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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_52/2012 
 
Urteil vom 6. Februar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin und D.________ mit Urteil vom 15. September 2011 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, die 4½-Zimmer-Maisonettewohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft Y.________strasse in Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 3. Oktober 2011 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht; 
 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 auf die Berufung mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin habe die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses nicht belegen können; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 131 III 384 E. 2.3), weshalb der Verweis in der Rechtsschrift vom 26. Januar 2012 auf die Ausführungen und Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht unbeachtlich ist; 
 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Rechtsschrift gar nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern ihr das Obergericht gemäss ihrer Rüge das rechtliche Gehör verweigert haben soll; 
 
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Februar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin