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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_172/2010 
 
Urteil vom 6. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sparkasse Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises Z.________, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'673.90 (nebst Zins) erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die a.o. Gerichtspräsidentin im Entscheid vom 1. Dezember 2010 erwog, der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Allzweckkredit-Vertrag stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG dar, der Beschwerdeführer habe seit September 2008 keine Zahlungen mehr geleistet, weshalb die Beschwerdegegnerin gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Darlehenskündigung berechtigt gewesen sei, insgesamt sei ein Betrag von Euro 3'273.97 geschuldet (Darlehensforderung plus Vertragszins), bei einem Wechselkurs von 1,4276 ergebe dies Fr. 4'673.90, hinzu kämen die Verzugszinsen, für die ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal der Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft mache, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2010 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises Z.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann