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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_308/2010 
 
Urteil vom 6. Mai 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. April 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Betreibungen hängig. Am 28. Januar 2010 ersuchte die Dienststelle bei der Bank Z.________ um Sperrung allfälliger Kontoguthaben des Beschwerdeführers und um Zustellung von Kontoauszügen für das vorangehende Jahr mit der Begründung, der Schuldner entziehe sich der Betreibung. Tags darauf zog sie den versehentlich erteilten Auftrag zurück und bat die Bank, das Schreiben zu vernichten. Abschliessend entschuldigte sich die Dienststelle für das Versehen. Der Beschwerdeführer gelangte am 3. Februar 2010 mit einer Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die mit Entscheid vom 7. April 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat. 
 
Der Beschwerdeführer hat mit einem am 22. April 2010 der Post übergebenen Schriftsatz Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht ausdrücklich um Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Dienststellenleiter. Im Anschluss an die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses teilte er mit, er sei nicht in der Lage, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. 
 
2. 
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Neue tatsächliche Vorbringen sind unzulässig (Art. 99 BGG). 
 
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, soweit sich die Beschwerde gegen den am folgenden Tag zurückgezogenen Sperrungsauftrag richte, sei darauf mangels praktischen Interesses nicht einzutreten. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsansprüche sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig, da hiefür das Verfahren der Staatshaftung nach Art. 5 SchKG in Verbindung mit den einschlägigen kantonalen Vorschriften einzuleiten sei. Die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Disziplinarverfahrens gegen den Dienststellenleiter erübrige sich, da die Dienststelle den Fehler unverzüglich korrigiert und sich überdies in ihrem Schreiben an die Bank sowie in der Vernehmlassung zur Beschwerde, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, entschuldigt habe. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer geht in keiner Weise auf diese Erwägungen ein, sondern wiederholt einfach seine vor der kantonalen Instanz geltend gemachten Vorbringen. Damit legt er nicht den obererwähnten Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Zudem behauptet er erneut, man habe sich nicht bei ihm entschuldigt, obwohl das Obergericht das Gegenteil festgestellt hat. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesgericht verstossen soll, wird nicht erörtert. 
 
3. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Dieses sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde, wie die bisherigen Ausführungen verdeutlichen, von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden