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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_216/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Dänikon, 
Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strassensanierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2015 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Kanton Zürich hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden ein Projekt zur Erneuerung der Fahrbahn der Hauptstrasse zwischen Dänikon und Hüttikon erarbeitet. Dieses beinhaltet auch die Verlegung der Bushaltestelle "Rotflue". Während der öffentlichen Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans erhob unter anderen A.________ Einsprache. Er verlangte, dass die Bushaltestelle nicht verlegt wird. 
 
 Am 20. August 2014 beschloss der Regierungsrat das Projekt und trat auf die Einsprache von A.________ nicht ein. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2015 ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2015 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
4.   
Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, durch die Verlegung der Bushaltestelle als Verkehrsteilnehmer einen Nachteil zu erleiden. Sein Grundstück liege mehr als 800 m von der neu zu bauenden Bushaltestelle entfernt. Damit sei auch eine räumliche Betroffenheit nicht erkennbar. Schliesslich habe er Einsicht in die Auflageakten gehabt und das Projekt sei ihm in zwei Verhandlungen erläutert worden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit gewahrt worden. Aus dem Mitwirkungsrecht der Bevölkerung nach § 13 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) könne er keine besondere Betroffenheit ableiten. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot und seinen Anspruch, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei nicht besonders berührt und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert, setzt er sich jedoch nicht auseinander. Seine Kritik bezieht sich auf das Projekt selbst und auf das von ihm als mangelhaft empfundene Verfahren. Damit zeigt er indessen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Dänikon, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold