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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_1/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, Kolly, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.        A.________, 
2.  Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 19. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Arbeitnehmerin, Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) war seit Februar 2006 bei der X.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) im Stundenlohn beschäftigt; es bestand kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Am 15. April 2011 regelten die Parteien das Arbeitsverhältnis neu und schlossen einen "neuen" Arbeitsvertrag per 1. April 2011 ab, mit welchem die Arbeitnehmerin mit einem fixen Monatslohn angestellt wurde. Dabei wurde eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. 
 
 Innerhalb dieser Probezeit, am 27. Mai 2011, kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin per 3. Juni 2011 und stellte sie per sofort frei. 
 
 In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) der Arbeitnehmerin eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 4'366.-- brutto. 
 
B.  
 
B.a. Am 22. November 2011 reichte die Arbeitnehmerin beim Kreisgericht Wil Klage gegen die Arbeitgeberin ein mit dem Begehren, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr den Lohn für die Monate Juni und Juli 2011 von Fr. 4'158.23, abzüglich netto Fr. 926.25, nebst 5 % Zins seit dem 27. Mai 2011 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis gemäss dem Zwischenzeugnis vom 28. Januar 2011 auszustellen. Mit Klage vom gleichen Tag beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'366.-- (brutto) nebst Zins von 5 % seit dem 27. Juli 2011 zu bezahlen und ersuchte um Vereinigung der beiden Verfahren. Die beiden Verfahren wurden am 15. Dezember 2011 vereinigt.  
 
 Mit Entscheid vom 26. April 2012 verpflichtete der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil die Beklagte, der Klägerin 1 Fr. 3'026.50 brutto, abzüglich der gesetzlichen und vertraglichen Sozialabzüge (Ziffer 1) und der Klägerin 2 Fr. 4'366.-- brutto (Ziffer 2), jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai bzw. 27. Juli 2011 zu bezahlen. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 ein Arbeitszeugnis im Sinne des Zwischenzeugnisses vom 28. Januar 2011 auszustellen (Ziffer 3). Sodann verpflichtete der Einzelrichter die Beklagte, die Klägerinnen jeweils mit Fr. 200.-- zu entschädigen (Ziffer 5). Gerichtskosten wurden keine erhoben (Ziffer 4). 
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. November 2012 entschied das Kantonsgericht St. Gallen:  
1. In Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird die X.________ AG verpflichtet, A.________ Fr. 667.00 brutto zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2011 und Fr. 1'117.00 brutto zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2011 zu bezahlen. 
2. Ziff. 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids bleiben unverändert. 
3. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben, soweit sie die Parteientschädigung an A.________ betrifft. Soweit sie die Parteientschädigung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau betrifft, bleibt sie bestehen. 
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
C.  
 
 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die Ziffern 1, 2 und 5 des Dispositivs des Entscheids vom 19. November 2012 der Einzelrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Die Klägerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
 
 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).  
 
 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin enthalten keinen materiellen Antrag. Sie beantragt "die Ziffern 1, 2 und 5 des Dispositives des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Eventuell Rückweisung an die VI". In der Sache rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, es sei nicht zulässig, in die Privatautonomie der Parteien einzugreifen, weshalb die vereinbarte Probezeit im völlig neu gefassten und neu definierten Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 verbindlich vereinbart worden sei. Dabei bringt sie vor, dass sie sowohl die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 als auch die Forderung der Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Bestand bestreite und verlangt damit sinngemäss die Abweisung der beiden Klagen. Insoweit kann in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung von einem hinreichenden Rechtsbegehren ausgegangen werden (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). 
 
 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).  
 
 Diesen Grundsatz verkennt die Beschwerdeführerin. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei auch insoweit aufzuheben, als sie verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin 1 ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Beschwerdeführerin führt jedoch in ihrer Beschwerdebegründung keineswegs aus, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben wäre und sie der Beschwerdegegnerin 1 kein Arbeitszeugnis ausstellen sollte. Damit genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, das vorinstanzliche Urteil sei auch im Kostenpunkt (Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren) aufzuheben. Aus ihrer Beschwerdebegründung geht indessen nicht hervor, ob sie eine Abänderung des kantonalen Kostendispositivs unabhängig vom Beschwerdeerfolg erreichen möchte. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin keineswegs aus, weshalb ihr im vorinstanzlichen Urteil eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden sollen, noch stellt sie einen bezifferten Antrag. Insoweit genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf auch nicht eingetreten werden kann. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, mithin auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen einer Verfassungsverletzung mit einer genügenden Begründung geltend zu machen (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445).  
 
 Auch diese Grundsätze missachtet die Beschwerdeführerin. Sie weicht in ihrer Beschwerdebegründung in beliebigem Ausmass von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab und erweitert diese, ohne eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben. Auf ihre ergänzte und teilweise abgeänderte Sachverhaltsdarstellung kann nicht abgestellt werden. 
 
3.  
 
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.  
 
 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nur soweit einzugehen, als diese den genannten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Soweit die Beschwerdeführerin bloss einzelne Gesetzesbestimmungen anruft, ohne dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen, kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann auf ihr Vorbringen eingetreten werden, wonach das Legalitätsprinzip verletzt sein soll; die Beschwerdeführerin legt keineswegs dar, worin eine solche Verletzung bestehen sollte. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie "wichtige Argumente nicht abgenommen" habe. Sie habe bereits vor der Vorinstanz eine "Verletzung der Privatautonomie und des Legalitätsprinzipes" gerügt, womit sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinandergesetzt habe.  
 
 Soweit ersichtlich, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz, unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, nicht auf ihre Vorbringen eingegangen sei, wonach es einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfe, um in die Privatautonomie der Parteien eingreifen zu dürfen. Die Parteien hätten beide einen neuen Arbeitsvertrag schliessen wollen und hätten dabei übereinstimmend eine neue Probezeit - wie eine solche bei Kaderpositionen durchaus üblich und sinnvoll sei - vereinbart. Demnach sei die Vereinbarung einer neuen Probezeit von beiden Parteien gewollt gewesen, womit die am 27. Mai 2011 ausgesprochene Kündigung gültig erfolgt sei. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs - nicht auf alle ihre Vorbringen eingehen muss; nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).  
 
 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass ein Aufhebungsvertrag nicht dazu dienen darf, zwingende Gesetzesbestimmungen zu umgehen (BGE 119 II 449 E. 2a S. 450; 118 II 58 E. 2a S. 60; je mit Hinweisen). Dabei hat sie festgestellt, dass im "neuen" Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 kein übereinstimmender Parteiwille zur völligen Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ausgemacht worden sei. Aus dem von der ersten Instanz vorgenommenen Vergleich zwischen dem von der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2011 ausgestellten Zwischenzeugnis, dem Stellenbeschrieb vom 8. April 2011 und dem "neuen" Arbeitsvertrag ergebe sich vielmehr, dass der Beschwerdegegnerin 1 durch den am 15. April 2011 geschlossenen Arbeitsvertrag keine gänzlich andere Funktion im Unternehmen zugeordnet worden sei. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dieser Vertrag lediglich zur Klärung und teilweise zur Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses gedient habe. Damit sei kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, weshalb die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung einer neuen Probezeit nicht zulässig war bzw. nichtig sei. Damit genügt die Vorinstanz der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweisen). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze