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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_659/2011 
 
Urteil vom 6. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 16. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________, geboren 1966, war für verschiedene Einsätze bei der P.________ AG als Maurer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. August 2006 stürzte bei der Arbeit ein Balken eines Schalenbrettes auf seine Schulter. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. G.________ musste sich in der Folge einer Operation unterziehen. Am 25. Juli 2008 zog er sich bei einem Sprung von einem Blumenkübel, als er mit einem Fuss auf einer Art Bordsteinkante landete, eine Kalkaneusfraktur links zu. Die SUVA erbrachte auch für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2010 sprach die SUVA ihm bezüglich der Schulterverletzung eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % und bezüglich des Fusses eine solche bei einer Einbusse von 5 % zu. G.________ erhob dagegen Einsprache. Am 3. März 2010 sprach ihm die SUVA für beide Unfälle eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Februar 2010 zu. G.________ reichte eine Einsprache ein. Die SUVA hiess die Einsprache gegen die Rentenverfügung am 26. Juli 2010 teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad neu auf 13 % fest. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2011 insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2010 bezüglich der Invalidenrente aufhob und G.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, er sei interdisziplinär zu begutachten und es seien ihm eine Rente nach Gesetz sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Das Verwaltungsgericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Nachdem das Bundesgericht G.________ am 20. Dezember 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte dieser am 21. Dezember 2011 zusätzlich um unentgeltliche Prozessführung. Innert erstreckter Frist reichte er am 22. Februar 2012 Belege zur Prüfung seines Gesuches ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 28 E. 1 S. 30 mit Hinweisen), insbesondere unter Einbezug der DAP-Löhne (BGE 129 V 472), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3b S. 352) sowie die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Der Versicherte macht geltend, zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche könne nicht auf die Beurteilung durch den Kreisarzt abgestellt werden, da die kreisärztliche Einschätzung sowohl durch PD Dr. med. J.________, Teamleiter Schulter/Ellenbogen, Orthopädie, Klinik X.________, als auch durch Prof. Dr. med. B.________, Klinik Y.________ für Unfall-, Wiederherstellungs- und Orthopädische Chirurgie, in Zweifel gezogen würden und die Vorinstanz folglich entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 V 465) keine verwaltungsexterne Begutachtung angeordnet habe. Bezüglich der Integritätsentschädigung rügt er, es könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, da dieser es unterlassen habe, Röntgenbilder zu veranlassen, weshalb seine Schlussfolgerung auf ungenügenden medizinischen Abklärungen beruhe. 
 
3.2 Der Kreisarzt, Facharzt für orthopädische Chirurgie, legt seiner abschliessenden Einschätzung vom 18. Dezember 2009 u.a. den Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 20. Oktober 2009 zugrunde. Darin geht Prof. Dr. med. B.________ bezüglich der rechten Schulter von einem Endzustand aus und äussert sich zur beruflichen Situation des Versicherten dahingehend, dass er aufgrund der funktionellen Beeinträchtigung des rechten Schultergelenkes keine Überkopf- oder Verschalungsarbeiten mehr werde ausführen können, dass aber eine die rechte Schulter nicht übermässig belastende Arbeit mit überwiegender Bürotätigkeit sinnvoll und als gelernter Bautechniker auch möglich sei. Zeitliche Einschränkungen bezüglich einer angepassten Tätigkeit macht Prof. Dr. med. B.________ keine. Dass er in seinem anderthalb Jahre zuvor verfassten Bericht vom 31. März 2008 angesichts des noch nicht erreichten Endzustandes noch von einer um 20 % eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist, vermag die Einschätzung des Kreisarztes und damit die volle Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ab 1. Februar 2010 nicht in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem Bericht des PD Dr. med. J.________ vom 25. Juli 2008 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die darin attestierte Teilarbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit steht nicht nur in Widerspruch zum Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 31. März 2008 und insbesondere zu dessen Beurteilung im Bericht vom 20. Oktober 2009, sondern bezieht sich ebenfalls nicht auf den Endzustand. Somit wecken die Berichte des PD Dr. med. J.________ und des Prof. Dr. med. B.________ keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. 
 
3.3 Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2 und Urteil 8C_62/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2). 
Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 18. Dezember 2009 nachvollziehbar begründet, weshalb von einer Entschädigung am unteren Ende des Rahmens von 5 bis 15 % auszugehen ist. Auch konnte er sich auf die radiologischen Befunde des Dr. med. H.________, Facharzt für diagnostische Radiologie, Oberarzt, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik Y.________, vom 14. Januar 2009 abstützen. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Kreisarzt bei seiner Einschätzung den ihm zustehenden Bemessungsspielraum rechtsfehlerhaft ausgeschöpft haben soll. Somit vermögen die vom Versicherten vorgebrachten Einwände keine Zweifel an der kreisärztlichen Feststellung zu wecken. 
 
3.4 Mit der Vorinstanz ist demnach sowohl für die Ermittlung der Invalidenrente als auch für die Bestimmung der Integritätsentschädigung auf die kreisärztlichen Feststellungen abzustellen und es erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 
 
4. 
4.1 Der Versicherte rügt beim vorinstanzlich festgestellten Invaliditätsgrad die Anwendung der DAP-Methode und verlangt die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE (Anforderungsniveau 4; behinderungsbedingter Abzug von 20 %) sowie beim Valideneinkommen die Berücksichtigung einer allgemeinen Lohnerhöhung von 1 % für 2010 und von Mittagszulagen. 
 
4.2 Die Frage, ob die Anwendung der DAP-Profile vorliegend den Anforderungen von BGE 129 V 472 genügen, kann offen gelassen werden, da - wie nachfolgend gezeigt wird - auch bei Zugrundelegung der Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) sich keine relevanten Änderungen im Invaliditätsgrad ergeben. 
Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'788.- ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Lohnerhöhung von 1 % für 2010 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den von ihr ermittelten Wert auf die statistischen Angaben der Berufsverbandes (vorliegend der Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe) für 2010 stützte; damit ist für dieses Jahr keine Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bleibt auf die Darlegung der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die Berücksichtigung der Ansätze im Landesmantelvertrag zugunsten des Versicherten auswirkt. Eine Mittagszulage ist vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen. Zwar wird auf der Lohnabrechnung vom 22. August 2006 unter dem Begriff "Diverse Spesen" ein Betrag von Fr. 24.- resp. Fr. 36.-/Woche (insgesamt Fr. 84.-) aufgeführt; es kann sich dabei aber nicht um eine Mittagszulage handeln, da diese höher ausfallen müsste, was sich am Vergleich zum geltend gemachten Betrag von Fr. 14.-/Tag zeigt. 
Der Beschwerdeführer geht für die Feststellung des Invalideneinkommens von der Massgeblichkeit der Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4 aus und ermittelt - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der inzwischen erfolgten Lohnentwicklung - ein Invalideneinkommen von Fr. 61'939.-; von diesem verlangt er infolge der geltend gemachten stark eingeschränkten Arbeitsplatzmöglichkeiten sowie seiner lohnmässigen Benachteiligung als in Deutschland lebender Arbeitnehmer einen Abzug von 20 %, womit nach seiner Ansicht ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 49'551.- resultiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist fraglich, ob bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Werte des Anforderungsniveaus 4 anzuwenden sind oder nicht vielmehr auf jene des Anforderungsniveaus 3 abgestellt werden müsste, ist der Versicherte doch in der von Prof. Dr. med. B.________ und vom Kreisarzt als zumutbar erachteten Tätigkeit als gelernter Bautechniker nicht auf die Annahme von Stellen mit einfachen und repetitiven Arbeiten angewiesen, sondern für qualifizierte Bürotätigkeiten einsetzbar, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Andererseits ist der Beschwerdeführer aufgrund der zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit weder auf eine Teilzeitstelle angewiesen noch ist er als deutscher Staatsangehöriger im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU gegenüber einem in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer benachteiligt (vgl. dazu Urteil 8C_686/2008 vom 23. Januar 2009 E. 6.2). Insofern fällt das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 60'119.- nicht zu seinen Ungunsten aus. 
 
4.3 Somit ist der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % angesichts der nicht zu beanstandenden Vergleichseinkommen bundesrechtskonform. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Rainer Deecke wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. März 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold