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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_2/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision eines Entscheids des Obergerichts (Ehescheidung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das verschiedene Anträge des Beschwerdeführers (u.a. auf Revision eines Entscheids des Obergerichts vom 22. Juni 2004 betreffend Ehescheidung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, auf die Anträge auf Genugtuung und Sistierung einer Betreibung sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, ein Antrag auf Rückzahlung von Fr. 750.-- für einen Revisionsantrag scheitere bereits am Fehlen eines Revisionsantrags in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, sodann erweise sich der Antrag auf Revision des obergerichtlichen Entscheids vom 22. Juni 2004 als unzulässig, nachdem die 10-jährige Revisionsfrist (Art. 329 Abs. 2 ZPO) am 9. Oktober 2014 abgelaufen sei und der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch erst am 10. Oktober 2014 der Post übergeben habe, im Übrigen wäre das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer lediglich Urteilskritik übe und weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf zahlreiche kantonale Eingaben zu verweisen, den Obergerichtspräsidenten als befangen und die angenommene Verspätung des Revisionsgesuchs als "nichtig" zu bezeichnen sowie dem Obergericht "Machtmissbrauch", "Betrug" und "heimliche Unterstellung meiner angeblichen Fahrlässigkeit" vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann