Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_80/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2010 des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft führen ein Strafverfahren gegen X.________, der am 2. März 2009 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 14. August 2009 wurde der Angeklagte wegen schwerer sowie einfacher Körperverletzung und weiteren Delikten zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Gegen das erstinstanzliche Strafurteil erhob der Verurteilte am 23. November 2009 Appellation. 
 
B. 
Am 2. März 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zuletzt die Verlängerung der Sicherheitshaft um längstens zwei Monate. Am 11. März 2010 verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Haftverlängerung um maximal sechs Monate (vorläufig bis 11. September 2010 bzw. bis zur Appellationsverhandlung). 
Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 21. März 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Haft sei längstens bis 30. Juni 2010 (bzw. bis zur Appellationsverhandlung) zu verlängern, eventualiter sei die Streitsache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 23. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. März 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, zu der verfügten Haftverlängerung um sechs Monate Stellung zu nehmen. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid die richterliche Begründungspflicht. 
 
3. 
Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2010 eine Haftverlängerung um "weitere acht Wochen" (per 11. März 2010) beantragt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags von der Vorinstanz eingeladen, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. In seiner Eingabe vom 5. März 2010 äusserte er sich zur Haftverlängerung wie folgt: "Angesichts der Erwartung, dass in Kürze die Verhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft durchgeführt wird, kann auf eine Stellungnahme verzichtet bzw. darauf hingewiesen werden, dass gegen eine Weiterführung der stationären Therapie bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft keine Einwände erhoben werden, sofern die Verhandlung noch im ersten Halbjahr 2010 stattfindet". Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz die Haftverlängerung um längstens sechs Monate (vorläufig bis zum 11. September 2010). In den Erwägungen wies sie darauf hin, dass "mit Bezug auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine terminlichen Zusagen gemacht werden" könnten; der "Wunsch des Appellanten auf eine Durchführung im ersten Halbjahr 2010" werde "zur Kenntnis genommen". 
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid auf die Möglichkeit einer längeren Haftfrist hinzuweisen, da schon früher (am 11. September 2009) eine Haftverlängerung um sechs Monate erfolgt sei. Zur Begründung des dringenden Tatverdachtes, des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr und der Zulässigkeit der erneuten Haftverlängerung wird im angefochtenen Entscheid auf den Haftprüfungsentscheid vom 11. September 2009 verwiesen. Die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer wird mit der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren bzw. mit dem Umstand begründet, dass "sich der Appellant nunmehr erst seit insgesamt ca. 1 Jahr in Haft" befinde. 
 
4. 
Nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht kann strafprozessuale Haft um jeweils höchstens acht Wochen, in besonderen Fällen um höchstens sechs Monate, verlängert werden (§ 85 Abs. 1 StPO/BL). 
Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV garantiert jeder inhaftierten Person das Recht, sich im Haftprüfungsverfahren zu allen haftrelevanten Fakten und behördlichen Eingaben vernehmen zu lassen. Dieses prozessuale Grundrecht ist auch bei Haftprüfungen zu gewährleisten, die von Amtes wegen erfolgen (BGE 115 Ia 293 E. 4-6 S. 299-308 mit Hinweisen; Urteile 1B_6/2009 vom 4. Februar 2009 E. 5; 1B_48/2007 vom 16. April 2007 E. 2.5 = EuGRZ 2007 S. 722; 1B_145/2007 vom 19. September 2007 E. 3.2). Dazu gehört insbesondere das Recht des Sicherheitshäftlings, sich vor einem Haftfortsetzungsentscheid zu Anträgen der Untersuchungs- oder Anklagebehörde vernehmen zu lassen (Urteil 1B_6/2009 vom 4. Februar 2009 E. 5; vgl. auch BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 126 I 172 E. 3c S. 175 f.; 116 Ia 295 E. 4a S. 300a; 115 Ia 293 E. 4b S. 301; 114 Ia 84 E. 3 S. 88; je mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt sodann ein Anspruch auf eine ausreichende Begründung des haftrichterlichen Entscheides. Darin sind die wesentlichen Argumente darzulegen, die für oder gegen eine Haftentlassung sprechen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277, E. 3.5.1 S. 283; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 123 I 31 E. 2c E. 34; je mit Hinweisen). Gerade bei fortgeschrittener Haftdauer muss der Haftrichter insbesondere nachvollziehbar begründen, weshalb eine bewilligte Haftverlängerung verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.3 S. 282). In materieller Hinsicht ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft grundsätzlich verfassungskonform, wenn ausreichende Haftgründe vorliegen, Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft deren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der (im Falle einer Verurteilung) konkret drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt ist und das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden beförderlich vorangetrieben wird (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.3-3.4 S. 279-282 mit Hinweisen). 
 
5. 
Zwar hat die Vorinstanz die Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der bisherigen strafprozessualen Haftdauer auf den Zeitpunkt der Haftprüfung (11. März 2010) beurteilt und hat der Beschwerdeführer das Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 31 Abs. 4 BV; § 85 Abs. 1 StPO/BL). Mit ihrem Entscheid, die Sicherheitshaft bis zur Appellationsverhandlung bzw. maximal um sechs Monate (bis 11. September 2010) zu verlängern, hat die Vorinstanz jedoch auch verfügt, wann das nächste Mal (spätestens) eine richterliche Haftprüfung von Amtes wegen durchzuführen sein werde. Zur Begründung der Haftfristverlängerung um (vorläufig) längstens sechs Monate verweist sie auf eine frühere Verfügung vom 11. September 2009. 
Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Haftsachen (vgl. oben, E. 4) nicht stand. Zunächst hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran, sich zur Frage zu äussern, wann das nächste Mal eine richterliche Haftprüfung von Amtes wegen durchzuführen sein wird. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung um längstens zwei Monate beantragt hatte, musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen und die Haftfrist (nochmals) um sechs Monate (und damit um das Dreifache der beantragten Zeitdauer) verlängern würde. Dies umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hatte, dass er "in Kürze" mit der Appellationsverhandlung rechne bzw. mit einer Haftfortdauer nur einverstanden sei, "sofern die Verhandlung noch im ersten Halbjahr 2010 stattfindet". Wenn das haftprüfende Gericht die Möglichkeit in Aussicht nimmt, zuungunsten der inhaftierten Person vom Haftverlängerungsantrag (massiv) abzuweichen, hat es ihr grundsätzlich die Gelegenheit einzuräumen, sich vor dem Haftverlängerungsentscheid dazu zu äussern. Daran vermag im hier zu beurteilenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass schon früher eine Haftverlängerung um sechs Monate erfolgt ist. 
Hinzu kommt, dass die Haftfristverlängerung nicht ausreichend motiviert wurde. Zwar wird zu ihrer Begründung auf eine frühere haftrichterliche Verfügung vom 11. September 2009 verwiesen. Dort wird aber nicht dargelegt, weshalb die Weiterdauer der Sicherheitshaft vom 11. März bis (vorläufig längstens) 11. September 2010 verhältnismässig erscheine. Die genannte Verfügung äussert sich nicht zu den haftrelevanten prozessualen Vorgängen seit dem 11. September 2009. Dies gilt insbesondere für die Frage, inwiefern es vor Art. 31 Abs. 3 BV standhält, wenn die Vorinstanz am 11. März 2010 einerseits die Haftfortdauer "bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung, maximal um sechs Monate" bewilligt, anderseits erwägt, es könnten "mit Bezug auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine terminlichen Zusagen gemacht werden", der "Wunsch des Appellanten auf eine Durchführung im ersten Halbjahr 2010" werde "zur Kenntnis genommen". Die von der Vorinstanz vorgebrachten Noven können in diesem Zusammenhang nicht gehört werden. Ebenso wenig erläutert die Vorinstanz, weshalb der vorliegende Haftfall nach wie vor als besonderer Fall im Sinne von § 85 Abs. 1 StPO/BL anzusehen sei, der eine (weitere) Haftverlängerung um sechs Monate rechtfertige. Im Übrigen erscheint auch die summarische Begründung, inwiefern die bisherige Haftdauer (von mehr als einem Jahr) verhältnismässig erscheine, im Lichte der dargelegten Rechtsprechung auffällig knapp. 
 
6. 
Der angefochtene Entscheid hält vor Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 3-4 BV nicht stand. Er ist aufzuheben. Die Streitsache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und (in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen, Art. 31 Abs. 4 BV) so rasch wie möglich über den Haftverlängerungsantrag vom 2. März 2010 neu zu entscheiden. Dabei wird auch den aktuellen Haftbedingungen Rechnung zu tragen sein, nachdem der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz darlegt, am 17. März 2010 aus einer Massnahmeeinrichtung ins Untersuchungsgefängnis habe zurückverlegt werden müssen. 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist (antragsgemäss) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 11. März 2010 des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft (Kasse des Kantonsgerichtes) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster