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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_27/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Zeljko Vuksanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________ war zuletzt als Plattenleger bei der "B.________ GmbH" erwerbstätig gewesen, als er sich am 6. Juni 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden anmeldete und Massnahmen beruflicher Art beantragte. Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 6. Juni 2012 bis zum Antritt beruflicher Massnahmen eine halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).  
 
2.3. Der Versicherte hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann  
 
2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 6. Juli 2012 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich nachzugehen. Der Versicherte bringt nichts vor, was diese Feststellung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dasselbe gilt auch für den gestützt auf diese medizinische Ausgangslage ermittelten Invaliditätsgrad von 30 %. Soweit die Ausrichtung einer IV-Rente betreffend, ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.  
 
3.2. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG nicht. Soweit mit der Beschwerde überhaupt noch solche beantragt werden, ist sie ebenfalls abzuweisen.  
 
3.3. Bereits in seiner IV-Anmeldung beantragte der Versicherte (auch) Massnahmen beruflicher Art. In ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle - mit Ausnahme von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche - einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers, da in einer alternativen, adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe. Obwohl auch gemäss dem kantonalen Entscheid die Massnahmen beruflicher Art ausdrücklich zum Streitgegenstand zählen, enthält dieser keine Ausführungen betreffend solcher Massnahmen. Entgegen den Erwägungen der IV-Stelle in ihrer Verfügung entfallen solche Ansprüche nicht bereits dann, wenn die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert ist. So besteht etwa ein Anspruch auf Umschulung rechtsprechungsgemäss bereits dann, wenn ein Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % gegeben und eine Umschulung tatsächlich geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern zu können (vgl. etwa SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 5; Urteil 8C_39/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.4). Die Vorinstanz ermittelte für den Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 30 %; allerdings lassen die Akten ein abschliessendes Urteil zur Frage, ob Massnahmen beruflicher Art geeignet und notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, nicht zu. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügung und der kantonale Gerichtsentscheid sind, soweit sie Massnahmen beruflicher Art im Sinne der Art. 15 ff. IVG betreffen, aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Ansprüche vertieft prüfe und anschliessend über diese eine neue Verfügung erlasse.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund des Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 werden, soweit sie Massnahmen beruflicher Art im Sinne der Art. 15 ff. IVG betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie über die entsprechenden Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen, insbesondere einen Anspruch auf eine Invalidenrente betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold