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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_549/2010 
 
Urteil vom 6. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2010. 
 
in Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 2. März 2010 die L.________ (Jg. 1950) zugesprochene Arbeitsvermittlung als abgeschlossen erklärte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2010 abwies und L.________ nebst den Verfahrenskosten von Fr. 700.- zusätzlich wegen mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr von Fr. 500.- auferlegte, 
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen lässt, im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zwecks Einholung eines "detaillierten Berichts über die getroffenen Eingliederungsmassnahmen" und neuem Entscheid an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erfüllt sind, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 als solche und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen ist, 
dass Gegenstand der vorinstanzlich bestätigten Verwaltungsverfügung vom 2. März 2010 einzig der Abschluss der erfolglos versuchten Arbeitsvermittlung bildet, 
dass der Beschwerdeführer - wie er in seiner Rechtsschrift wiederholt ausdrücklich festhält - den Abschluss der Arbeitsvermittlung gar nicht anfechten will, sondern im Hinblick auf ein gegen einen vorinstanzlichen Entscheid vom 29. September 2003 über den Rentenanspruch gerichtetes Revisionsgesuch lediglich einen Bericht über die vorgenommene Arbeitsvermittlung, deren Verlauf und deren Erfolg zu erhalten beabsichtigt, 
dass es mithin insoweit bereits an einem Beschwerdewillen fehlt und ein Rechtsmittelverfahren überdies ohnehin nicht der Beschaffung von Beweismaterial für ein anderes Verfahren mit anderem Anfechtungsgegenstand dient, 
 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei nach Abs. 2 derselben Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Begründung muss sachbezogen sein, damit ersichtlich wird, in welchen Punkten und weshalb Beschwerde geführt wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraus (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 28. Juni 2010 - was den Abschluss der Arbeitsvermittlung anbelangt - diesen gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da sie sich nicht mit den den angefochtenen Entscheid begründenden Erwägungen des kantonalen Gerichts in konkreter und substanziierter Weise auseinandersetzt und namentlich weder darlegt, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG), noch aufzeigt, inwiefern der sich auf Art. 18 IVG stützende kantonale Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), 
 
dass die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG zur Erhebung einer zusätzlichen Spruchgebühr veranlasste, mit dem Hinweis auf die Bedeutung des geforderten "detaillierten Berichts" für das angestrengte Revisionsverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 29. September 2003 bestritten wird, 
dass dies formell zwar als genügende Begründung betrachtet werden kann, materiell indessen offensichtlich unbegründet ist, da - wie erwähnt - ein gegen den Abschluss der Arbeitsvermittlung gerichtetes Beschwerdeverfahren nicht einzig die Beibringung allfälliger Beweismittel für die Begründung der Revision eines einen andern Leistungsanspruch betreffenden gerichtlichen Entscheids bezwecken darf, 
dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Erhebung von Gerichtskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung schon im ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betreffenden Urteil 8C_795/2007 vom 13. März 2008 vor allem angesichts der immer wieder erfolglos geltend gemachten Rechtsverweigerung oder -verzögerung schützte, 
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - wie gesehen - keine hinreichende Begründung darstellen und deshalb insoweit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass das erhobene - schon zufolge in der Hauptsache fehlenden Beschwerdewillens auch als querulatorisch zu bezeichnende - Rechtsmittel bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauferlegung offensichtlich unbegründet und ansonsten mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb es - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit a und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der Rechtsvertreter ausdrücklich auf Art. 33 Abs. 2 BGG hingewiesen wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. August 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl