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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_207/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________, im Februar 1987 geborener Staatsangehöriger Nepals, reiste am 4. April 2008 in die Schweiz ein und erhielt zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen, zunächst im Kanton Schaffhausen und anschliessend im Kanton Luzern, dort zuletzt verlängert bis zum 31. März 2011. Am 11. März 2011 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG, die letztmals bis zum 10. März 2014 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die gegen deren Rekursentscheid vom 30. Oktober 2013 erhobene Beschwerde ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Migrationsamt sei anzuhalten, ihm den Verbleib in der Schweiz zu bewilligen bzw. ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich durch Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gestatten. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben, ungeachtet davon, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1).  
 
 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde; fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen). 
 
2.2. Das angefochtene Urteil hat formell den  Widerrufeiner Bewilligung zum Gegenstand. Es kann grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Nun war die widerrufene Bewilligung befristet und erlischt mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 10. März 2014 (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG); ab dann steht die  Verlängerung der Bewilligung an. Ein die vorliegende Beschwerde gutheissendes Urteil wäre insofern für den Beschwerdeführer ab 11. März 2014 ohne erkennbaren Nutzen; es stellt sich die Frage, ob er überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, namentlich ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vom Verwaltungsgericht geschützten) Widerrufsentscheids hat. Seine Anträge zielen ohnehin eher auf eine Bewilligungs  verlängerung ab.  
 
 Nun wäre aber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend unzulässig, soweit sie eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat. Wiewohl diese in Anwendung von Art. 42 AuG erteilt worden war, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf deren Verlängerung: Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG erlöschen Ansprüche nach Art. 42 sowie Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsvorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat seine Schweizer Ehefrau zugestandenermassen aus rein ausländerrechtlichen Motiven geheiratet; eine Berufung auf die gesetzlichen Anspruchsnormen wäre rechtsmissbräuchlich. Art. 23 AuG, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen argumentiert, räumt keine Bewilligungsansprüche ein (vgl. Urteil 2C_1172/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4). Einen Bewilligungsanspruch, der sich aus dem von ihm bloss am Rande erwähnten, das Recht auf Achtung des Privatlebens garantierenden Art. 8 EMRK stützen liesse, macht der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise geltend. 
 
 Auf die Beschwerde kann jedenfalls höchstens teilweise, nämlich insofern eingetreten werden, als die Beschwerdebegründung sich auf den Bewilligungswiderruf als solchen bezieht und die Legitimation des Beschwerdeführers trotz der zeitlichen Verhältnisse diesbezüglich (noch) gegeben sein sollte. 
 
2.3. Art. 51 AuG lässt bei Rechtsmissbrauch nur den Anspruch auf Bewilligungserteilung oder -verlängerung erlöschen, nicht eine bestehende Bewilligung. Indessen liegt bei Eingehen einer Scheinehe ohne Weiteres der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG vor, hat doch der Ausländer diesfalls die Bewilligung nur darum erhalten, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Vortäuschen des Bestehens einer Anspruch verschaffenden Ehegemeinschaft). Der Beschwerdeführer anerkennt das Vorliegen des gesetzlichen Widerrufsgrunds von Art. 62 lit. a AuG, macht aber geltend, der Bewilligungswiderruf halte der auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds grundsätzlich erforderlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand.  
 
 Der Beschwerdeführer reiste im Frühjahr 2008 im Alter von 21 Jahren zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein. Seit Frühjahr 2011 beruht seine Anwesenheit auf der Irreführung der Behörden. Das öffentliche Interesse am Widerruf einer dergestalt erschlichenen Bewilligung ist grundsätzlich gross. Das Verwaltungsgericht und zuvor die Sicherheitsdirektion haben dargelegt, dass und warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügten, um bei dieser Ausgangslage das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung als überwiegend zu werten. Der Beschwerdeführer nimmt einzig zum Teil-Aspekt der qualifizierten Arbeitskraft im Sinne von Art. 23 AuG Stellung, zu dem sich das Verwaltungsgericht in E. 4 seines Urteils primär unter dem Gesichtswinkel der Erteilung einer ermessensweisen Aufenthaltsbewilligung geäussert hat. Dabei befasst er sich allerdings weder mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der schriftlichen Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 27. November 2013 noch mit dem Vorhalt, diese habe sich um dessen Zulassung zur unselbstständigen Tätigkeit gestützt auf Art. 18 ff. AuG bemüht. Es bleibt unerfindlich, welche wesentlichen Tatsachen, die für die Belange von Art. 23 AuG von Bedeutung wären, vom Verwaltungsgericht in ermessensmissbräuchlicher bzw. willkürlicher Weise ungenügend berücksichtigt worden wären, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die von den kantonalen Behörden vorgenommene Interessenabwägung, wofür auf E. 3.3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils sowie auf E. 3f des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. 
 
2.4. Die Beschwerde ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.  
 
2.5. Die Verfahrenskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller