Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 858/06 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
G.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. August 2006. 
 
In Erwägung, 
dass G.________ am 6. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006 erhoben und dabei auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG, vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 abgewiesen und G.________ aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist von 14 Tagen aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass der Entscheid G.________ am 8. Januar 2007 ausgehändigt worden ist, 
dass G.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: