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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_818/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, bezog seit dem 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente wegen Rückenbeschwerden (Verfügung vom 4. Juni 1999). Der Anspruch wurde von der IV-Stelle des Kantons Aargau am 9. Mai 2000, am 13. März 2002 und am 5. Oktober 2006 bestätigt. Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Gutachten der Klinik B.________ vom 9. März 2011 sowie des Dr. med. C.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit interdisziplinärer Beurteilung vom 4. September 2012 ein. Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 2. November 2012 per 31. Dezember 2012 auf. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle beantragt Beschwerdeabweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108) beziehungsweise zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Gericht mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig gewesen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass gestützt auf das Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 4. September 2012 in einer den Rückenbeschwerden (chronisches lumbospondylogenes Syndrom) angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Bereits die ursprüngliche Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig gewesen, zumal damals lediglich auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste hinsichtlich des angestammten Berufes als selbstständiger Schreiner abgestellt worden sei. 
 
4.   
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu den ärztlichen Stellungnahmen, welche der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegen haben, und damit den Einwand der fehlenden Voraussetzungen für deren Wiedererwägung nicht zu begründen. 
Es wird geltend gemacht, dass das kantonale Gericht bei seiner Beurteilung der ursprünglichen Rentenverfügung zu Unrecht gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 13. April 1998 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Dieser hatte sich als Einziger zur Zumutbarkeit leidensangepasster Verweistätigkeiten geäussert, was insoweit nicht bestritten wird, und erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit "in einer anderen Tätigkeit oder Spezialposten als Schreiner" als denkbar. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Stellungnahme des Dr. med. F.________, welcher den Versicherten in der orthopädischen Klinik des Spitals G.________ behandelte und am 27. Oktober 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Es wurde indessen nicht differenziert, ob dies nur für die angestammte oder auch für eine leidensangepasste Tätigkeit gelte. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich gemäss interdisziplinärer gutachtlicher Einschätzung der Dres. med. C.________ und D._________ vom 4. September 2012 angesichts der erhobenen Befunde mit der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal oder auf einen Nervendehnungsschmerz) für körperlich leichte Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe begründen lassen. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der rheumatologisch-somatischen Stellungnahme, welche (mangels psychiatrischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) für diese Einschätzung allein ausschlaggebend sei. Die Gutachter der Klinik B.________ attestierten am 9. März 2011 zwar eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, räumten indessen ein, dass kaum objektivierbare rheumatologische und neurologische Befunde zu erheben seien. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) empfahl daher eine zusätzliche orthopädische und psychiatrische Abklärung. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er bereits seit 15 Jahren eine Rente beziehe. Eine Rentenaufhebung nach entsprechendem langjährigem Rentenbezug ist indessen nur auf der per 1. Januar 2012 geschaffenen Rechtsgrundlage der 6. IV-Revision (lit. a Abs. 1 und Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011) bei Revisionen von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, gänzlich ausgeschlossen (BGE 139 V 442). Es war hier indessen kein einschlägiger Gesundheitsschaden für die Rentenzusprechung massgebend (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 S. 569; Urteil 9C_379/2009 vom 13. November 2013 E 3.2.3); dass die IV-Stelle im Zuge des Revisionsverfahrens auch eine psychiatrische Begutachtung als indiziert erachtet und Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert hat, ist diesbezüglich nicht ausschlaggebend, nachdem die ursprüngliche Rentenzusprechung allein durch das Rückenleiden bedingt war. Dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit ausnahmsweise nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar und der Eingliederungsbedarf zu Unrecht nicht abgeklärt worden sei, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2). 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo