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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1005/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 11. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Scheidungsurteil vom 25. Januar 2012 wurde A.________ vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 177'686.-- an B.________ verpflichtet. Mit Urteil vom 28. März 2014 setzte das Obergericht des Kantons Aargau die aus Güterrecht geschuldete Leistung auf Fr. 242'177.15 fest. 
 
 Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, er sei aus Güterrecht zu einem Betrag von Fr. 142'177.15 zu verurteilen (Verfahren 5A_437/2014). B.________ widersetzte sich mit Stellungnahme von 10. Juni 2014 dem Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung und verlangte eventualiter eine Sicherheitsleistung von Fr. 252'057.15 (güterrechtliche Leistung gemäss obergerichtlichem Urteil zzgl. Gerichts- und Parteikostenersatz). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 wurde in Erwägung, dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertige, der Beschwerde mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinn der Erwägungen zuerkannt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Zwischenzeitlich hatte B.________ am 20. Mai 2014 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Arrestbegehren über Fr. 252'047.15 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2014 gestellt. Am 21. Mai 2014 erliess das Bezirksgericht einen betreffenden Arrestbefehl. 
 
 B.________ prosequierte den Arrest mit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 erteilte ihr das Bezirksgericht Lenzburg für einen Betrag von Fr. 142'177.15 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Es erwog, dass A.________ im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Bundesgericht eine Festsetzung der güterrechtlichen Leistung auf den entsprechenden Betrag verlangt und das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 der Beschwerde im Umfang des diesen Betrag übersteigenden güterrechtlichen Anspruches die aufschiebende Wirkung erteilt habe, weshalb für den genannten Betrag ein rechtskräftiges und vollstreckbares obergerichtliches Urteil vorliege. 
 
 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es erwog, das Bundesgericht habe der Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung "im Sinn der Erwägungen" erteilt und diesen sei nicht zu entnehmen, dass sich die aufschiebende Wirkung nur auf den angefochtenen Teil der güterrechtlichen Forderung beziehe; vielmehr habe es erwogen, dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes rechtfertige, der Beschwerde "mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bezirksgericht habe deshalb den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn es davon ausgegangen sei, das Bundesgericht habe nur für den Fr. 142'177.15 übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
C.   
Gegen den obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid hat B.________ am 23. Dezember 2014 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Abweisung der kantonalen Beschwerde von A.________, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 Die gegen den oberinstanzlichen Arresteinspracheentscheid erhobene Beschwerde von B.________ bildet Gegenstand des parallelen Dossiers Nr. 5A_1006/2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Rechtsöffnungsentscheide sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400) und unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Sie stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen dar, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). 
 
 Allerdings ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des oberinstanzlichen Entscheides gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 II 264 E. 2.3 S. 266). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). 
 
 Das gestellte Begehren um Abweisung der kantonalen Beschwerde von A.________ ist falsch, weil das Bundesgericht grundsätzlich reformatorisch und nicht kassatorisch entscheidet (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG); richtigerweise wäre ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung zu stellen gewesen. Aus dem Kontext geht aber hervor, was das Anliegen der Beschwerdeführerin ist; das Begehren kann deshalb im Sinn eines reformatorischen entgegengenommen werden. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin stellt direkt auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ab, wonach das Bundesgericht angeblich nur für den Fr. 142'177.15 übersteigenden Teil der güterrechtlichen Leistung aufschiebende Wirkung gegeben habe, und bezeichnet diese Feststellung als zutreffend. Für das Bundesgericht verbindlich ist aber nicht die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, sondern diejenige im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), mithin die obergerichtliche Feststellung, wonach mit der Verfügung vom 12. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung in umfassender Weise erteilt worden sei. 
 
 Soweit sich die Beschwerdeführerin direkt gegen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil richtet, ruft sie keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an, sondern beschränkt sie sich auf appellatorische Ausführungen; insbesondere macht sie keine in Verletzung von Art. 9 BV erfolgte willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Nach dem in E. 1 Gesagten kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin versucht, den angefochtenen Entscheid und damit indirekt die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 auch rechtlich anzugreifen, indem sie auf Art. 103 Abs. 1 BGG verweist, wonach der Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, und geltend macht, das Obergericht habe infolge falscher Interpretation dieses Grundsatzes gegen Art. 80 und 81 SchKG verstossen, indem es das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abgewiesen habe. 
 
 In Bezug auf die Kognition der kantonalen Gerichte hat das Obergericht etwas untechnisch festgehalten, es liege nicht in ihrer Kompetenz zu entscheiden, ob die bundesgerichtliche Präsidialverfügung rechtmässig sei oder nicht. Im Kern geht es um die Frage der Kognition des Rechtsöffnungsrichters im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Thema dieses Verfahrens ist, ob ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Soweit ein solcher nachgewiesen wird, ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen, ohne dass der Entscheid materiell überprüft werden darf. Freilich kann der Entscheid als solcher - oder hier in Bezug auf dessen Vollstreckbarkeit die bundesgerichtliche Präsidialverfügung - auslegebedürftig sein. Bestehen Zweifel am Inhalt oder an der Tragweite des vorgelegten Titels, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil es nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters liegt, sondern ausschliesslich am Sachrichter ist, in materieller Hinsicht für Klarheit zu sorgen (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 124 III 501 E. 3a S. 503; 113 III 6 E. 1b S. 9 f.). 
 
 Dass die bundesgerichtliche Präsidialverfügung auslegebedürftig wäre und damit eine Unklarheit in Bezug auf die Vollstreckbarkeit des Sachentscheides bestünde, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr versucht er abzuleiten, dass sich die Verfügung unzweifelhaft nur auf den angefochtenen Teil der güterrechtlichen Forderung beziehen könne, weil mit der Verfügung "der Beschwerde" die aufschiebende Wirkung erteilt worden und der Betrag von Fr. 142'177.15 nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen sei. Dabei argumentiert der Beschwerdeführer aber mit dem materiellen Hintergrund, welchen der Rechtsöffnungsrichter gerade nicht beurteilen darf; im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung geht es nach dem Gesagten allein um die Frage, ob der Sachentscheid - bzw. hier die Präsidialverfügung bezüglich der Frage der Vollstreckbarkeit des Sachentscheides - klar ist, so dass Rechtsöffnung erteilt werden kann oder ob dies zufolge Auslegebedürftigkeit nicht möglich ist. Vorliegend wurde explizit  mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dies lässt sich grammatikalisch nicht anders auslegen, als dass die ganze güterrechtliche Forderung von der aufschiebenden Wirkung erfasst war, zumal in der Präsidialverfügung nur der Umfang der obergerichtlich zugesprochenen güterrechtlichen Leistung, nicht aber das Rechtsbegehren der Beschwerde aufgeführt wurde.  
 
 War die Verfügung als solche klar und damit nicht ansatzweise auslegebedürftig, trifft der Schluss des Obergerichtes zu, das Rechtsöffnungsbegehren sei mangels Vollstreckbarkeit des Sachentscheides im Güterrechtspunkt vollumfänglich abzuweisen. 
 
4.   
Weil dem Bundesgericht unterschwellig ein Fehler beim Verfassen der Präsidialverfügung vorgeworfen und jedenfalls eine andere Deutung beansprucht wird, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, über die im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zu entscheidende Frage hinaus festzuhalten, dass die Formulierung in der Verfügung bewusst so gewählt wurde und es sich nicht um ein Versehen handelte. Mit ihrem Eventualbegehren um Sicherheitsleistung von Fr. 252'057.15 im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners um aufschiebende Wirkung, worauf in der Verfügung Bezug genommen wurde, hatte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, sie selbst gehe davon aus, dass die güterrechtliche Leistung als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. In der Präsidialverfügung darf keine materielle Wertung zum Ausdruck gebracht werden; vielmehr ist sicherzustellen, dass der vom Kollegium in der Sache zu treffende Entscheid in keiner Hinsicht präjudiziert wird. Aus diesem Grund ging die Erwägung in der betreffenden Verfügung bewusst dahin, "dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt, der Beschwerde mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen". 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli