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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_693/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Tendon, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ GmbH, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Rudolf Mayr von Baldegg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts 
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdegegner 2, einziger Angestellter der Beschwerdegegnerin 1, bei der Aufzeichnung eines von der Beschwerdeführerin veranstalteten Fussball Cup-Halbfinalspiels im Stadion U.________ in V.________ durch die Explosion einer Knallpetarde verletzt wurde; 
dass die Beschwerdegegner mit Klage vom 1. Oktober 2013 und Replik vom 21. Januar 2015 beim Bezirksgericht March beantragten, die Beklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 den Betrag von Fr. 93'294.40 nebst Zins und dem Beschwerdegegner 2 den Betrag von Fr. 254'138.50 nebst Zins sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.- nebst Zins zu zahlen; 
dass das Bezirksgericht March die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abwies; 
dass das Kantonsgericht Schwyz die von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 guthiess, das Urteil vom 11. Dezember 2015 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies; 
dass das Kantonsgericht gemäss den betreffenden Erwägungen die Haftung der Beschwerdeführerin grundsätzlich bejahte, indessen die Frage zur Prüfung eines haftungsausschliessenden oder haftungsreduzierenden Selbstverschuldens des Beschwerdegegners 2 und zur allfälligen Beurteilung der Substanziierung und des Umfangs des Schadens zurückwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen; 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide), zulässig ist (Art. 90 BGG) sowie gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG, bei denen es sich um eine Variante des Endentscheids handelt, bei der über eines oder mehrere Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden wird, wobei es nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren geht (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2.1; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f., je mit Hinweisen); 
dass das Kantonsgericht die Sache vorliegend zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückwies (sog. Rückweisungsentscheid), ohne das Verfahren insgesamt oder durch Entscheid über einzelne Rechtsbegehren abzuschliessen, womit es keinen End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 und 91 BGG traf, sondern einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid; 
dass die Beschwerdeführerin dies im Prinzip anerkennt, indessen dafür hält, der angefochtene Beschluss beurteile die Frage der Haftung endgültig und lasse dem Bezirksgericht, das diese Frage nicht mehr zu beurteilen habe, keinen Entscheidungsspielraum, weshalb der Beschluss einen Endentscheid oder wenigstens einen Teilentscheid darstelle; 
dass nach der Rechtsprechung, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, Rückweisungsentscheide wie Endentscheide behandelt werden, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 135 V. 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3 S. 127); 
dass vorliegend indessen offensichtlich keine solche Konstellation vorliegt, nachdem die Vorinstanz die Sache zur Beurteilung der bisher offen gelassenen Fragen des Selbstverschuldens und der Substanziierung sowie des Umfangs des Schadens zurückwies; 
dass der angefochtene Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), daher als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist und daher gegen ihn die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend macht, sie laufe Gefahr, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden, soweit ihre Haftung im angefochtenen Beschluss definitiv bejaht worden sei, da die Erstinstanz nicht mehr befugt sei, sich erneut mit der Haftungsfrage zu befassen; 
dass dem nicht gefolgt werden kann, da eine spätere Anfechtung des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Endentscheid vorbehalten bleibt, soweit sich die Beurteilung der Haftungsfrage im genannten Beschluss auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG), und der Beschwerdeführerin daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn sie den Beschluss nicht sofort beim Bundesgericht anfechten kann; 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für die selbständige Anfechtbarkeit des vorliegenden Zwischenentscheids seien erfüllt; 
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer