgebenden Amtszeit als Verwaltungsrat letztmals am 10. Mai 1999, hätte abliefern müssen, und dass der Versicherte nach eigenen Angaben keine Zeit gefunden hatte, sich um die mit dem Verwaltungsratsmandat verbundenen Pflichten, namentlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu kümmern. Daraus hat die Vorinstanz zu Recht auf grobfahrlässiges Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG geschlossen. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Dass er im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen worden ist, entlastet ihn ahv-rechtlich nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich betrügerischen Machenschaften der anderen Gesellschafter im Umgang mit Kundengeldern ihn daran gehindert hätten, für die Einhaltung der ahv-rechtlichen Arbeitgeberpflichten der von ihm mitverwalteten Aktiengesellschaft zu sorgen. Der Beschwerdeführer weist keine Versuche nach, mit welchen er sich bemüht hätte, die Ausstände bei der Kasse zu begleichen. Die Hausdurchsuchung am 11. Mai 1999 erfolgte einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist für die letzten Schadensbestandteil bildenden Beiträge und vermag den Beschwerdeführer somit nicht zu entlasten. Anderweitige Umstände, die als Exkulpationsgründe in Betracht fielen, sind nicht ersichtlich. Damit ist der kantonale Entscheid bundesrechtskonform. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Bundesamt für Sozialversicherung, L.________ und P.________ zugestellt. 
Luzern, 6. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: