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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_339/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 6. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. April 2013. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wurde am 16. April 2013 durch Dr. med. Y.________ im Rahmen fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Dienste eingewiesen. Die gegen die Unterbringung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit Entscheid vom 29. April 2013 ab und stellte fest, dass die gesetzliche Frist von sechs Wochen am 27. Mai 2013 ablaufe Die Beschwerdeführerin hat diesen Entscheid am 7. Mai 2013 beim Bundesgericht angefochten. Sie ersucht sinngemäss um Entlassung. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspreche und dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, falls sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (5. Juni 2013) nicht ergänzt werde. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist nicht ergänzt. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist die gesetzliche 6-Wochenfrist (Art. 429 Abs. 1 letzter Satz sowie Absatz 2 ZGB) am 27. Mai 2013 abgelaufen. Damit ist die angeordnete Massnahme dahingefallen, sodass kein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 mehr besteht. Ein virtuelles Interesse wird nicht behauptet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Präsidenten der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben, zumal das aktuelle Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). 
 
3.  
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Dr. Y.________, Psychiatrische Dienste SRO, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden