Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA 7» 
C 399/00 Ca 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1968, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1968 geborene afghanische Staatsangehörige K.________ reiste am 11. Dezember 1991 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies das Gesuch am 14. Dezember 1994 ab. Mit Entscheid vom 7. Juli 1999 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau K.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 Jahren Zuchthaus (abzüglich Untersuchungshaft), Busse und 8 Jahren Landesverweis. Am 18. August 1999 wurde er gestützt auf eine Verfügung des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 13. August 1999 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Seine Anwesenheit auf dem Territorium des Kantons Aargau wurde laut provisorischem Ausweis der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 23. August 1999 vorläufig weiter toleriert. 
Am 16. August 1999 meldete sich K.________ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau unterbreitete die Sache dem Industrie-, Gewerbe und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 8. November 1999 verneinte dieses den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. November 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Arbeitsberechtigung und damit die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das KIGA verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der arbeitslos gewordene Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 381 Erw. 2c in fine mit Hinweisen) als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG, wenn er damit rechnen kann, dass er eine Arbeitsbewilligung erhält, falls er eine Stelle findet. Ein Asylbewerber, dessen Asylgesuch abgewiesen wurde, ist weiterhin berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, solange der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt ist und sofern er eine Arbeitsbewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde erhalten hat (unveröffentlichte Urteile K. vom 18. Oktober 2000 [C 163/00] und E. vom 3. Dezember 1999 [C 252/99]). 
 
2.- a) Auf Anfrage des KIGA hin teilte die Fremdenpolizei am 15. Oktober 1999 mit, der Versicherte müsse die Schweiz sofort nach Erhalt der gültigen Reisedokumente verlassen; auf Grund der derzeitigen Situation könne kein Stellenantritt mehr bewilligt werden. Verwaltung und Vorinstanz haben daraus zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen konnte. Mangels Arbeitsberechtigung fehlt es daher für die Zeit, ab welcher er Anspruch auf Arbeitslosenversicherung geltend macht, an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung. 
 
b) Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, abzuklären, ob eine Wegweisung oder Ausschaffung aus völkerrechtlichen, humanitären oder technischen Gründen überhaupt möglich und zumutbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass abgewiesene Asylbewerber, welche vorläufig in der Schweiz verbleiben können, nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, wenn ihnen von der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist (vgl. Erw. 1). Im vorliegenden Fall hat diese die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geprüft und am 15. Oktober 1999 zur Arbeitsberechtigung negativ Stellung genommen. Diesen Entscheid der Fremdenpolizei hat der Sozialversicherungsrichter nicht zu überprüfen (vgl. BGE 120 V 382 Erw. 3). Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Fremdenpolizei sehr wohl angegeben hat, weshalb sie die Arbeitsberechtigung verneint hat. Dass andere Ausländer in einer identischen Situation anders behandelt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da das Gericht praxisgemäss nur jenen Sachverhalt zu prüfen hat, der sich bis zum Datum der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), ist nicht weiter abzuklären, ob sich daran seither etwas geändert hat. 
 
3.- Das vorliegende Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Insoweit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen war dieser, obwohl nicht durch einen Anwalt vertreten, in der Lage, seine Rechte gehörig wahrzunehmen, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung nicht geboten war (in BGE 119 V 51 nicht veröffentlichte Erw. 4). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- 
wiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeits- 
losenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekreta- 
riat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: