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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_21/2007 /fun 
 
Urteil vom 6. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Haftbeschwerde, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium 
der Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 5. und 9. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung unter anderem deswegen, weil er mehrere Personen mit dem Tod bedroht habe. Seit dem 1. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Untersuchungshaft, die gemäss dem Haftbefehl des Bezirksamts Aarau mit Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr begründet wurde. Die Untersuchungshaft wurde wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit zunächst in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen. Von dort entwich X.________ am 8. Dezember 2006, indem er die diensthabende Pflegefachfrau bedrohte. Am 11. Dezember 2006 wurde er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft zurückversetzt. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Diese Verfügung wurde am 4. Januar 2007 dahingehend geändert, dass die Haft bis zum Eingang des vom Bezirksamt angeordneten psychiatrischen Teilgutachtens verlängert wurde. Die von X.________ wiederholt gestellten Haftentlassungsgesuche blieben ohne Erfolg. Auf ein entsprechendes Gesuch vom 23. Januar 2007 trat das Obergericht, Präsidium der Beschwerdekammer, mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht ein, weil es keine neue Begründung enthalte, die nicht bereits in den früheren Entscheiden berücksichtigt worden sei. Auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 14. Februar 2007 nicht ein (Verfahren 1B_5/2007). 
C. 
Am 5. Februar 2007 ging das psychiatrische Teilgutachten vom 31. Januar 2007 beim Bezirksamt Aarau ein. Daraufhin verlängerte das Obergericht, Präsidium der Beschwerdekammer, die Untersuchungshaft noch am gleichen Tag auf Antrag des Bezirksamts bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Am 5. Februar 2007 stellte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Das Präsidium der Beschwerdekammer wies das Gesuch am 9. Februar 2007 ab. 
D. 
Gegen die Entscheide des Obergerichts vom 5. und 9. Februar 2007 gelangt X.________ mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 wiederum an das Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten und beantragt neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheide seine sofortige Haftentlassung. 
 
Das Obergericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksamt äussert sich in seiner Vernehmlassung in ablehnendem Sinne zur Beschwerde, stellt aber keinen Antrag. In der Replik hält X.________ an seinen Begehren fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben. 
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht gegen die angefochtenen Entscheide nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. 
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Der Entscheid vom 9. Februar 2007, mit dem das Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde, hat das aktuelle Interesse an der Anfechtung der Haftverlängerungsverfügung vom 5. Februar 2007 nicht dahinfallen lassen. Der Beschwerdeführer ist folglich nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
1.4 Da das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf Haftentlassung zulässig. 
1.5 Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht (SR 173.110.131) die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig. 
2. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte vor. 
2.1 Die zuständige Untersuchungsrichterin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am Morgen des 5. Februar 2007 um etwa 10.20 Uhr das bei ihr an diesem Tag eingegangene psychiatrische Teilgutachten über den Beschwerdeführer in Kopie zugefaxt; das Gutachten umfasst 25 Seiten. Ausserdem orientierte sie den Verteidiger telefonisch, dass sie den Beschwerdeführer am selben Nachmittag einvernehmen und daraufhin einen Antrag auf Haftverlängerung bis zum Eingang der Anklage stellen werde. Der Verteidiger nahm dies zur Kenntnis und erklärte der Untersuchungsrichterin, er verzichte auf eine Teilnahme an dieser Einvernahme. An der Einvernahme, die um etwa 14.15 Uhr ohne Beisein des Verteidigers durchgeführt wurde, konfrontierte die Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens und gab ihm Gelegenheit, zur beabsichtigten Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde er über sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, informiert. Die Untersuchungsrichterin händigte allerdings dem Beschwerdeführer selbst das Gutachten nicht aus. Der Verteidiger stellte ihm am 6. Februar 2007 eine Kopie zu. Am 5. Februar 2007, als der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch stellte, war er damit noch nicht im Besitz des Gutachtens. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt es als Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass das Obergericht ihm nicht die Möglichkeit einräumte, vor dem Haftverlängerungsentscheid zum dahingehenden Antrag der Untersuchungsrichterin Stellung zu nehmen. Diese Rüge geht fehl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt für die richterliche Prüfung eines Antrags auf Haftverlängerung oder eines Haftentlassungsgesuchs, im Unterschied zur Haftanordnung, eine persönliche Vorführung und Anhörung des Angeschuldigten durch den Haftrichter nicht ausdrücklich. Das rechtliche Gehör des Inhaftierten kann auch auf andere Weise ausreichend gewahrt werden (BGE 126 I 172 E. 3c S. 175 mit Hinweisen). Es genügt, wenn sich der Betroffene bei derjenigen Behörde äussern kann, die um Bewilligung der Haftverlängerung ersucht, sofern er - wie hier - jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen kann (BGE 114 Ia 281 E. 4c S. 285; Urteil 1P.857/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2). 
2.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, die Untersuchungsrichterin habe die Einvernahme vom 5. Februar 2005 derart kurzfristig nach Eingang des Gutachtens angesetzt, dass sich sein Verteidiger mit dem Gutachten nicht hinreichend habe befassen können. 
 
Als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf rechtzeitige Bekanntgabe eines gerichtlichen Verhandlungstermins im Sinne einer strafprozessualen Garantie auch in Art. 32 Abs. 2 BV enthalten (BGE 131 I 185 E. 2.1 S. 187 f.). Es erscheint fraglich, ob die Untersuchungsrichterin dem Verteidiger den Einvernahmetermin nur rund 4 Stunden vorher bekanntgeben und von ihm eine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem umfangreichen und komplexen psychiatrischen Gutachten in dieser Zeitspanne abverlangen durfte. 
 
Der Anwalt hätte jedoch in einer solchen Situation nicht einfach auf seine Teilnahme an der Einvernahme verzichten dürfen. Vielmehr darf von ihm erwartet werden, dass er umgehend die geeigneten Verfahrensanträge zur Wahrung der Rechte seines Mandanten stellt. Jedenfalls widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Prozessbeteiligter zumutbare Anträge im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig stellt und erst nachträglich eine Verletzung von Parteirechten beklagt (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; Urteil 1P.195/2002 vom 2. September 2002, E. 3.1.1). Die Verfassungsrüge ist deshalb nicht zu hören. 
2.4 Nichts anderes gilt bezüglich des Einwands, der Beschwerdeführer habe sich weder im Rahmen der Haftverlängerung noch des Haftentlassungsgesuchs mit dem Gutachten auseinandersetzen können, weil er selbst keine Einsicht erhalten habe. 
 
Bei einem inhaftierten Angeschuldigten werden die verfassungsmässigen Gehörs- und Verteidigungsrechte nicht verletzt, wenn dieser das Akteneinsichtsrecht nur durch Vermittlung seines Verteidigers wahrnehmen kann (vgl. BGE 120 Ia 65 E. 2b S. 66). Vorliegend hat die Untersuchungsrichterin das Gutachten dem Verteidiger zugestellt und den Beschwerdeführer mündlich über dessen Inhalt informiert. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich seiner Einvernahme noch im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs die Einsichtnahme in das Gutachten verlangt; er hat sich auch nicht darüber beklagt, dass er nicht direkt eine Kopie erhalten hatte. Im Haftentlassungsgesuch sprach er das Gutachten sogar an und hielt sich einzig darüber auf, dass die Erstellung zwei Monate beansprucht habe. 
 
Wenn die Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer während der Einvernahme darauf hinwies, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen konnte, so hatte es dabei offensichtlich die Meinung, dass er sich dafür zu seinem Vorteil vorgängig mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen sollte. Auf diesen Punkt brauchte die Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es stand ihm grundsätzlich frei, ein derartiges Gesuch auch ohne Beizug seines Anwalts einzureichen (BGE 105 Ia 296 E. 1d S. 301 mit Hinweisen). Irgendwelche Schwierigkeiten für eine rasche Kontaktnahme mit dem Verteidiger macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es erweist sich daher ebenfalls als treuwidrig, wenn er im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens kritisiert, das Gutachten sei ihm vorenthalten worden. 
3. 
Die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft setzt nach aargauischem Strafverfahrensrecht den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung voraus (§ 67 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 11. November 1958 [SAR 251.100; StPO/AG]). Zudem muss ein besonderer Haftgrund gegeben sein; insofern bestimmt § 67 Abs. 2 StPO/AG, dass aus sicherheitspolizeilichen Gründen ein Haftbefehl erlassen werden kann, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes in Abrede. 
3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). 
 
Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist nicht erforderlich, dass der Verdächtige konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtwertung der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f.). Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 f.). 
3.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, dass bei ihm eine Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht worden sei. Soweit sich die Rüge auf die Tatsachenfeststellung bezieht, ist sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. Botschaft, BBl 2001 S. 4338). Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft, kommt der Willkürrüge neben dem verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit praxisgemäss keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). 
3.3 Jeder Angeschuldigte steht bis zur allfälligen rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Dies schliesst jedoch weder die Annahme eines dringenden Tatverdachts noch von besonderen Haftgründen aus. In den angefochtenen Entscheiden wird die Ausführungsgefahr für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Todesdrohungen anhand des mehrfach erwähnten psychiatrischen Teilgutachtens beurteilt. In diesem Gutachten wird das kurzfristige Risiko für eine Fremdgefährdung bezüglich der einschlägigen Delikte als mittel- bis hochgradig eingestuft. Mittel- bis langfristig sei das Risiko hingegen gering. Die Vorinstanz ging gestützt darauf von einem kurzfristig erheblichen Risiko für eine Fremdgefährdung aus. 
3.4 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, er sei bisher nie gewalttätig geworden. Insbesondere habe er die ihm zur Last gelegten Drohungen auch während seiner dreitägigen Flucht nach dem Entweichen aus der Klinik Königsfelden nicht wahrgemacht oder ansatzweise einen Versuch dazu unternommen. Wenn der Beschwerdeführer damit in Anspruch nehmen will, er habe sich in jüngster Zeit, d.h. auf seiner Flucht, sozusagen in der Freiheit bewährt, geht er fehl. Im Gegenteil ist es alles andere als willkürlich, wenn die Vorinstanz das Aggressionspotential des Beschwerdeführers mit dem Gutachten als hoch einstuft; dafür sprechen nur schon die Umstände seiner Flucht. 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, im Gutachten werde das Fremdgefährdungsrisiko zu Unrecht damit begründet, dass er sich nicht mit der Inhaftierung abgefunden habe. Diese Kritik am Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Dort wird die Einstellung des Beschwerdeführers zur Haftsituation zwar als negativ beschrieben; daraus wird aber entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine krankhafte Neigung, Drohungen wahrzumachen, abgeleitet. Vielmehr wird das Risiko einer fremdgefährlichen Dekompensation im Gutachten gestützt auf Aspekte der Persönlichkeitsstruktur, die unabhängig von der aktuellen Haftsituation bestehen, einerseits und der zumindest derzeit ausserordentlich belastenden Lebenssituation, in die der Beschwerdeführer entlassen würde, anderseits bejaht. Die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid erweist sich als willkürfrei. 
3.5 Ein kurzfristig erhebliches Fremdgefährdungsrisiko genügt bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung den Anforderungen der Rechtsprechung an die Rechtfertigung einer Präventivhaft. Dass es bislang zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen ist, spielt dabei keine Rolle (E. 3.1). 
 
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten mildere Ersatzmassnahmen verworfen. Insbesondere wurde geprüft, ob insofern eine Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung und eine Sozialberatung ausreichen würden. Nach dem Gutachten könnte das Fremdgefährdungsrisiko dadurch mutmasslich gesenkt werden. Der Beschwerdeführer stellt die Feststellung der Vorinstanz, dass er eine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung ablehnt, nicht in Frage. Es hilft ihm daher nichts, wenn er vorbringt, eine medikamentöse Behandlung und eine Sozialberatung seien auch ohne Untersuchungshaft möglich. In Fällen wie dem vorliegenden verlangt ein wirksamer Schutz von Drittpersonen, dass bereits im Freiheitsentzug praktische Erfahrungen mit den vorgeschlagenen Massnahmen beim Beschwerdeführer gesammelt werden können; dies bedingt seine Therapiebereitschaft. 
3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Länge der strafprozessualen Haft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die strafprozessuale Haft nicht in allzu grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe rücken, die dem Angeklagten im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung konkret droht (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er befindet sich mittlerweile seit rund 3 Monaten in Haft. Es ist unbestritten, dass gegen ihn nicht nur wegen mehrfacher Drohungen ermittelt wird, sondern auch wegen diverser anderer Delikte, so namentlich Vermögensdelikte im Zusammenhang mit seinem Betrieb. 
 
Dass das erkennende Strafgericht allenfalls den bedingten Strafvollzug gewähren könnte, wie der Beschwerdeführer vermutet, lässt die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft nach der Praxis des Bundesgerichts (zu aArt. 41 StGB) grundsätzlich nicht als verfassungswidrig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit Hinweis). Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Dies umso weniger, als das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht in Art. 43 StGB (neben vollbedingten, Art. 42 StGB) nun auch teilbedingte Freiheitsstrafen vorsieht, bei denen zumindest ein Teil der ausgefällten Strafe zu vollziehen ist (vgl. dazu auch Urteil 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007, E. 2.5). 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Harold Külling wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: