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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_563/2011, 2C_564/2011 
 
Urteil vom 6. Juli 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AX.________ und BX.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 25. Mai 2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
Bei den Veranlagungen von AX.________ und BX.________ zu den Kantons- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2004 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug ein Einkommen von Fr. 200'000.-- auf, weil ein nicht erklärter Vermögenszuwachs von Fr. 138'000.-- bei einem deklarierten Reinverlust von Fr. 45'315.-- vorliege. Die gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 25. Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den gegen den Einspracheentscheid der Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerverwaltung vom 28. Juni 2010 erhobenen Rekurs ab. 
 
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli (Postaufgabe 5. Juli) 2011 beantragen AX.________ und BX.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, es solle "die von der Steuerbehörde des Kantons Zug als Einkommen aufgerechneten CHF 200'000.-- für eine angeblich 'unerklärliche' Vermögenszunahme abgewiesen und das steuerbare Einkommen für das Jahr 2004 auf den Betrag von CHF 160'294.-- festgelegt werden. "Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. 
 
Die Beschwerdeführer verweisen auf eine "ausreichende Begründung", die sie "schon im bisherigen schriftlichen Briefwechsel mit den Zuger Steuerbehörden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Genüge geliefert" hätten. Ein solcher Hinweis genügt nicht (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; s. auch BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246). Es fehlt jegliche konkrete Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den einzelnen Vermögenszuflüssen und Auslagen. Die Feststellung, dass bei der Bestimmung des Einkommens die Veranlagungen der Liegenschaftskantone "nicht sorgfältig genug berücksichtigt worden" seien, genügt ebenso wenig zur Darlegung einer allfälligen Doppelbesteuerung oder eines Verstosses gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit wie der Hinweis, dass der Kanton St. Gallen die Beschwerdeführer ohne Abstimmung mit dem Kanton Zug definitiv veranlagt habe. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller