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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 2/04 
 
Urteil vom 6. Juli 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
F.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene F.________ war nach der obligatorischen Schulzeit bis 1981 bei der Firma S.________ als gelernter Betriebsarbeiter und Stationspraktikant tätig. Ab 1983 absolvierte er eine Ausbildung zum eidg. dipl. Landwirt. In der Folge arbeitete er vorwiegend als Bauschreiner und Gartenarbeiter. Nachdem er diese Beschäftigung wegen Rückenbeschwerden hatte aufgeben müssen, war er ab April 2001 während eines Jahres im Rahmen eines Vorpraktikums im Heilpädagogischen Heim W.________ tätig. Von Oktober 2002 bis Juli 2003 besuchte er alsdann am Zentrum E.________ einen Kurs zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Sozialarbeit. 
 
Am 7. Februar 2001 hatte sich F.________ bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ersucht. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Berichte des Dr. med. Z.________ vom 22. März 2001, des Dr. med. K.________ vom 12. April 2001 und des Dr. med. M.________ vom 18. September 2001 bei. Zudem veranlasste sie das psychiatrisch/ neurochirurgische Gutachten von Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ vom 11. Februar 2002. Des Weitern holte sie den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. N.________ vom 13. August 2002 ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab mit der Begründung, dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit mit einer Einschränkung von 30% zumutbar; sobald er die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Sozialarbeit bestanden oder sich in der beruflichen Situation eine Änderung ergeben habe, könne er sich wieder melden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. April 2003 abgewiesen, da die angestrebte Ausbildung wegen der psychischen Beeinträchtigungen eher ungeeignet sei, die neue Tätigkeit gegenüber der bisherigen nicht als gleichwertig gelten könne und der Invaliditätsgrad zudem lediglich 30% betrage. 
B. 
Die von F.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Umschulung oder einer Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 18. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Es kann offen bleiben, ob aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Rechtspraxis zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zum Anspruch auf Umschulung als berufliche Massnahme (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 109 Erw. 2), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über die erforderlichen Merkmale beweiskräftiger medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauschreiner und im Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Gemäss Gutachten von Dr. med. L.________ vom 6. Februar 2002 ist ihm wegen der festgestellten degenerativen Veränderungen im gesamten LWS-Bereich und einer Spondylolisthesis LWK 5 eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch den erlernten Beruf als Landwirt kann er aus diesem Grund nicht ausüben (Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2001). Der Versicherte ist somit invalid und bedarf wegen seines Gesundheitsschadens beruflicher Eingliederung, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) wieder verwerten zu können. Unbestritten ist weiter, dass er in einer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20% erreicht (BGE 124 V 110 Erw. 2b). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt es indessen am Erfordernis der im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 IVG von der Rechtsprechung geforderten annähernden Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit. Bei einem von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommen von Fr. 37'740.- gewähre die gewünschte Umschulung dem Beschwerdeführer angesichts des Anfangslohnes eines Sozialarbeiters gemäss Besoldungsordnung des Kantons Bern von Fr. 64'310.- eine höherwertige Erwerbsmöglichkeit. Zudem bestünden gewisse Zweifel darüber, ob der angestrebte Beruf wegen der psychischen Beeinträchtigungen für den Versicherten überhaupt geeignet sei, was vorgängig durch einen Facharzt bestätigt werden müsste. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, gemäss den im Individuellen Konto (IK) seit 1981 ausgewiesenen Zahlen habe der Beschwerdeführer stets ein auffallend niedriges Einkommen erzielt. Das entspreche nicht dem, was er bei guter Gesundheit hätte verdienen können. Wie sich den medizinischen Unterlagen entnehmen lasse, hätten sich aufgrund der seit der Jugendzeit bestehenden psychischen Probleme Minderwertigkeitsgefühle entwickelt, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufswahl ausgewirkt hätten mit der Folge, dass er sich während Jahren mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe. An seinen Selbstzweifeln sei auch der Wunsch gescheitert, den elterlichen Bauernhof zu übernehmen. Als hypothetisches Valideneinkommen sei daher der Verdienst heranzuziehen, den sein Bruder auf dem Hof erwirtschafte. Dieser erziele aus Landwirtschaft und Gartenbau ein Jahreseinkommen von insgesamt rund Fr. 83'000.-. 
3. 
3.1 Unter dem Valideneinkommen ist dasjenige zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität, also im Gesundheitsfall, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischen Feststellungen in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie beispielsweise in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik enthalten sind. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205 f.). Ist aufgrund einer gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich eine versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). 
3.2 Geht es dagegen im Rahmen des Umschulungsanspruchs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG um die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a), ist nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf abzustellen, die die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden durch berufliche Weiterentwicklung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 129 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil D. vom 18. Dezember 1992, I 123/91). Aus diesem Grund und weil im Übrigen auch nicht genügend konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer wie sein Bruder als Landwirt und Gartenbauer tätig wäre und dabei ein jährliches Einkommen von rund 83'000.- erzielen würde, kann nicht auf dieses in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Vergleichseinkommen abgestellt werden. 
3.3 Aufgrund der Akten erscheint es indessen glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Dauer mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügen wollte. In den medizinischen Unterlagen wird denn auch eine seit Jahren bestehende Unentschlossenheit auf beruflicher und beziehungsmässiger Ebene bestätigt, welche auf ein durch traumatische Jugenderlebnisse mitbeeinflusstes Krankheitsbild zurückzuführen ist. Gemäss Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 leidet der Versicherte an emotionaler instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31). Ungünstige persönliche und soziale Faktoren würden mithelfen, dass er beruflich nicht ankomme. Aus diesem Grund begab sich der Beschwerdeführer schliesslich in die ambulante psychiatrische Behandlung des med. pract. N.________. Dieser führte im Bericht vom 13. August 2002 aus, aufgrund der prägenden Erfahrungen in der Jugendzeit bestehe eine tiefgreifende Ambivalenz zu Gegenleistungen für eigens erbrachte Leistungen. Der Versicherte habe jedoch erkannt, dass sein Bild des Versagers, der sich keine Erfolge gönnen dürfe, im Kontrast stehe zu seinen geistigen und psychischen Qualitäten. Ziel der Therapie sei es, die Fähigkeit zu fördern, sich in einer spezifischen Situation für oder gegen ein alternatives Verhalten zu entscheiden. 
3.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die IV-Stelle den von der Vorinstanz als Vergleichseinkommen herangezogenen Verdienst von Fr. 37'740.- berechnet hat. Dies braucht indessen auch nicht näher abgeklärt zu werden. Da der Beschwerdeführer, obwohl er über eine Anlehre bei der Firma S.________ und eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, aus den soeben dargelegten gesundheitlichen Gründen bisher ein weit unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, rechtfertigt es sich, bei der Prüfung der annähernden Gleichwertigkeit die Verdienstmöglichkeiten eines Sozialarbeiters mit jenem Einkommen zu vergleichen, das der Versicherte in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauschreiner und Hilfsgärtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbarerweise hätte verdienen können, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
3.5 Nach Tabelle TA1 der LSE 2000 betrug der statistische Mittelwert einer Arbeit im Bereich Gartenbau für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 3542.- oder umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 43.2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2003 Heft 1 S. 94 Tabelle B9.2) Fr. 3825.-, mithin Fr. 45'904.- jährlich. Im Bereich Be- und Verarbeitung von Holz beträgt das Einkommen gemäss LSE 2000 für einfache und repetitive Tätigkeiten monatlich Fr. 4303.- und umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) Fr. 4443.-, somit jährlich Fr. 53'314.-. Das Einkommen im Gesundheits- und Sozialwesen beträgt demgegenüber im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nach LSE 2000 Fr. 5490.- im Monat, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) Fr. 5723.- im Monat oder Fr. 68'680.- im Jahr ergibt. Es kann somit nicht gesagt werden, die begonnene Ausbildung zum Sozialarbeiter bewirke im Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität möglich gewesenen Erwerbsmöglichkeiten eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche das Erfordernis der Gleichwertigkeit im Sinne der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 109 unten f. Erw. 2a mit Hinweisen) ausschlösse. 
4. 
4.1 Nach dem Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 ist die psychische Störung aufgrund der Testergebnisse nicht sehr ausgeprägt. Nach Ansicht des Psychiaters könnte es mit Hilfe einer stabilen Arzt/Patientenbeziehung gelingen, die chaotische Lebensführung zu ordnen und zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer in Richtung Verwahrlosung abgleitet. Aus psychiatrischer Sicht seien Umschulungsmassnahmen zu unterstützen, doch könne damit erst begonnen werden, wenn sich der Zustand soweit stabilisiert habe, dass der Versicherte diese auch durchstehen könne. Der behandelnde Psychiater med. pract. N.________ stellte gemäss Bericht vom 13. August 2002 eine gute Prognose. Zur Leistungsfähigkeit in einem Sozialberuf führte er aus, bezüglich der Fähigkeit im praktischen Umgang mit zu Betreuenden bestehe keine Einschränkung. Indessen schätzte er die Fähigkeit, sich auf deren psychische Problematik einzulassen und diese im Team zu erörtern als zu rund 50% eingeschränkt ein. Diese Schwierigkeiten liessen sich indessen durch die ambulante Psychotherapie verbessern. 
4.2 Ob die Umschulung auf den Beruf eines Sozialarbeiters wegen der damit verbundenen psychischen Belastungen eine geeignete Massnahme darstellt, lässt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beantworten. Unklar ist insbesondere, ob sich die Persönlichkeitsstruktur mittels der begonnenen Psychotherapie soweit stabilisieren lässt, dass der Beschwerdeführer den anspruchsvollen Anforderungen genügen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Geeignetheit und damit die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Umschulung verneint werden. Verwaltung und Vorinstanz haben zu dieser Frage, welche praxisgemäss anhand einer prognostischen Betrachtungsweise zu beantworten ist (BGE 110 V 102 mit Hinweis), nicht abschliessend Stellung genommen. Wie es sich diesbezüglich verhält, bedarf der näheren Abklärung. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese dazu ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Sozialarbeiter erneut befinde. Sollten weitere Abklärungen die derzeit bestehenden Zweifel nicht beseitigen können, hätte die IV-Stelle zu prüfen, ob allenfalls andere Umschulungsmassnahmen ins Auge zu fassen sind. 
4.3 Das Eventualbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ist mit Blick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 17 und Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 16 ATSG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 284 Erw. 5a/bb; Ulrich Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 9 ff.) insoweit verfrüht. Die Frage, ob allenfalls ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist, wird erst rechtserheblich, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht gegeben ist oder nachdem solche abgeschlossen oder gescheitert sind. Je nachdem wird die Verwaltung auch die Ansprüche auf Warte- und Eingliederungstaggeld (Art. 22 IVG; Art. 18 IVV) sowie einen allenfalls vorgängig nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), entstandenen Rentenanspruch (BGE 122 V 77 Erw. 2, 121 V 190 Erw. 4, 116 V 86 Erw. 4) prüfen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2003 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 18. April 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: