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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 149/06 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
F.________, 1963, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Max S. Merkli, 
Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene F.________, Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 zunächst von 1991 bis 1993 neben der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter teilzeitlich als Reinigungsangestellte. Nachdem sie sich zwischenzeitlich nicht mehr erwerblich betätigt hatte, war sie ab 20. April 1998 als Hilfsarbeiterin im Gipsergeschäft ihres Ehemannes angestellt. Am 8. Dezember 1998 und erneut am 5. März 1999 verletzte sich F.________ bei Stürzen. Für die Folgen der Unfälle wurde bis 30. März 2000 Taggeld und Heilbehandlung der obligatorischen Unfallversicherung gewährt. Im Dezember 2000 meldete sich F.________ unter Hinweis auf persistierende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst weiteren Abklärungen Berichte der behandelnden Ärzte, ein MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 sowie die Akten des Unfallversicherers (worunter eine Expertise des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 20. Juli 2000) ein. Am 8. Juli 2003 verfügte sie rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine abgestufte Invalidenrente nebst Kinderrenten. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache entschied die Verwaltung am 27. August 2004 auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 1999 (Invaliditätsgrad 100 %), einer halben Rente ab 1. Dezember 2000 (Invaliditätsgrad 60 %), einer halben Härtefallrente ab 1. Dezember 2002 (Invaliditätsgrad 44 %) und einer Viertelsrente ab 1. Januar 2004 (Invaliditätsgrad 44 %), jeweils nebst Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten. 
B. 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab. 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ab 1. Dezember 2000 weiterhin eine ganze und ab 1. Januar 2004 zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2000 an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf höhere als die von Verwaltung und Vorinstanz zugesprochene Rentenleistungen ab 1. Dezember 2000. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regeln richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich mit den sich jeweils stellenden beweisrechtlichen Fragen. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zutreffenden Erwägungen über die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente unter Berücksichtigung rentenrevisionsrechtlicher Regeln, wobei zu ergänzen ist, dass die richterliche Überprüfungsbefugnis auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten - hier der Rente bis 30. November 2000 - umfasst (BGE 125 V 413 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 164). 
3. 
Gemäss dem einhelligen und nach Lage der Akten nicht zu beanstandenden Verständnis von Vorinstanz und Parteien wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll erwerbstätig. Die Invaliditätsbemessung hat daher mittels Einkommensvergleich zu erfolgen. 
3.1 Die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 beruht auf der Annahme einer gesundheitsbedingten vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach den beiden Stürzen von 1998 und 1999. Dies ist insoweit unbestritten und gibt im Rahmen der von Amtes wegen durchzuführenden Prüfung (Erw. 2 hievor in fine) zu keinen Bemerkungen Anlass. 
3.2 Die revisionsweise Herabsetzung auf eine halbe Rente zum 1. Dezember 2000 sowie auf eine - bis zur auf den 1. Januar 2004 erfolgten Aufhebung von Art. 28 Abs. 1bis IVG über die Härtefallrenten als solche ausgerichteten - Viertelsrente ab 1. Dezember 2002, wird von Verwaltung und Vorinstanz mit gesundheitlichen Verbesserungen begründet, welche zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten. Diese Beurteilung stützt sich in medizinischer Hinsicht namentlich auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 20. Juli 2000 und die MEDAS-Expertise vom 12. November 2002. 
3.3 
3.3.1 Im Gutachten des Spitals X.________ vom 20. Juli 2000 wird vorerst der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der beiden Unfallereignisse von 1998 und 1999 beleuchtet. Sodann wird in einer abschliessenden Stellungnahme ausgeführt, die Versicherte könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Aushilfe in einem Gipsergeschäft nicht mehr ausführen, da es sich dabei um eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit gehandelt habe. Hingegen sei sie in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 50 % und im Haushalt zu 70 % arbeitsfähig. 
Im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung konnte die Versicherte gemäss Expertise vom 12. November 2002 nach wie vor keine körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten ausüben. Hingegen wurde die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit nunmehr im Umfang von 70 % als zumutbar erachtet. Die gleiche Restarbeitsfähigkeit wurde für die Führung des Haushaltes bestätigt. Diese Einschätzung gilt gemäss den MEDAS-Fachärzten ab dem Datum ihrer Schlussbesprechung vom 18. September 2002. 
Die dargelegten fachärztlichen Einschätzungen beruhen auf umfassenden Untersuchungen und berücksichtigen angemessen die geklagten Beschwerden sowie die medizinischen Vorakten. Die Folgerungen der medizinischen Experten in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind für den jeweils massgebenden Zeitpunkt einlässlich und schlüssig, auch in den interdisziplinären Zusammenhängen, begründet. Die Gutachten sind daher mit Verwaltung und Vorinstanz als beweiskräftig (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zu betrachten. Es ergibt sich daraus zuverlässig, dass die Arbeitsfähigkeit in adaptierten erwerblichen Tätigkeiten von anfänglich 0 % zunächst auf 50 % und dann auf 70 % angestiegen ist. 
3.3.2 Was hiegegen vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Der Umstand, dass das Gutachten des Spitals X.________ vom 20. Juli 2000 durch den Unfallversicherer eingeholt wurde, schliesst nicht aus, dass auch für die Belange der Invalidenversicherung darauf abgestellt wird. Die Fachärzte des Spitals X.________ haben denn auch den Gesundheitszustand und seinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit umfassend beleuchtet und sich nur bei der Beantwortung der unfallversicherungsrechtlich relevanten kausalen Fragen auf die allfälligen Folgen der beiden Unfälle von 1998 und 1999 beschränkt. 
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wurden sodann sowohl von den Fachärzten des Spitals X.________ als auch von den MEDAS-Fachärzten die geklagten Beschwerden sehr wohl in die abschliessende Beurteilung einbezogen. Alleine der Umstand, dass die Gutachter einem Teil dieser Beschwerden keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreiben, vermag die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Inhaltliche Widersprüche, welche Zweifel an einem der oder beiden Gutachten zu begründen vermöchten, liegen ebenfalls nicht vor. 
Der Versicherten kann auch darin nicht gefolgt werden, dass die begutachtenden Ärzte die psychische Problematik falsch interpretiert resp. zu wenig gewichtet hätten. In der Expertise des Spitals X.________ vom 20. Juli 2000 wird eine in ungünstigen psychosozialen Faktoren gründende Schmerzverarbeitungsstörung erwähnt. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erfolgte dann eine einlässliche psychiatrische Abklärung. Der Experte gelangte zur Auffassung, die Beschwerdeführerin leide an einer reaktiven depressiven Stimmungslage aufgrund massiver finanzieller, sozialer und familiärer Belastungen. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt (MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002). Diese fachärztliche Einschätzung überzeugt, zumal praxisgemäss bei Befunden, welche in den psychosozialen oder soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden zu verneinen ist (BGE 127 V 299 mit Hinweis). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin hiezu angerufenen Berichten der Ärzte, welche sie somatisch und psychiatrisch behandelt haben. Vorab ist zu beachten, dass Stellungnahmen der behandelnden Ärzte aufgrund deren Vertrauensstellung zum Patienten zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon enthalten die entsprechenden Berichte auch keine Aspekte, welche die überzeugend begründete Einschätzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich jedenfalls auch mit diesen Arztberichten nicht begründen. Es kann im Übrigen auf die einlässliche Darlegung und Würdigung der medizinischen Akten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
3.4 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten. 
3.4.1 Die Vorinstanz ist hiebei weitestgehend dem Vorgehen der Verwaltung gefolgt. Zur Bestimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten Einkommens (Valideneinkommen) rechnete sie den gemäss Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. Juli 2001 zuletzt ab Oktober 1998 bezogenen Monatslohn von Fr. 4250.- auf ein Jahr à 12 Monatsbetreffnisse hoch. Den resultierenden Jahreslohn von Fr. 51'000.- passte sie der Nominallohnentwicklung der Frauen bis 2000 und 2002 an. Die sich daraus ergebenden Fr. 52'142.85 resp. Fr. 54'666.65 wurden als Valideneinkommen der Jahre 2000 und 2002 dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt. 
Das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) setzte das kantonale Gericht mangels einer weiter ausgeübten, die Restarbeitsfähigkeit ausschöpfenden Erwerbstätigkeit der Versicherten anhand statistischer Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Dabei rechnete sie für die Jahre 2000 und 2002 jeweils den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Frauen auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit um, was bei 12 Monatsbetreffnissen Fr. 45'871.30 im Jahr 2000 und Fr. 47'788.20 im Jahr 2002 ergibt. Von diesen Beträgen nahm die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von jeweils 10 % vor. Dies führt unter zusätzlicher Berücksichtigung der gegebenen Restarbeitsfähigkeiten von 50 % und 70 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 20'642.10 im Jahr 2000 und von Fr. 30'106.55 im Jahr 2002. 
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert (jeweils gerundet, vgl. BGE 130 V 121) ein Invaliditätsgrad von 60 % im Jahr 2000 und von 45 % im Jahr 2002. Das kantonale Gericht hat entsprechend und in Berücksichtigung der Regelung über die zeitliche Wirksamkeit einer Rentenrevision bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) die Herabsetzung des anfänglichen vollen Rentenanspruchs ab Dezember 2000 auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Fassung) und ab Dezember 2002 auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der insofern unveränderten Fassung), welche bis Ende 2003 als halbe Härtefallrente auszurichten war (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2003), bestätigt. 
3.4.2 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, der leidensbedingte Abzug vom Invalidenlohn sei auf 25 % festzusetzen. Hiefür ist mit der Vorinstanz kein Anlass zu sehen. Der von der Verwaltung verfügte und im angefochtenen Entscheid bestätigte Abzug von 10 % trägt den lohnrelevanten Faktoren, welche rechtsprechungsgemäss einen Abzug vom anhand von Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen zu begründen vermögen (BGE 126 V 75), angemessen Rechnung. Es kann hiezu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, beim Valideneinkommen sei zusätzlich ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Ob dies gerechtfertigt wäre, was Verwaltung und Vorinstanz verneint haben, kann indessen offen bleiben. Denn selbst bejahendenfalls und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen würden die Valideneinkommen lediglich Fr. 56'488.10 (2000) und Fr. 59'222.20 (2002) betragen und die aus dem Vergleich mit den Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrade mit (jeweils gerundet) 63 % im Jahr 2000 und 49 % im Jahr 2002 keinen höheren Rentenanspruch verschaffen. 
Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht auch im Übrigen Gesetz und Praxis. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: