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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 17/06 
 
Urteil vom 6. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. S.________, 
2. Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, 
 
Beschwerdegegnerinnen 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ und M.________ heirateten am 16. Juli 1993. Mit Urteil des Bezirksgerichts B.________ vom 6. April 2005, welches am 20. Mai 2005 in Rechtskraft erwuchs, wurde ihre Ehe geschieden. Ziffer 9 des Urteilsdispositivs legte eine hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fest. 
B. 
Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides vom 19. Dezember 2005 den durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beziehungsweise die Finanzdirektion vertretenen Kanton Zürich, den Betrag von Fr. 42'767.10 zu Lasten von S.________ (AHV-Nr. 792.67.522.257) der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu Gunsten von M.________, Freizügigkeitskonto Nr. 463'840, zu überweisen. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungsgericht (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei der durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beziehungsweise die Finanzdirektion vertretene Kanton Zürich zu verpflichten, den Betrag von Fr. 42'767.10 zuzüglich reglementarischem Zins ab dem 21. Mai 2005 bis zum Tag der Ausfällung der Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie 2.5 % Zins ab diesem Zeitpunkt bis zum Überweisungszeitpunkt (längstens aber bis zum 30. Tag nach Ausfällung des Urteils) zu Lasten von S.________ (AHV-Nr. 792.67.522.257) der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu Gunsten von M.________, Freizügigkeitskonto Nr. 463'840, zu überweisen, und ab dem 31. Tag der Ausfällung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gegebenfalls einen Verzugszins von 3.5 % zu bezahlen. 
 
Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen S.________ deren Abweisung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 f. Erw. 1.1 und 1.2, 112 Erw. 3.1.2, 128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen; Art. 25 und Art. 25a FZG), womit dem Bundesamt für Sozialversicherung gestützt Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 97 BVG und Art. 4a Abs. 2 BVV 1 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht offen steht (Art. 73 Abs. 4 BVG). 
2. 
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht gegebenen spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis). Soweit S.________ in ihrer Vernehmlassung sinngemäss Anträge stellt, die ausserhalb des durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstandes (vgl. BGE 117 V 295 Erw. 2a, 110 V 51 Erw. 3c) liegen, ist darauf nicht einzutreten. 
3. 
Beim Prozess um Ausgleichszahlungen aus beruflicher Vorsorge im Scheidungsfall handelt es sich wie bei Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c). 
4. 
Das Beschwerde führende BSV rügt einzig, dass sich der vorinstanzliche Entscheid weder in der Begründung noch im Urteilsdispositiv zur Frage äussert, ob und inwieweit die der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu Gunsten von M.________ zu überweisende Austrittsleistung zu verzinsen sei. 
4.1 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 28. März 2006 [B 16/05; B/17/05], Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. d: 2.5 % ab 1. Januar 2005) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1). 
4.2 Art. 2 Abs. 4 FZG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. Gestützt auf BGE 129 V 257 f. Erw. 4.2.1 und 4.2.2 ist als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Frist in jenen Fällen, in denen - wie hier - nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat, auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzustellen (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus einem Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar. 
4.3 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich auf der dem geschiedenen Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 42'767.10 ab 20. Mai 2005 (Erw. 4.1 hievor; vgl. auch Urteile M. vom 8. April 2003 [B 94/02] Erw. 4 und L. vom 8. Juli 2003 [B 113/02] Erw. 3) einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. d BVV 22: ab 1. Januar 2005: 2.5 %) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Ausfällung des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3.5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. d BVV 2) zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird der durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beziehungsweise die Finanzdirektion vertretene Kanton Zürich verpflichtet, den Betrag von Fr. 42'767.10 zu Lasten von S.________ (AHV-Nr. 792.67.522.257) der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu Gunsten von M.________, Freizügigkeitskonto Nr. 463'840, zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 20. Mai 2005 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, M.________, der Freizügig-keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Zürich-Mülligen Postzentrum, und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 6. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: