Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_436/2011 
 
Urteil vom 6. Juli 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 20. Juni 2011 ans Bundesgericht. Er führt nur aus, er sei mit einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2011 nicht einverstanden (act. 1). Da sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Am 21. Juni 2011 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf den Mangel der Eingabe hin und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Sofern er daran festhalte, habe er bis zum 4. Juli 2011 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
 
Am 4. Juli 2011 reicht der Beschwerdeführer eine ausführlich begründete Eingabe nach. Ob diese überhaupt noch fristgerecht wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hat er es unterlassen, den angefochtenen Entscheid beizulegen (vgl. Beilagenverzeichnis, Beschwerde S. 11). Androhungsgemäss bleibt die Eingabe unbeachtet. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider C. Monn