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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.9/2004 /rov 
 
Urteil vom 6. Februar 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Dezember 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 23. September 2003 wurde der Z.________ AG die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Embrach zugestellt. Mit Schreiben vom 24. September 2003 an das Betreibungsamt Embrach machte die Z.________ AG geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung entbehre jeder Grundlage, da zwischen ihr und der Gläubigerin kein Leasingvertrag abgeschlossen worden sei. Das Betreibungsamt überwies in der Folge die Eingabe der Z.________ AG dem Bezirksgericht Bülach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und wies diese mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 ab. 
Den von der Z.________ AG dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 ab unter Hinweis auf den bezirksgerichtlichen Entscheid, wonach materiellrechtliche Fragen im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden könnten und womit sich die Rekurrentin nicht auseinander gesetzt habe. 
1.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2004 hat die Z.________ AG bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ferner begehrt sie, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
1.3 Obwohl gemäss Art. 80 Abs. 1 OG dazu aufgefordert, hat es das Obergericht unterlassen, mit der Zusendung der Akten der Kammer auch das Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheids mitzuteilen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
2. 
Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2003 entgegengenommen hat. Am 18. Dezember 2003 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Damit ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2004 offensichtlich verspätet. 
Im Übrigen könnte auf den Vorwurf, das Obergericht habe Art. 9 BV verletzt, nicht eingetreten werden, denn Willkürrügen können nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 60 E. 1; 122 III 34 E. 1). Da im Weiteren keine Nichtigkeitsgründe auszumachen sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 94 III 65 E. 2 S. 68), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________ (Switzerland) Ltd.), dem Betreibungsamt Embrach, 8424 Embrach, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: