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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.75/2007 /len 
 
Urteil vom 6. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Weiss. 
 
Parteien 
A.X.________, 
B.X.________, 
Beklagte und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann. 
 
Gegenstand 
Erstreckung Mietverhältnis; Ausweisung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 20. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass die Beklagten von der Klägerin eine 4 1/2-Zimmerwohnung und einen Einstellhallenplatz mieteten; 
dass die Klägerin am 11. Juli 2006 die Miete gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR auf 31. August 2006 kündigte und am 4. September 2006 auf Ausweisung der Beklagten klagte; 
dass die Beklagten die Kündigung anfochten, eventuell die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangten und überdies gegen die Klägerin eine Klage auf Beseitigung von Mängeln und Herabsetzung des Mietzinses anstrebten; 
dass die Klagen in einem einzigen Verfahren vereinigt wurden; 
dass der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau und am 20. Dezember 2006 ebenso das Obergericht des Kantons Bern die Klage der Beklagten auf Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses sowie auf Beseitigung der Mängel und Herabsetzung des Mietzinses abwiesen; 
dass die beiden Instanzen überdies das Ausweisungsbegehren der Klägerin schützten und die Beklagten unter Strafandrohung sowie Androhung der polizeilichen Vollstreckung anwiesen, die Wohnung und den Einstellhallenplatz bis 30. November 2006 zu räumen und zu verlassen, wobei das Obergericht feststellte, dass der genannte Termin bereits abgelaufen sei; 
dass die Beklagten gegen den Entscheid des Obergerichts Berufung erhoben haben und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen; 
dass in der Berufungsschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind, und Ausführungen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); 
dass die Ausführungen in der Berufungsschrift diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weil sie sich in pauschalen Vorwürfen und Bestreitungen sowie in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Festellungen der Vorinstanz erschöpfen, soweit sie nicht ohnehin am angefochtenen Entscheid vorbeigehen; 
dass die Berufung von vornherein aussichtslos war, weshalb die Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht beanspruchen können (Art. 152 OG); 
dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen; 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beklagten solidarisch auferlegt. 
4. 
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: