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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_10/2011 
 
Urteil vom 6.Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 15. Dezember 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist der Massnahme am 25. Januar 2011 ablaufe, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung erwog, der unstreitig an ... leidende Beschwerdeführer müsse zunächst stationär begutachtet werden, weil eine sofortige Entlassung einerseits in Anbetracht der Fremdgefährdung und anderseits wegen der ungeklärten Wohnsituation des über keinen festen Wohnsitz verfügenden Beschwerdeführers ausgeschlossen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt hat (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die vorliegende Beschwerdeschrift an das Bundesgericht keine Begründung enthält, 
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann