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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_138/2011 
 
Urteil vom 6. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Dezember 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die 1951 geborene S.________ ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte im Jahre 1991 wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste und ihr mit Verfügung vom 31. März 1993 ab 1. August 1992 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie ab Januar 1994 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde, 
dass bei den in den Jahren 1994 bis 2004 stattgefundenen Rentenrevisionen die ganze Invalidenrente jeweils bestätigt wurde, wobei die Versicherte seit 2006 als Verkäuferin bei der Firma X.________ mit einem Teilpensum von ca. 40 % arbeitete, 
dass im Zuge der von der IV-Stelle Ende 2007 eingeleiteten Rentenrevision am 20. März 2009 ein rheumatologisches Gutachten mit Nachtrag vom 11. Juni 2009 erstellt wurde, in welchen das Zentrum Y.________, zum Schluss gelangte, die Versicherte sei für (mittel-)schwere, körperlich belastende Tätigkeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, während für die Ausübung von leichten, wechselbelastenden leidensangepassten Tätigkeiten, wie die von der Versicherten ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bei der Firma X.________, die Arbeitsfähigkeit aus fachmedizinischer Sicht auf 50 % eingeschätzt wurde, 
dass die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2009 vom Einkommen ausging, welches die Versicherte bei der zumutbaren Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei der Firma X.________ von Fr. 34'901.75 verdienen könnte, und ein Invalideneinkommen von Fr. 27'040.70 ermittelte, das in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 69'803.50 einen Invaliditätsgrad von 61 % ergab, weshalb die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde von S.________ mit Entscheid vom 29. Dezember 2010 insoweit gutgeheissen hat, als es für die Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausging, nachdem die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht ausschöpfe, sei das Invalideneinkommen an Hand der Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, 
dass es dazu vorerst vom Tabellenlohn einen Leidensabzug von 10 % (Fr. 23'115.- bei 50 % Invaliditätsgrad) und überdies die in Art. 31 IVG vorgesehenen Grössen abzog, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 19'183.- führte und, in Beziehung gesetzt mit dem unbestrittenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'803.-, einen Invaliditätsgrad von 73 % ergab, 
dass die IV-Stelle gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und dabei vorbringt, weitere über den Leidensabzug hinausgehende Abzüge wie jene von Art. 31 IVG seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen (LSE) rechtsprechungsgemäss nicht zulässig und somit bundesrechtswidrig, 
dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und ihre Bereitschaft, sich einer Umschulung zu unterziehen, sowie unter Einreichung eines neuen ärztlichen Zeugnisses auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass nach BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223 aufgrund einer entstehungsgeschichtlichen (und zugleich zeitgemässen), teleologischen sowie systematischen Auslegung Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung findet, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet, 
dass die IV-Stelle in der Beschwerde in Anwendung dieser Rechtsprechung den Invaliditätsgrad demzufolge zu Recht auf der Grundlage des unbestrittenen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'803.- und des tabellarisch ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 23'115.- mit einer Einkommenseinbusse von Fr. 46'688.- ermittelt hat, sodass die Einkommenseinbusse einem Invaliditätsgrad von nur mehr 67 % entspricht, woran die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts ändern, 
dass die nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete Beschwerde mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren erledigt wird, 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2010 wird aufgehoben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini