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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_857/2009 
 
Verfügung vom 6. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Moeri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ und Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 17. November 2009. 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entschied vom 17. November 2009 des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, 
 
in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann