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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.92/2004 /kil 
 
Urteil vom 6. April 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter F. Siegen, 
 
gegen 
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Postfach, 8001 Zürich, 
 
B.________, Rechtsanwalt, 
 
Gegenstand 
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte 
(Art. 9 und 29 BV), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 5. Februar 2004. 
 
Nach Einsicht: 
- in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 5. Februar 2004, mit dem das gegen Rechtsanwalt B.________, wegen behaupteter Doppelvertretung/Interessenkollision eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wird (Ziff. 1), die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 2'665.-- (Ziff. 2) Rechtsanwalt A.________ als dem Vertreter des Anzeigers C.________ auferlegt werden (Ziff. 3) und Rechtsanwalt A.________ zudem zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, an Rechtsanwalt B.________ verpflichtet wird (Ziff. 4), 
- in die von Rechtsanwalt A.________ am 1. April 2004 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, mit welcher die Aufhebung von Ziff. 3 und 4 (Kostenspruch) des Entscheides der Aufsichtskommission verlangt wird, 
 
in Erwägung gezogen: 
- dass gegen den mit einem anwaltsrechtlichen Disziplinarentscheid einer letzten kantonalen Instanz verbundenen Kostenspruch, sofern nur dieser angefochten wird, einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen steht, unabhängig davon, ob sich der Entscheid in der Sache ganz oder zum Teil auf Bundesverwaltungsrecht (Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA) stützt (BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278; 129 II 297 E. 3.2 S. 303), 
- dass der Anzeiger mangels Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 88 OG) bzw. mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses (Art. 103 lit. a OG) nicht legitimiert ist, den gegen den verzeigten Anwalt ergangenen Disziplinarentscheid in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde oder - soweit das BGFA zur Anwendung gelangt - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (BGE 129 II 297 E. 2.1 S. 300, und E. 3.1 S. 302 f.), 
- dass der in der Sache nicht legitimierte Anzeiger eine Überprüfung des Disziplinarentscheides auch nicht indirekt durch Anfechtung des ihn allenfalls belastenden Kostenspruches erwirken, sondern gegen den Kostenspruch einzig Einwendungen erheben kann, die nicht mit dem Entscheid in der Sache in Zusammenhang stehen, so etwa die Rüge, es fehle der Kostenauflage die gesetzliche Grundlage oder der Kostenspruch stehe im Wiederspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt (BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300), 
- dass mit der vorliegenden, formell einzig gegen den Kostenspruch gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde keine Rügen der letzteren Art, sondern zur Hauptsache Einwendungen erhoben werden, die auf eine Infragestellung des Disziplinarentscheides in der Sache hinauslaufen, wozu der Anzeiger nicht legitimiert ist, 
- dass der Anzeiger wegen fehlender Parteistellung im kantonalen Verfahren sich auch nicht über eine Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Gehörsanspruches beschweren kann (BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.), 
- dass in der staatsrechtlichen Beschwerde ferner nichts vorgebracht wird, was die Annahme der Aufsichtskommission, wonach der Beschwerdeführer, wiewohl formell nur als Anwalt des Verzeigers aufgetreten, materiell selber Verzeiger gewesen und daher kostenmässig als solcher zu behandeln sei, als verfassungswidrig erscheinen lassen könnte, 
- dass daher auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist, 
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG). 
 
Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: