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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 561/01 /Rp 
 
Urteil vom 6. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
D.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Streit, Gesellschaftsstrasse 27, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 26. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die seit ihrem 6. Lebensjahr an generalisierter Epilepsie mit nächtlichen tonischen Anfällen leidende D.________, geboren 1957, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, reiste 1986 in die Schweiz ein, wo sie letztmals am 30.November 1993 in der Fabrikation (Abpackerei) für die Firma F.________ arbeitete. Nach Arbeitsende fiel sie gleichentags anlässlich eines Bewusstseinsverlusts zu Boden. In Bezug auf die Verletzungsfolgen stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen per 16. Juni 1994 ein. Am 27. Februar 1995 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Während zwei stationären Aufenthalten im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 23. bis 26. Oktober 1995 und vom 3. bis 7. Mai 1999 wurde D.________ eingehend polydisziplinär untersucht (nachfolgend: ZMB-Gutachten 1 [vom 18. Dezember 1995] und ZMB-Gutachten 2 [vom 26. Mai 1999]). In beiden Fällen resultierte als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dem ZMB-Gutachten 2 (S. 14) ist zu entnehmen: "Das Leiden muss nach über 10 Jahren Dauer, es begann ca. 1987, als chronifiziert und in erheblichem Masse fixiert beurteilt werden." Nach zusätzlichen beruflichen Abklärungen sowie nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zu (Verfügung vom 22. Dezember 1999). 
B. 
Hiegegen liess D.________ beschwerdeweise beantragen, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als festzustellen sei, dass ihr bereits ab 1. Dezember 1994 eine ganze Rente zustehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert D.________ unter Aufhebung des kantonalen Entscheids ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unbestritten ist, dass der Versicherten wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zusteht. Streitig ist einzig der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. 
1.1 
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). 
1.2 
Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen). 
2. 
2.1 
Während die IV-Stelle die Auffassung vertrat, bis Februar 1998 sei von einem noch nicht chronifizierten, sondern verbesserungsfähigen Gesundheitszustand auszugehen gewesen, weshalb der Rentenanspruch nicht vor diesem Datum habe entstehen können, hält die Beschwerdeführerin dafür, infolge ihres Gesundheitsschadens sei sie ab 1. Dezember 1993 (die Synkope trat nach dem abgeschlossenen Arbeitstag des 30. Novembers 1993 ein) aus medizinischen Gründen ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig geblieben. Die Vorinstanz schloss sich den Ausführungen der Verwaltung mit der Begründung an, ein psychischer Gesundheitsschaden vermöge "nur dann eine Invalidität zu begründen, wenn die psychische Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr therapierbar und somit chronifiziert und fixiert" sei. 
2.2 
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 Erw. 4c in fine). 
 
Die Erwerbsunfähigkeit ist für längere Zeit dauernd im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, sind somit nicht invaliditätsbegründend und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die einzelne Person zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen; vgl. hiezu BGE 121 V 272 ff. Erw. 6b/aa-cc). Dies bedeutet indessen nicht, dass, sofern sich die gesundheitliche Beeinträchtigung noch als behandel- oder therapierbar erweisen sollte, von vornherein keine Invalidität vorliegen könnte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schon wiederholt (Urteil M. vom 30. März 2001, I 82/00, und nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 26. September 1997, I 214/97) bestätigt hat, kann aus den dargelegten Gründen der von Verwaltung und Vorinstanz vertretenen Auffassung, wonach erst ein chronifizierter oder fixierter Gesundheitsschaden eine Invalidität zu bewirken vermöge, nicht beigepflichtet werden (Pra 1997 Nr. 49 S. 252 ff.; in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 5c mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz zuletzt mit BGE 127 V 298 (Erw. 4c mit Hinweisen) erneut mit eingehender Begründung ausdrücklich verworfen. 
3. 
3.1 
Aus dem der Invalidenversicherung innewohnenden Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgt zwar, dass keine Rente gewährt werden darf, bevor nicht Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden; dies gilt jedoch nur für Versicherte, die auch eingliederungsfähig sind. Ist eine versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes hingegen nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihr (mindestens vorübergehend) eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 Erw. 4 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73). 
3.2 
Nachdem die SUVA mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. November 1994 unter anderem die Taggeldleistungen für die Arbeitsunfähigkeit in der Folge des Unfalles vom 30. November 1993 eingestellt hatte, bestätigte Dr. med. K.________ am 25. Januar 1995 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sie ab 9. Juni 1994 wegen Krankheit (Epilepsie) 100% arbeitsunfähig sei und in absehbarer Zeit eine Besserung der geklagten Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen kaum zu erwarten sei. Zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. med. K.________ mit Bericht vom 26. Juni 1995 fest, angesichts des stationären Gesundheitszustandes der Versicherten sei in Bezug auf die seit 30. November 1993 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit keine Besserung absehbar. Auch gemäss ZMB-Gutachten 1 (S. 21 f.) vom 18. Dezember 1995 war von einer anhaltenden mindestens 75 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei die zukünftige Verbesserungsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit noch nicht abgeschätzt werden konnte, weshalb berufliche Massnahmen (ZMB-Gutachten 1 S. 22) damals für "sicherlich verfrüht" erachtet worden waren. Somit war die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der medizinischen Experten aus gesundheitlichen Gründen nach Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (noch) nicht eingliederungsfähig (Erw. 3a hievor), weshalb ihr der Anspruch auf eine Invalidenrente nach der durchgehend anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75-100% ab 1. Dezember 1993 schon aus diesem Grund ab 1. Dezember 1994 zusteht. 
4. 
4.1 
Gestützt auf das ZMB-Gutachten 1 empfahl die IV-Stelle der Versicherten als geeignete medizinische Massnahme eine "neurologische Betreuung". Nach einer ambulanten neurologisch-neurochirurgischen Untersuchung vom 4. September 1996 im Spital X.________ beurteilten die untersuchenden Ärzte die Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht vom 16. Oktober 1996 unverändert im Vergleich zum ZMB-Gutachten 1 und hielten daran fest, dass nach wie vor keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Sie rieten zu einer rheumatologischen Abklärung und - falls auch diese keine Lösungsansätze aufzuzeigen vermöge - zu einem psychosomatischen Annäherungsversuch. Die seit Januar 1997 behandelnde Dr. med. A.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, regte sodann mit Bericht vom 6. Juni 1997 die Durchführung beruflicher Massnahmen an, weil die Versicherte "gelegentlich das Gefühl [habe,] wieder 100% arbeiten zu können" und mit diesem Procedere einverstanden sei. Angesichts des als "stationär" bezeichneten Gesundheitszustandes und der identischen Diagnosestellung wie gemäss ZMB-Gutachten 1 wies die Ärztin jedoch ausdrücklich darauf hin, dass "ein objektives Erfassen der künftigen Arbeitsfähigkeit" der Beschwerdeführerin sehr schwierig sei. Obwohl zwischenzeitlich weder ein Arbeitsversuch unternommen noch sonstige medizinische Massnahmen durchgeführt worden waren und Dr. med. A.________ am 17. Februar 1998 ein im Vergleich zum Bericht vom 6. Juni 1997 "unverändertes Zustandsbild" der Gesundheit beschrieb, vertrat sie nunmehr - ohne nachvollziehbare Begründung - die Auffassung, der Beschwerdeführerin seien jetzt einfache, sehr strukturierte Arbeiten, bei welchen sie ihren rechten Arm schonen könne, anfänglich während wenigen Stunden (mit Steigerungsmöglichkeit je nach Verlauf) zumutbar. 
4.2 
Entgegen der Vorinstanz kann gestützt auf diese aus medizinischer Sicht ungesicherte Zumutbarkeitsbeurteilung, die im Mai und August 1998 zu zwei, jeweils innert Wochenfrist abgebrochenen beruflichen Abklärungsversuchen in der Einrichtung Y.________ geführt hatte, nicht darauf geschlossen werden, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Juni 1997 noch einer therapeutischen Behandlung zugänglich gewesen sei, die eine Chronifizierung und Fixierung (vgl. dazu Erw. 2.2 hievor) zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen habe. Vielmehr steht fest, dass in der Folge der Hospitalisation vom 30. November bis 6. Dezember 1993 sämtliche Arbeitsversuche der Versicherten nach wenigen Tagen oder gar Stunden scheiterten, so dass die seit 1. Dezember 1993 andauernde Arbeitsunfähigkeit nie im Sinne von Art. 29ter IVV unterbrochen wurde. Angesichts der seit Erstellung des ZMB-Gutachtens 1 im Wesentlichen unverändert bekannt gewesenen Hauptdiagnose (anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ohne Voraussehbarkeit einer praktisch erheblichen Arbeitsfähigkeitsverbesserung in absehbarer Zeit ist der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 1994 festzusetzen. 
5. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegenden Versicherten steht eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 22. Dezember 1999 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 1. Dezember 1994 festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, neu verlegen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.