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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 887/05 
 
Urteil vom 6. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
M.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene M.________ war zuletzt seit 1. Oktober 1999 bei der Firma I._________ als Mitarbeiter der Filiallogistik vollzeitig angestellt gewesen, bevor er sich am 5. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und seine Arbeitstätigkeit am 16. Januar 2002 aufgegeben hatte. Nachdem der Versicherte einer Aufforderung, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekommen war, wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rente mit Verfügung vom 7. Juli 2003 ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens beauftragte die IV-Stelle das Medizinische Zentrum O.________ nochmals mit der Erstellung eines Gutachtens (vom 13. Oktober 2004) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 ab. 
B. 
Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei nach Anordnung neuer Begutachtungen inklusiv neurologischer und neuropsychologischer Abklärungen neu zu entscheiden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Rechtsprechung bezüglich somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 353 ff. und 398 ff.). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums O.________ vom 13. Oktober 2004 abgestellt und in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer sowie arbeitsspezifischer Berichte und Gutachten zutreffend erkannt, dass der Versicherte an einer Somatisierungsstörung (ICD 10:F 45.0) mit/bei konversionsneurotischer Problematik und Benzodiazepinabhängigkeit (ICD 10:F 13.25) leidet. Im Gutachten des Medizinischen Zentrums O.________ wurde insbesondere festgestellt, aus somatischer Sicht weise der Versicherte keine, aus psychiatrischer Sicht hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf, wobei im Rahmen weiterer psychiatrischer Behandlung mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres bis auf 100 % gerechnet werden könne. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versicherten in erwerblicher Hinsicht auswirkt und aufgrund des Einkommensvergleichs (Valideneinkommen von Fr. 50'050.- und zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 35'835.-) einen Invaliditätsgrad von 28,4 % ermittelt. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemängelt der Versicherte die Beurteilung der Gutacher des Medizinischen Zentrums O.________ indem er geltend macht, diese hätten sich mit den medizinischen Befunden und den Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit der behandelnden Fachärzte Dres. med. S.________, F._________, H.________ und T.________ sowie der Ärzte der Klinik A.________ in keiner Weise auseinandergesetzt. Zudem seien anlässlich der psychiatrischen Begutachtung des Medizinischen Zentrums O.________ die ungenügenden Sprachkenntnisse des Versicherten nicht berücksichtigt worden, sodass die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen schon aus diesem Grund als mangelhaft zu betrachten seien. Schliesslich seien auch die erforderlichen, vom Versicherten beantragten neurologischen Untersuchungen nicht durchgeführt worden. 
Diese Beanstandungen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid allerdings bereits zutreffend widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann daher vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden. Die erstmals vorgebrachte Rüge, bei der Begutachtung seien die ungenügenden Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt worden, ist unbegründet: Sowohl aus der internistischen als auch aus der psychiatrischen Exploration im Rahmen des Gutachten des Medizinischen Zentrums O.________ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und daher keine Kommunikationsprobleme bestanden. 
 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht entschieden, unter den gegebenen Umständen sei von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abzusehen und es seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: