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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_24/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Erläuterung, Berichtigung und Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 2014 (6B_814/2014). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat am 17. Oktober 2014 auf eine Beschwerde nicht ein (6B_814/2014). Der Gesuchsteller ersucht um Erläuterung, Berichtigung und Revision des Urteils vom 17. Oktober 2014. 
 
2.  
 
 Der Gesuchsteller verlangt, dass der Richter, der das Urteil vom 17. Oktober 2014 fällte, in den Ausstand trete (Gesuch S. 2 Ziff. 7). Da der Richter am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, ist das Gesuch gegenstandslos. 
 
3.  
 
 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
 Der Gesuchsteller rügt angebliche Unklarheiten im Urteil vom 17. Oktober 2014 (vgl. Gesuch S. 3/4). So sei daraus z.B. nicht ersichtlich, auf welchen Buchstaben des Art. 108 Abs. 1 BGG das Nichteintreten gestützt wurde. Diese Rüge und auch die übrigen Vorbringen betreffen weder das Dispositiv oder einen Widerspruch zwischen diesem und der Begründung, noch geht es dabei um einen Redaktions- oder Rechnungsfehler. Da der Gesuchsteller keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG vorzubringen vermag, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sei erfüllt, weil das Gericht nicht korrekt besetzt gewesen sei (Gesuch S. 5/6 Ziff. 1). Das Vorbringen ist unbegründet, da auf die Beschwerde aus den im Urteil vom 17. Oktober 2014 dargelegten Gründen offensichtlich nicht eingetreten werden konnte.  
 
4.2. Der Gesuchsteller führt aus, der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG sei gegeben, weil das Bundesgericht seinen Antrag, das Verfahren im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG kostenlos zu führen, nicht beurteilt habe (Gesuch S. 6 Ziff. 2). Es kann offenbleiben, ob der Revisionsgrund erfüllt ist. Jedenfalls war und ist nicht ersichtlich, welche Gründe es gerechtfertigt hätten, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.  
 
4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe den Sachverhalt zu stark gekürzt (Gesuch S. 6-9 Ziff. 3), ungerechtfertigt hohe formale Anforderungen an einen Laienantrag gestellt (Gesuch S. 9-11 Ziff. 4), unzulässigerweise angenommen, es seien kumulativ mehrere Willkürgrunde für eine materielle Prüfung der Sache erforderlich (Gesuch S. 11-14 Ziff. 5), und verkannt, dass seine Rüge in Bezug auf die Kostenauflage sehr wohl hinreichend begründet gewesen sei (Gesuch S. 14 Ziff. 6). All dies betrifft die Anwendung des Rechts durch das Bundesgericht. Angeblich falsche Rechtsanwendung stellt indessen keinen Revisionsgrund dar.  
 
4.4. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Welche besonderen Umstände gegen eine Kostenauflage sprechen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Gesuch S. 2 Ziff. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn