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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1121/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,  
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Diebstahl, Beschimpfung, Drohung usw.; Zivilforderung; Verletzung von Verkehrsregeln 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 4. August 2008 in Absprache und mit Hilfe von C.________ zwölf seiner Frau B.________ gehörende trächtige Mutterkühe von einer Weide weggeführt zu haben. C.________ soll die Tiere als Gegenleistung für eine noch ausstehende Darlehensschuld entgegengenommen haben. 
Zwischen dem 18. Juni 2008 und dem 28. Juni 2009 soll A.________ seine Frau mehrmals bedroht, beschimpft und geschlagen haben. Dabei habe er auch gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg verstossen, wonach es ihm verboten gewesen sei, sich auf dem Hof seiner Frau aufzuhalten und Letztere bei der Betriebsführung zu behindern. 
A.________ wird schliesslich vorgeworfen, am 11. April 2010 auf der Autobahn A3 in Z.________ den Überholstreifen nicht rechtzeitig freigegeben und während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefoniert zu haben. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ am 27. August 2013 zweitinstanzlich neben anderen Delikten des Diebstahls, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dossiers 9-11, 14-18) und der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtfreigabe des Überholstreifens und Verwendung des Telefons ohne Freisprechanlage, Dossier 20) schuldig. Es sprach ihn von einzelnen Vorwürfen der Tätlichkeiten (Dossier 14), Drohung (Dossier 16) und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dossier 16) frei. Das Obergericht bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Im Zivilpunkt verpflichtete es A.________ in solidarischer Haftbarkeit mit C.________, B.________ Fr. 34'800.-- zu bezahlen. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten (Dossiers 9 und 13) sowie dasjenige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dossiers 12 und 13) stellte es infolge Verjährung ein. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn von sämtlichen Anklagevorwürfen - mit Ausnahme derjenigen der Tätlichkeiten vom 7. Mai 2009 (Dossier 16) und des Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage (Dossier 20) - freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Er beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau wurden zur Vernehmlassung (beschränkt auf den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln) eingeladen. Beide Behörden verzichten darauf. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zu den Ereignissen vom 4. August 2008 (Dossier 11) hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zwölf trächtige Mutterkühe von einer Weide des Landwirtschaftsbetriebes der Beschwerdegegnerin 2 weggeführt und an C.________ übergeben. Dieser habe die Tiere entgegengenommen und für Fr. 16'000.-- auf den Restbetrag eines früher gewährten Darlehens angerechnet. Die Kühe seien Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und der Beschwerdeführer sei nicht befugt gewesen, mit ihnen zu handeln. Zum Darlehen erwägt die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob dieses dem Beschwerdeführer alleine oder dem Hof Y.________ - d.h. dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam - gewährt wurde, denn in beiden Fällen wäre eine unrechtmässige Bereicherung zu bejahen. Im ersten Fall wäre der Beschwerdeführer bereichert, im zweiten Fall C.________. Der Beschwerdeführer habe ihn auf unberechtigte Art und Weise finanziell besser gestellt als die übrigen Gläubiger des Hofes Y.________. Der Tatbestand des Diebstahls sei erfüllt.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die zwölf Kühe Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 waren. Vielmehr hätten Letztere und er C.________ am 22. Juni 2007 25 Kühe zum Preis von Fr. 32'000.-- als Sicherheit für ein Darlehen in selber Höhe verkauft. Aus dem Abschluss des Vertrages ergebe sich, dass 25 Kühe "durch Besitzeskonstitut in Form einer Sicherungsübereignung" in das Eigentum von C.________ übergegangen sind. Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, er habe anerkannt, sich nicht mehr auf dem Hof aufhalten zu dürfen. Tatsache sei aber, dass eine eheschutzrichterliche Wegweisung zu jenem Zeitpunkt noch nicht bestand, und es sich beim Hof Y.________ seit seiner Geburt um seine Heimat handelte. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, C.________ habe einen Anspruch auf Befriedigung seines Darlehensguthabens gehabt. Ein rechtswidriger Vorteil sei ihm dabei nicht zugekommen. Der Tatbestand des Diebstahls sei nicht erfüllt.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet die Fremdheit der Kühe und macht geltend, C.________ habe daran Eigentum mittels Besitzeskonstitut erlangt. Dies ergäbe sich aus dem Abschluss des Kaufvertrags vom 22. Juni 2007.  
 
1.3.2. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Die Wirkung des Kaufvertrages ist rein obligatorischer Natur. Zur Übertragung des Eigentums - und somit zur Vertragserfüllung - bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Dies erfolgt in der Regel durch Übergabe der Sache selbst (Art. 922 Abs. 1 ZGB), kann jedoch auch ohne Übergabe stattfinden, etwa wenn der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Besitzeskonstitut; Art. 924 Abs. 1 ZGB). Der Besitz geht durch Konstitut nur über, wenn dies zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart wird ( EMIL W. STARK, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2001, N. 64 zu Art. 924 ZGB). Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien besteht. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Er verweist lediglich auf den Vertrag vom 22. Juni 2007 (kantonale Akten, act. 158 bzw. 179), dessen Wortlaut keine Vereinbarung im soeben beschriebenen Sinne zu entnehmen ist. Der Vertrag vom 22. Juni 2007 stellt daher - sollte er gültig zustande gekommen sein - lediglich ein Kausalgeschäft dar, das den Verkäufer verpflichtet, C.________ Eigentum an 25 Kühen zu verschaffen, ohne selbst eine dingliche Wirkung zu entfalten. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Kühe zum Tatzeitpunkt noch im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 standen.  
 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, zum Tatzeitpunkt habe noch keine Eheschutzmassnahme bestanden, welche ihm verboten habe, sich auf dem Hof Y.________ aufzuhalten. Im erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil, E. 3.6.2), erwog das Gerichtspräsidium Laufenburg, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 fristlos gekündigt und ihm mitgeteilt, er solle sich vom Hof fernhalten. Der Beschwerdeführer sei somit nicht mehr befugt gewesen, Viehhandel zu betreiben und über die Kühe zu verfügen. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation nicht auf die spätere Eheschutzmassnahme, sondern auf die Kündigung vom 8. Juli 2008 (Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 8. November 2011, E. 4.4.1.2), womit der Einwand des Beschwerdeführers fehlgeht.  
 
1.3.4. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter nicht in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, wenn er sich eine Sache aneignet oder einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, um sich für eine tatsächliche oder vermeintliche Forderung bezahlt zu machen (BGE 105 IV 29 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.4.3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 36). Demzufolge wäre eine Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, C.________ zu ermöglichen, sich für eine tatsächliche oder vermeintliche Forderung bezahlt zu machen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beschwerdeführer mit der Wegnahme der Kühe nicht gleichzeitig beabsichtigte, sich selbst zu bereichern. Dies ist unabhängig davon, ob das Darlehen dem Beschwerdeführer alleine oder gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 2 gewährt wurde, zu bejahen. Im ersten Fall wäre er alleine zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, im Zweiten solidarisch mit der Beschwerdegegnerin 2. In beiden Varianten bediente er sich fremden Eigentums, mit dem Ziel, eine eigene Schuld zu tilgen. Die Rüge, es liege kein rechtswidriger Vorteil vor, ist unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Im Zusammenhang mit der Wegnahme der Kühe verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer solidarisch mit C.________, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 34'800.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die zwölf Kühe an C.________ übergeben. Dieser habe sie "en bloc" an D.________ für Fr. 17'000.-- verkauft. Letzterer habe die Tiere zu einem durchschnittlichen Stückpreis von Fr. 2'900.-- an zwei Landwirte veräussert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe somit einen ersatzfähigen Schaden in der Höhe von Fr. 34'800.-- erlitten.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die Kühe zum Zeitpunkt, als C.________ sie abholte, keinen durchschnittlichen Wert von Fr. 2'900.-- hatten. Dieser Preis sei für trächtige Mutterkühe angemessen. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch noch unsicher gewesen, ob die Tiere trächtig waren. D.________ habe die Kühe erst nach dem Erwerb durch einen Tierarzt untersuchen lassen und festgestellt, dass dies der Fall war. Der wirklich bezahlte Preis von Fr. 17'000.-- berücksichtige diese Unsicherheit und sei deshalb der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Die Höhe des Schadens sei zudem nicht aufgrund des Verkehrswertes der Kühe zum Zeitpunkt der Wegnahme zu bemessen. Vielmehr seien die Kühe zu einem realistischen Marktwert an die offene Darlehensschuld anzurechnen.  
 
2.3. Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache ist der Verkehrswert zu ersetzen, d.h. die Kosten, die für eine Wiederbeschaffung am Markt aufgewendet werden müssen ( INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 118; HONSELL/ ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 100). Der Geschädigte muss sich in der Regel die Vorteile anrechnen lassen, die ihm aus der schädigenden Handlung entstanden sind ( SCHWENZER, a.a.O., S. 98 ff.) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Kühe zum Tatzeitpunkt trächtig waren. Er behauptet lediglich, dass über die Trächtigkeit zum Tatzeitpunkt noch Unsicherheit bestand, und dass deshalb der Schaden nicht dem Wert trächtiger Kühe entspricht. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kühe waren zum Tatzeitpunkt tragend und zu ihrer Wiederbeschaffung muss der Preis trächtiger Tiere eingesetzt werden. Ob der Beschwerdeführer damals über den Zustand der Kühe im Bild war, spielt bei der Bestimmung des Verkehrswertes keine Rolle. Den von der Vorinstanz festgestellten Verkehrswert trächtiger Kühe stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.  
Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer der Kühe und konnte C.________ kein Eigentum an ihnen verschaffen. Er konnte mit der Übergabe der Kühe keine Schuld tilgen, weshalb eine allfällige Forderung des C.________ nicht untergehen konnte. Die Beschwerdegegnerin 2 blieb - sofern sie Darlehensnehmerin ist - zur Rückzahlung verpflichtet und erfuhr durch die Wegnahme der Kühe keinen Vorteil, welchen sie sich anrechnen lassen müsste. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs, womit keine Verrechnungsmöglichkeit besteht. Die Vorinstanz hat zu Recht davon abgesehen, den Betrag der Darlehensforderung von der Schadenersatzsumme abzuziehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erklärt den Beschwerdeführer der mehrfachen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 schuldig. In diesem Zusammenhang bestraft sie ihn ebenfalls des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Beschwerdeführer rügt, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Für keines der angeklagten Sachverhalte sei neben dem Datum die Zeit aufgeführt worden. Einige Anklagepunkte enthielten überhaupt keine Ortsangaben oder nur die Angabe "auf der Weide" oder eines Feldweges in Richtung einer Weide. Dies sei angesichts der Vielzahl von Weiden des Hofes Y.________ keine ausreichende Ortsangabe. Mit Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung rügt der Beschwerdeführer, die Anklageschrift führe nicht auf, mit welcher Handlung wann und gegen welche amtliche Verfügung er verstossen haben soll.  
 
3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift verschiedene Sachverhalte unter dem Titel wiederholte Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung unter Nennung des jeweiligen Datums zusammen auf (Dossiers 9 bis 18). Zu verschiedenen Anklagepunkten gab sie an, ob diese auf der Weide, auf einem Feldweg zur Weide, bei der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2, auf dem Hausvorplatz oder beim Stall stattgefunden haben sollen. Gleichzeitig wirft sie dem Beschwerdeführer vor, sich auf den mit Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. August 2008 verbotenen Gebieten aufgehalten zu haben. Diese sind der Stall, der Hof sowie das zum Hof angrenzende Gebiet in X.________. Aus der gemeinsamen Auflistung der verschiedenen Anklagepunkte in einem einzelnen Abschnitt der Anklageschrift und aus der gleichzeitigen Anklage wegen Widerhandlung gegen die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg erhellt, dass sämtliche in diesem Sachverhaltskomplex aufgeführten Taten auf dem Hof Y.________ in X.________ oder in unmittelbarer Nähe davon stattgefunden haben sollen. Es handelt sich hierbei um eine begrenzte Fläche und eine präzisere Ortsangabe ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer rügt zudem nicht, er habe nicht gewusst, was ihm vorgeworfen wird. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dadurch, dass die Anklage keine genauen Uhrzeiten nennt, in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen sein soll.  
 
3.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Anklage sei nicht zu entnehmen, welche Verfügung er verletzt haben soll, geht fehl. In der Anklage wird ausdrücklich erwähnt, dass es sich um diejenige des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. August 2008 handelt. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, in der Anklage sei nicht angegeben, wie er gegen diese Verfügung verstossen haben soll. Ihm wird vorgeworfen, dies durch Betreten der verbotenen Gebiete sowie durch die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen (Dossiers 12 bis 18) getan zu haben. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die erste Instanz habe zu den Anklagevorwürfen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeit und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ihr Urteil nur bezüglich eines einzigen Ereignisses ausreichend begründet, nicht jedoch in den anderen Fällen. Die Vorinstanz habe dies anerkannt, diese Verletzung aber im Berufungsverfahren als geheilt erachtet. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Grundsatz des doppelten Instanzenzuges im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG. Im Übrigen hätte die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer neuen Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren führen sollen, was nicht geschehen sei.  
 
4.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren unter Umständen geheilt werden kann. Art. 80 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone, obere Gerichte einzusetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen urteilen. Er verbietet dem Berufungsgericht indessen nicht, reformatorisch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 9) oder allfällige Verfahrensmängel zu heilen. Ein solches Vorgehen stellt zudem keine Verkürzung des Instanzenzuges dar (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2010 vom 29. März 2011 E. 2.3).  
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz reformatorisch, so befindet sie auch über die durch die Erstinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden im Berufungsverfahren geheilt und führten zu keinem Freispruch. Die Vorinstanz musste deshalb die erstinstanzlichen Kosten nicht neu verteilen. 
 
5.  
In Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen rügt der Beschwerdeführer mehrmals eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 
Zu den umstrittenen Vorfällen beschränkt sich der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 am 18. Juni 2008 beschimpft und bedroht zu haben, er mache sie fertig (Dossier 9). Die Vorinstanz spricht ihn für diesen Sachverhalt ausschliesslich der Drohung schuldig. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei sichtlich aufgelöst und weinerlich auf dem Polizeiposten erschienen, was zeige, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sie in Angst und Schrecken versetzt habe.  
 
6.2. Zur Drohung führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe in der polizeilichen Einvernahme gesagt, sie wisse nicht, womit er sie fertig machen wolle. Sie habe es nicht als Todesdrohung aufgefasst und einfach Angst gehabt, dass er einmal dreinschlage. Es genüge zur Tatbestandserfüllung nicht, dass das Opfer Angst davor habe, der Täter würde in der Zukunft einmal "dreinschlagen". Dies stelle keine qualifizierte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar.  
 
6.3. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äusserte sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - im Kontext eines lautstarken Streites, in dessen Verlauf er gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 auch handgreiflich wurde. Letztere verstand seine Ankündigung so, dass er einmal "dreinschlagen" würde. Eine solche Androhung ist unter den konkreten Umständen geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt. Ohne Bedeutung ist demzufolge der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Äusserung des Beschwerdeführers nicht als Todesdrohung empfand und nicht wusste, "womit" er sie "fertig machen" wollte.  
 
6.4. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Beschimpfung schuldig erklärt, ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz verurteilt ihn im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 18. Juni 2008 nicht wegen Beschimpfung (Urteil, E. 6.1.3).  
 
7.  
 
7.1. Am 7. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Heugabel an den Hals und sagte ihr, man sollte sie abstechen und ihr den Schädel einschlagen. Am 11. Juli 2008 teilte er ihr mit, er würde sie in einem Moment fertig machen, wenn sie es nicht erwarte (Dossier 10). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 mit diesen letzten Aussagen einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt und sie in Angst und Schrecken versetzt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer könne etwas "machen". In diesem Kontext sei mit dem Wort "machen" etwas antun gemeint. Die Beschwerdegegnerin 2 habe vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt. Er habe Stimmungsschwankungen und wisse, dass er nichts mehr zu verlieren hat. Er habe auch finanzielle Probleme und sie habe das Gefühl gehabt, dass er irgendwann ausrasten könnte.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, das unbestimmte Gefühl der Beschwerdegegnerin 2, er könnte irgendeinmal ausrasten, reiche für eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht aus. Es bestünde kein Zusammenhang zwischen seiner Bekundung und der von der Beschwerdegegnerin 2 geäusserten Befürchtung.  
 
7.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bereits am 18. Juni 2008 drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2, er würde sie fertig machen (siehe oben, E. 6.1 ff.). Am 7. Juli 2008 bedrohte er sie mit einer Heugabel. Nur wenige Tage später drohte er ihr nochmals, er würde sie "fertig machen". Eine derartige Ankündigung weist unter diesen Umständen auf ein künftiges Übel hin und ist geeignet, das Opfer erneut in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist auch in diesem Fall erfüllt.  
 
8.  
 
8.1. Am 12. Februar 2009 fuhr der Beschwerdeführer mit aufheulendem Motor auf die Beschwerdegegnerin 2 zu (Dossier 14). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sie aufgrund der bekannten Umstände damit erheblich einschüchtern wollen und in Kauf genommen, sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sei somit erfüllt.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass im angefochtenen Urteil nähere Angaben zu Geschwindigkeit, Fahrbahnbreite und Reaktion des Opfers fehlen. In rechtlicher Hinsicht führt er aus, dass nicht in jedem Fall von einer Drohung ausgegangen werden kann, wenn ein Auto mit aufheulendem Motor fährt und sich Fussgänger in der Nähe befinden.  
 
8.3. Mit dieser Argumentation entfernt sich der Beschwerdeführer von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), welche nicht nur festhält, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich in der Nähe befand, sondern dass er auf sie zugefahren ist. Er legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Bundesrecht (Art. 180 Abs. 1 StGB) verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
9.  
 
9.1. Am 7. Mai 2009 beschimpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit "Drecksau" (Dossier 16). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer sich damit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nenne zwar als Grund für den Streit, dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Vorbeifahren sein Automobil grundlos touchiert habe. Letztere bestreite dies allerdings, auch wenn sie am hinteren rechten Kotflügel ihres Fahrzeugs einen schwarzen Abrieb feststellen konnte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe weiter ausgeführt, dass es zwar knapp war, aber sie beim Vorbeifahren nichts bemerkte. Sie habe bestritten, den Beschwerdeführer verbal provoziert zu haben. Ihre Anwesenheit als solche stelle für ihn bereits eine Provokation dar. Die Vorinstanz erwähnt, dass derartige allgemeine Aversionen keinen Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB darstellen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 (recte: der Beschwerdeführer) im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit reagiert habe, sei nicht erstellt.  
 
9.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafbefreiungsgründe von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB zu Unrecht verneint. Einerseits ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Vorbeifahren sein Fahrzeug touchierte, anderseits habe sie nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm den ausgestreckten Mittelfinger zeigte.  
 
9.3. Dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Vorbeifahren das Fahrzeug des Beschwerdeführers touchierte, konnte von der Vorinstanz nicht erstellt werden. Ebenso wenig stellte diese fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm den gestreckten Mittelfinger zeigte. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
10.  
 
10.1. Am 28. Juni 2009 sagte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2, er hätte sie schon das letzte Mal zu Tode schlagen sollen (Dossier 18). Die Vorinstanz erwägt, damit sei der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.  
 
10.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe seiner Aussage vorerst keine weitere Bedeutung geschenkt. Erst als sie später alleine im Stall war, habe sie plötzlich ein ungutes Gefühl überkommen. Ein ungutes Gefühl entspreche nicht - so der Beschwerdeführer - der vom Gesetz geforderten Versetzung des Opfers in Angst oder Schrecken. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt.  
 
10.3. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Der Verlust des "Sicherheitsgefühls" genügt ( TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 180 StGB mit Hinweisen). Dem Verlust des "Sicherheitsgefühls" ist das "ungute Gefühl" der Beschwerdegegnerin 2 gleichzustellen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.  
 
11.  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 12. August 2008 missachtet zu haben. Demnach war es ihm unter Strafandrohung verboten, sich auf dem Hof seiner Frau und auf den angrenzenden Gebieten aufzuhalten. Ihm wurde ausserdem verboten, die Beschwerdegegnerin 2 bei der Betriebs- und Lebensführung zu behindern, verbal und nonverbal zu bedrohen, zu beschimpfen oder zum Verschwinden von Landwirtschaftsbetrieb aufzufordern. Das Obergericht des Kantons Aargau änderte die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg am 19. Oktober 2009 ab. Es ersetzte die Wendung "Betriebs- und Lebensführung" mit "Betriebsführung". 
 
11.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit den in den Dossiers 14, 15, 17 und 18 beschriebenen Sachverhalten gegen die Verfügung vom 12. August 2008 verstossen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte darlegen müssen, inwiefern das ihm zugerechnete Verhalten gegen die erwähnte Verfügung verstossen haben soll, insbesondere wie die Beschwerdegegnerin 2 in der Betriebsführung behindert oder zum Verschwinden von Landwirtschaftsbetrieb aufgefordert worden sein soll. Ausserdem verstosse es gegen den Grundsatz ne bis in idem, jemanden zu verbieten, eine Straftat zu begehen und ihn im Falle der Widerhandlung neben dem entsprechenden Delikt auch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu verurteilen.  
 
11.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass die in den Dossiers 14, 15, 17 und 18 beschriebenen Taten innerhalb des mit der Verfügung vom 12. August 2008 verbotenen Gebietes stattfanden. Er hielt sich dort auf und verstiess bereits damit gegen die erwähnte Verfügung. Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist erfüllt und es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
12.  
 
12.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 11. April 2010 auf der Autobahn A3 in Z.________ den Überholstreifen, trotz eines sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeugs nicht freigegeben zu haben (Dossier 20). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte laut den polizeilichen Beobachtungen nach dem eigenen Überholmanöver wieder auf den Normalstreifen wechseln können, um die linke Spur für die nachfolgenden Fahrzeuge freizugeben. Es gäbe keinen Grund, diese polizeiliche Feststellung anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe selber anerkannt, den Überholstreifen nicht freigegeben zu haben, und dies dadurch erklärt, dass er am Telefonieren war.  
 
12.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe nicht rechtzeitig auf die rechte Spur zurückwechseln können, weil in der Zwischenzeit ein weisser VW Passat begonnen habe, ihn rechts zu überholen. Der Passat habe unmittelbar vor dem von ihm überholten Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt und es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, unter Einhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes auf den rechten Streifen zurückzuwechseln.  
 
12.3. Der auf der Überholspur fahrende Fahrzeugführer hat - sofern dies ohne Gefährdung der auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker möglich ist - einem sich ankündigenden schneller fahrenden Wagen die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG; HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 34 zu Art. 35 SVG). Die Vorinstanz stützt ihre Erwägungen auf den Polizeirapport vom 21. April 2010, wo festgehalten wird, "der vorausfahrende Fahrzeuglenker A.________ hätte aus polizeilicher Sicht nach getätigtem Überholmanöver zurück auf den Normalstreifen wechseln sollen und somit den Überholstreifen für die nachfolgenden Fahrzeuge freigeben müssen" (kantonale Akten, act. 332). Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Überholspur hätte freigeben sollen, ist eine Rechtsfrage. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung der Polizei übernommen, ohne in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, wie gross der Abstand zwischen dem auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeug und demjenigen des Beschwerdeführers war, als der Lenker des Passats anfing, rechts zu überholen. Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, mit welcher Geschwindigkeit die betroffenen Fahrzeuge unterwegs waren. Demnach kann nicht beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer unter Wahrung des notwendigen Sicherheitsabstandes (Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV) auf die rechte Spur hätte zurückkehren können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich einräumte, den Überholstreifen nicht rechtzeitig freigegeben zu haben, entbindet das Gericht nicht - namentlich bei nachträglicher Bestreitung - den massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine ausreichende Begründung und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
13.  
Die Beschwerde ist in Bezug auf den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 20) teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
14.  
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2013 wird in Bezug auf den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 20) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'400.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Seiler, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses