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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.87/2003 /pai 
 
Urteil vom 6. Juni 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
A. X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Wilhelm Boner, Pelzgasse 15, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 16. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ fuhr am 2. November 1999, zirka gegen 18.00 Uhr, in Begleitung von D.________ mit einem viertürigen Pw VW Golf auf das Areal der Firma X.________ AG, deren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident A. X.________ ist. Die beiden Personen wollten einen Teppich zur Firma E.________ AG bringen, welche Mieterin von Teilen der Liegenschaft der Firma X.________ ist. Auf dem Areal sind mehrere Parkfelder markiert, die vor allem Kunden und Besuchern der beiden Unternehmen dienen. Zwei Parkfelder sind, hintereinander, entlang einem zirka 30 cm hohen und zirka 20 cm breiten Mäuerchen angebracht; jenseits des Mäuerchens befindet sich eine abschüssige Zufahrt zu einem unterirdischen Lagerraum. C.________ stellte den Wagen auf einem dieser beiden Parkfelder ab, nämlich auf dem Parkfeld, welches dem Eingang zur Firma E.________ AG am nächsten gelegen ist. In jenem Bereich liegt die angrenzende Zufahrt zum unterirdischen Lagerraum zirka 2 m tiefer. 
 
C.________ stellte den Wagen auf diesem Parkfeld dergestalt ab, dass die Fahrerseite vom Mäuerchen und damit von der tiefer gelegenen Zufahrt abgewandt war. 
 
Bei der Anfahrt zum Areal sass D.________ hinter der Fahrerin im viertürigen Personenwagen, weil sich in der rechten Hälfte des Innenraums des Fahrzeugs der Teppich befand. Die Fahrerin und D.________ stiegen auf der linken, dem Mäuerchen abgewandten Seite aus dem Wagen. Sie nahmen den Teppich durch die Heckklappe aus dem Fahrzeug und brachten ihn in die Firma E.________ AG. Hernach kehrten sie zum Wagen zurück. C.________, welche die Fahrzeugtüren mittels Fernbedienung öffnete, wollte auf dem Fahrersitz und D.________ sollte auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Während C.________ damit beschäftigt war, ihre Handtasche auf der Rückbank des Wagens zu deponieren, hörte sie ein dumpfes Geräusch. In der Folge stellte sich heraus, dass D.________, geboren 1932, auf die im fraglichen Bereich zirka 2 m tiefer gelegene Zufahrt zum unterirdischen Lagerraum gestürzt war. D.________ erlitt dabei schwere Verletzungen. 
B. 
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A. X.________ am 20. September 2001 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 16. Dezember 2002 die von A. X.________ erhobene Berufung ab. 
 
D.________ hat im Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht. 
C. 
A. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2002 sei aufzuheben. 
D. 
Das Obergericht hat, unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). 
1.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der eingetretene Verletzungserfolg die Folge der Nichtanbringung eines sichernden Geländers auf dem Mäuerchen und damit einer Unterlassung gewesen sei. Zur Diskussion stehe demnach der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung, mithin ein unechtes Unterlassungsdelikt. Eine Verurteilung komme insoweit nur in Betracht, wenn auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, der sog. Garantenstellung, die Pflicht (Garantenpflicht) zu entsprechendem Handeln bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 9). Die Garantenstellung ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 58 OR betreffend die Haftung des Werkeigentümers, wonach der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes den Schaden zu ersetzen habe, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Die gesetzliche Pflicht des Werkeigentümers gemäss Art. 58 OR diene unter anderem dem Schutz von Leib und Gesundheit von Menschen und habe insoweit denselben Zweck wie Art. 125 StGB, was bedeute, dass die in Art. 58 OR statuierte Pflicht auch als strafrechtlich relevante Garantenpflicht qualifiziert werden könne (angefochtenes Urteil S. 12). Das im Eigentum der Firma X.________ AG stehende Areal mit den darauf markierten Parkfeldern sei ein Werk im Sinne von Art. 58 OR. Ein Werk sei mangelhaft, wenn es den Benützern beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit biete. Wer Parkplätze zur Verfügung stelle, müsse dafür sorgen, dass diese gefahrlos benützt werden können (angefochtener Entscheid S. 12). Im vorliegenden Fall habe sich eine konkrete Gefahr daraus ergeben, dass Personen, die ihr Auto auf einem der beiden entlang dem Mäuerchen markierten Parkfelder abstellten, gezwungen gewesen seien, unmittelbar im Bereich einer nicht durch ein Geländer gesicherten beziehungsweise einer durch das bloss zirka 30 cm hohe Mäuerchen nur ungenügend gesicherten Fläche zu verkehren und sich insbesondere beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto der Gefahr eines Absturzes auszusetzen. Zusätzlich riskant sei die Situation gewesen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - bereits dunkel und die Beleuchtung nicht bestmöglich gewesen sei. Eine weitere gefährliche Konstellation hätte sich beispielsweise ergeben können, wenn ein Kind unachtsam auf der Seite des Mäuerchens aus dem Auto gesprungen wäre. Der Unterhalt der Parkplätze müsse daher als mangelhaft bezeichnet werden (angefochtenes Urteil S. 13). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Werkmangel vorliege, seien privat- und nicht öffentlichrechtliche Grundsätze entscheidend, da bei Letzteren teilweise andere Aspekte zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass die fragliche Anlage allenfalls behördlich genehmigt und angeblich vom aargauischen Versicherungsamt sowie von der privaten Gebäudehaftpflichtversicherungsgesellschaft bei wiederholten Überprüfungen nicht beanstandet worden sei; daher könne offen bleiben, ob diese allfälligen Genehmigungen und Kontrollen überhaupt auch den Bereich der Anlage erfassten, in dem sich der Unfall ereignet habe. Im Übrigen habe die Strafuntersuchung ergeben, dass in früheren Zeiten eine Tafel oder etwas ähnliches auf dem Mäuerchen angebracht gewesen sei, woraus sich die mehreren Vertiefungen auf dem Mäuerchen erklärten (angefochtenes Urteil S. 13/14). 
 
Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Werkeigentümerin. In dieser Funktion sei er in gesteigertem Masse für das Werk verantwortlich; daher komme ihm eine strafrechtlich relevante Garantenstellung zu (angefochtenes Urteil S. 12). Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar gewesen, auf dem Mäuerchen ein sicherndes Geländer anbringen zu lassen. Durch den damit verbundenen geringen finanziellen und organisatorischen Aufwand hätte die Gefahr von schwerwiegenden Verletzungen wesentlich verringert werden können (angefochtenes Urteil S. 13). 
 
Indem der Beschwerdeführer Parkplätze zur Verfügung gestellt habe, die als mangelhaft beziehungsweise gefährlich einzustufen seien, habe er eine nahe Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Benützer geschaffen. Er habe folglich diesen gegenüber eine Garantenstellung und könne wegen Unterlassung der Gefahrenabwehr ins Recht gefasst werden. Da im vorliegenden Fall von einem Dauerdelikt auszugehen sei, habe eine entsprechende Handlungspflicht auch für den Beschwerdeführer bestanden, obschon er erst nach der vollständigen Beendigung des Bauwerks in das Unternehmen eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 14). 
 
Der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der pflichtgemässen Vorsicht erkennen müssen, dass auf Grund der baulichen Ausgestaltung im fraglichen Bereich eine Absturzgefahr bestanden habe. Diese hätte mit wenig Aufwand durch Anbringenlassen eines Geländers auf dem Mäuerchen behoben werden können. Dadurch wäre im konkreten Fall der Unfall mit seinen schwerwiegenden Folgen höchstwahrscheinlich verhindert worden (angefochtenes Urteil S. 15). 
 
Der Beschwerdeführer habe somit den Straftatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung objektiv und subjektiv erfüllt (angefochtenes Urteil S.15). 
1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das unechte Unterlassungsdelikt sei im Gesetz nicht geregelt und werde daher von einem Teil der Lehre mit Rücksicht auf Art. 1 StGB als rechtsstaatlich bedenklich erachtet. Eine Garantenstellung dürfe nicht leichthin angenommen werden. Es sei problematisch, wenn die Vorinstanz aus der zivilrechtlichen Kausalhaftung des Werkeigentümers im Sinne von Art. 58 OR ohne weiteres eine strafrechtlich relevante Garantenstellung ableite. Die Haftpflicht des Eigentümers knüpfe sodann nicht schlechthin an den Eintritt einer irgendwie durch die Existenz eines Werks begünstigten Schädigung an. Der Eigentümer dürfe mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten allfälliger Benützer des Werks rechnen. Insbesondere dort, wo die Unvollkommenheiten oder Gefahren eines Werks ohne weiteres erkennbar seien, dürfe auf ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit gezählt werden. Die Pflichten des Werkeigentümers seien in diesem Sinne durch das Selbstverantwortungsprinzip begrenzt. Im vorliegenden Fall sei die bauliche Situation weder aussergewöhnlich noch besonders gewesen. Infolge des zirka 30 cm hohen Mäuerchens könnten bei einem normalen Personenwagen, der auf einem der beiden entlang dem Mäuerchen markierten Parkfelder abgestellt werde, die Türen der dem Mäuerchen zugewandten Fahrzeugseite nur dann zum Aus- und Einsteigen geöffnet werden, wenn zwischen dem Wagen und dem Mäuerchen ein Abstand von zirka 1 m bestehe. Dieser Raum genüge für ein gefahrloses Aus- und Einsteigen beziehungsweise Zirkulieren zwischen dem Fahrzeug und dem Mäuerchen. In den vergangenen 30 Jahren habe sich denn auch im fraglichen Bereich nie ein Unfall ereignet und sei das Fehlen eines Geländers von keiner Seite beanstandet worden. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht voraussehbar gewesen, dass jemand auf die Idee kommen könnte, auf dem Mäuerchen an einem zu nah daran parkierten Personenwagen vorbei zu balancieren; in dieser Art und Weise aber müsse sich der Geschädigte im vorliegenden Fall verhalten haben. Ein Mangel lasse sich auch nicht mit Hinweis auf die SIA-Norm 358 bejahen. Deren Geltungsbereich erstrecke sich ausdrücklich nicht auf Bauten im Bereich Industrie und Gewerbe. Hinzu komme, dass SIA-Normen nicht Rechtscharakter hätten, sondern lediglich im Sinne von Empfehlungen zu behandeln seien, und dass sie ferner einer breiten Öffentlichkeit unbekannt seien. Weil somit die Parkplätze nicht mangelhaft gewesen seien, bestehe keine Grundlage für eine Haftung nach Art. 58 OR (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5-11). 
 
Selbst wenn man aber einen Werkmangel annehmen und gestützt auf Art. 58 OR eine Garantenstellung bejahen wollte, bedeute dies entgegen der auch insoweit nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer als heutiges Organ der Werkeigentümerin, einer Aktiengesellschaft, sich strafbar gemacht habe. Es gebe keine allgemeine Garantenpflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats hinsichtlich aller im Betrieb einer Aktiengesellschaft möglichen Straftaten. Zwar oblägen der Verwaltung einer Aktiengesellschaft gewisse Überwachungsaufgaben, doch lasse sich daraus keine strafrechtlich relevante qualifizierte Handlungspflicht ableiten. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Verwaltung seien nur im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs verpflichtet, die gebotenen Handlungen vorzunehmen. Im Übrigen sei es mit Rücksicht auf das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip ohnehin problematisch, die sich aus Art. 172 StGB ergebenden Grundsätze nicht nur auf die von dieser Bestimmung erfassten Straftatbestände, sondern analog auf weitere Straftatbestände anzuwenden, etwa auf eine allfällige fahrlässige Körperverletzung infolge allfälliger Mängel eines im Eigentum einer juristischen Person stehenden Werks. Er sei zudem beim Bau der Liegenschaft und der Parkplätze in keiner Weise beteiligt gewesen, sondern erst viele Jahre später in das Unternehmen eingetreten. Dabei sei es nicht seine Aufgabe gewesen, die Liegenschaft, welche schon seit Jahren im Eigentum des Unternehmens gewesen sei, auf allfällige von der Erstellerin gesetzte Werkmängel zu untersuchen. Er befasse sich mit Büroorganisation und Büroeinrichtungen und nicht mit Details bezüglich Bauten. Er habe keinen Grund gehabt, an der Sicherheit der Parkplätze beim bestimmungsgemässen Gebrauch zu zweifeln. Er habe sich auf die regelmässigen Kontrollen durch die Beamten des aargauischen Versicherungsamtes und die Experten der privaten Gebäudehaftpflichtversicherungsgesellschaft verlassen dürfen. Dass er nach dem Unfall ein Geländer habe anbringen lassen, obwohl eine Pflicht dazu nicht bestanden habe, weise auf seinen Verantwortungssinn hin (Nichtigkeitsbeschwerde S. 11-14). 
2. 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht konnte nicht geklärt werden, wie, unter welchen Umständen und weshalb genau der Geschädigte auf die zum unterirdischen Lager führende Rampe hinuntergestürzt war, wobei er sich die schweren Verletzungen zugezogen hatte. Ungeklärt blieb auch, in welchem Abstand zum Mäuerchen das Fahrzeug abgestellt gewesen war. Die These des Beschwerdeführers, dass der Wagen in einem Abstand von mindestens 1 m zum Mäuerchen parkiert gewesen sein müsse, da der Geschädigte andernfalls das Fahrzeug gar nicht hätte verlassen können, und dass somit zwischen dem Fahrzeug und dem zirka 30 cm hohen und 20 cm breiten Mäuerchen ein ausreichend grosser Raum zum gefahrlosen Aus- und Einsteigen sowie Zirkulieren bestanden habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 Ziff. 4.3), findet im angefochtenen Urteil keine Grundlage. Die These des Beschwerdeführers übersieht, dass der Geschädigte gemäss den Aussagen der Fahrzeuglenkerin bei der Anfahrt zum Areal hinter dieser gesessen hatte und wie die Fahrzeuglenkerin auf der dem Mäuerchen abgewandten Seite aus dem Wagen gestiegen war, da die rechte Hälfte des Innenraums des Fahrzeugs durch den mitgeführten Teppich belegt war (siehe UA p. 20, 121), was auch im Schlussbericht des Bezirksamtes Lenzburg festgehalten wird (UA p. 103 f.) 
2.2 Dem angefochtenen Urteil kann auch nicht entnommen werden, wann und von wem die Markierungen betreffend die Parkfelder angebracht worden sind. Es ist somit unklar, ob die Parkfelder bereits gleichzeitig mit der Erstellung der Anlage oder erst in einem späteren Zeitpunkt markiert worden sind. Unklar ist auch, ob die Markierungen von der Eigentümerin der Liegenschaft, das heisst von der X.________ AG, oder aber von einer Mieterin, sei es von einer früheren oder aber von der derzeitigen Mieterin, angebracht worden sind. Aus dem angefochtenen Urteil geht immerhin hervor, dass in früheren Zeiten, offenbar bis zum Jahr 1975, eine von der damaligen Mieterin angebrachte Tafel oder etwas ähnliches auf dem Mäuerchen gestanden hatte, wovon noch die mehreren Vertiefungen auf dem Mäuerchen zeugen (angefochtenes Urteil S. 14 mit Hinweis auf UA p. 13, Aussagen des Beschwerdeführers). 
2.3 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. 
3. 
3.1 Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Danach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (BGE 115 IV 199 E. 2a; 120 IV 265 E. 2b S. 271; 121 IV 10 E. 2b, 109 E. 3b S.120; 129 IV 119 E. 2.2; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, N. 2 vor § 14). Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor (Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 1 StGB N. 31). Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (zum Ganzen Trechsel/Noll, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 1994, S. 216 ff,; Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 246 ff.; Seelmann, Basler Kommentar, StGB I, 2003, Art. 1 N. 51 ff.). 
3.2 Die Gefahr eines Absturzes auf die zum unterirdischen Lagerraum führende Zufahrtsrampe, die sich im konkreten Fall verwirklicht hat, wurde in erster Linie dadurch geschaffen, dass auf dem Areal unter anderem zwei Parkfelder in Längsrichtung entlang dem zirka 30 cm hohen und zirka 20 cm breiten Mäuerchen markiert wurden. War ein Fahrzeug auf einem dieser Parkfelder abgestellt, so gerieten die Personen, die auf der dem Mäuerchen zugewandten Seite aus- oder einstiegen beziehungsweise zirkulierten, in die Nähe des Mäuerchens und damit auch der tiefer gelegenen Zufahrtsrampe. Die Markierung von Parkfeldern im fraglichen Bereich ist nicht eine Unterlassung, sondern eine Handlung. Die Gefahr eines Absturzes hätte nicht bestanden, wenn im fraglichen Bereich gar keine Parkfelder markiert oder aber die Parkfelder nicht in Längsrichtung entlang dem Mäuerchen, sondern beispielsweise im rechten Winkel dazu eingezeichnet worden wären. Wohl konnte die Gefahr eines Absturzes, welche durch die Markierung der Parkfelder in Längsrichtung entlang dem Mäuerchen unter den gegebenen Umständen geschaffen wurde, dadurch wieder behoben oder zumindest erheblich verringert werden, dass auf dem Mäuerchen ein sicherndes Geländer angebracht wurde. Dies bedeutet indessen nicht, dass der tatbestandsmässige Erfolg auf eine Unterlassung im strafrechtlichen Sinne zurückzuführen sei. Das massgebende Verhalten besteht in der Bereitstellung von allenfalls ungenügend gesicherten Parkierungsmöglichkeiten. Dies ist eine Handlung. 
 
Eine Unterlassung im strafrechtlichen Sinne könnte auch nicht darin gesehen werden, dass die verantwortlichen Personen die Markierungen nicht entfernten. Das massgebliche Verhalten besteht vielmehr darin, dass die Verantwortlichen durch die Beibehaltung der vor langer Zeit angebrachten Markierungen den Kunden und Besuchern fortwährend Parkierungsmöglichkeiten in einem Bereich des Areals zur Verfügung stellten, in welchem das Aus- und Einsteigen unter gewissen Voraussetzungen mit der Gefahr eines Absturzes auf die tiefer gelegene Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum verbunden sein konnte. 
3.3 Wollte man aber annehmen, dass im vorliegenden Fall das massgebliche Verhalten im Nichtanbringen eines Geländers bestehe und daher eine Unterlassung vorliege, wäre im Übrigen die diesfalls erforderliche Garantenstellung gegeben. 
Ob die markierten Parkfelder ein Werk im Sinne von Art. 58 OR und dieses infolge Fehlens eines Geländers mangelhaft sei, kann dahingestellt bleiben. Durch die Markierung der beiden Parkfelder in Längsrichtung entlang dem zirka 30 cm hohen und 20 cm breiten Mäuerchen unmittelbar neben der tiefer gelegenen Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum wurde ohne Notwendigkeit eine Gefahr geschaffen, und die hiefür Verantwortlichen haben daher eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) inne, auf Grund welcher sie verpflichtet waren, die ihnen möglichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung des tatbestandsmässigen Erfolgs zu ergreifen. 
3.4 Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der X.________ AG. Aus dem in den Akten enthaltenen Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister ergibt sich, dass diese AG im Jahre 1967 gegründet wurde, dass ihr Aktienkapital von Fr. 100'000.-- in 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.-- gestückelt ist, dass das Aktienkapital durch Anrechnung der als Sacheinlage eingebrachten Einzelfirma "B. X.________" voll liberiert ist und dass der Beschwerdeführer, sein Vater B. X.________ und dessen Ehefrau, je mit Einzelunterschrift, zeichnungsberechtigt sind. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ist dessen Vater Mehrheitsaktionär (UA p. 12). Die X.________ AG ist im Wesentlichen eine Familien-AG, die vom Beschwerdeführer massgeblich mitbeherrscht wird. Auf Grund seiner herausragenden Stellung ist der Beschwerdeführer nicht nur für die Leitung des Unternehmens, das einen Handel mit Büromaschinen und Büromöbeln betreibt, sondern in qualifizierter Weise auch etwa für die Sicherheit der Parkierungsmöglichkeiten verantwortlich, welche auf dem im Eigentum der AG stehenden Areal zur Verfügung gestellt werden. 
4. 
4.1 Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Sorgfaltswidrig ist das Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d; 126 IV 13 E. 7a, je mit Hinweisen). 
 
Zu prüfen ist zunächst, ob der Täter bei pflichtgemässer Vorsicht die Tatbestandsverwirklichung zumindest in den wesentlichen Zügen hätte voraussehen können. Hiefür gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste oder unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 E. 2d; 126 IV 13 E. 7a, je mit Hinweisen). 
 
Erforderlich ist sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beziehungsweise mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 121 IV 286 E. 3; nicht publiziertes Urteil 6S.638/1999 vom 2. August 2000 in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148, je mit Hinweisen). 
4.2 Durch die Markierung der Parkfelder in Längsrichtung entlang dem zirka 30 cm hohen und 20 cm breiten Mäuerchen ohne Anbringung eines Geländers wurde die Gefahr geschaffen, dass Personen beim Aus- oder Einsteigen auf der dem Mäuerchen zugewandten Seite des Fahrzeugs oder beim Zirkulieren zwischen dem Fahrzeug und dem Mäuerchen auf die daran angrenzende tiefer gelegene Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum hinunterstürzten. Diese Gefahr bestand insbesondere bei Dunkelheit und nicht ausreichender Beleuchtung der Örtlichkeit. Zwar bot das 30 cm hohe Mäuerchen insofern einen gewissen Schutz, als, je nach Konstruktion des Fahrzeugs, ein Aussteigen gar nicht möglich war, wenn das Fahrzeug zu nahe am Mäuerchen parkiert wurde und daher die Türen auf der dem Mäuerchen zugewandten Seite nicht weit genug geöffnet werden konnten. Es gibt jedoch viele Fahrzeuge, etwa so genannte Geländewagen aller Art, die dergestalt konstruiert sind, dass sich die Unterseite der Fahrzeugtüren mehr als 30 cm über der Bodenfläche befindet. Zudem besteht auch bei einem für das Öffnen der Türen ausreichenden Abstand zwischen dem parkierten Fahrzeug und dem Mäuerchen die Gefahr eines Absturzes etwa für ältere Personen sowie für Kinder, die infolge ihrer Gebrechlichkeit beziehungsweise ihres Ungestüms beim Aus- oder Einsteigen gegen das Mäuerchen stossen, dabei ihr Gleichgewicht verlieren und deshalb auf die tiefer gelegene Zufahrtsrampe hinunterstürzen könnten. 
 
Durch die Markierung von Parkfeldern entlang dem Mäuerchen und damit unmittelbar neben der tiefer gelegenen Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum ohne Anbringung eines Geländers wurde mithin eine gefährliche Lage geschaffen, in welcher ein tatbestandsmässiger Erfolg eintreten konnte. Dass sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers in der Vergangenheit im fraglichen Bereich nie ein Unfall ereignet hat, ändert an der Existenz der Gefahrenlage nichts. 
4.3 Die Gefahr eines Absturzes ist, wie die in den kantonalen Akten enthaltenen Fotos (UA p. 9 f.) deutlich zeigen, ohne weiteres erkennbar und konnte daher bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt auch vom Beschwerdeführer erkannt werden. Daran ändert nichts, dass nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Beamten des aargauischen Versicherungsamtes und die Experten der privaten Gebäudehaftpflichtversicherungsgesellschaft bei ihren regelmässigen Kontrollen insoweit nie irgendwelche Beanstandungen vorgebracht haben. Selbst wenn die Beamten und / oder die Experten auch die Markierung der Parkfelder und die damit angebotenen Parkierungsmöglichkeiten in eine Sicherheitsüberprüfung einbezogen haben sollten, was im angefochtenen Urteil (S. 14) offen geblieben ist, konnte der Beschwerdeführer aus dem Fehlen diesbezüglicher Beanstandungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beamten und die Experten haben grundsätzlich bloss zu prüfen, ob die in ihrem Kontrollbereich geltenden Vorschriften eingehalten worden sind. Zwar bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in den Fällen, in welchen besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach muss derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkehren, damit die Gefahr nicht in die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt. Einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensregel verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Begebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 106 IV 80 E. 4d; nicht publiziertes Urteil 6S.638/1999 vom 2. August 2000, in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148). Unerheblich ist daher etwa auch, dass kein Verstoss gegen die SIA-Norm 358 betreffend Geländer und Brüstungen (Ausgabe 1996) vorliegt, unter anderem, weil diese Norm nach ihrer Ziff. 0.13 bei Bauten für Industrie und Gewerbe nicht gilt. 
4.4 Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte ohne grossen Aufwand durch Anbringen eines Geländers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Zwar konnte nicht geklärt werden, wie und weshalb genau der Geschädigte auf die Rampe hinunterstürzte. Der Unfall hätte sich aber, wie auch immer er sich zugetragen haben mag, höchstwahrscheinlich nicht ereignet, wenn ein Geländer vorhanden gewesen wäre. 
5. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: