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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_522/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann, 
Beschwerdegegner, 
 
A.________, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsgeheimnisverletzung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. April 2014. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 24. Juni 2010 starben zwei deutsche Staatsangehörige in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners durch Suizid. Zuvor hatten die Verstorbenen dem Beschwerdegegner einen "Sondermitgliedsbeitrag" überwiesen. 
 
Die B.________ Zeitung berichtete am 10. März 2013, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe im Zusammenhang mit der Zahlung des "Sondermitgliedsbeitrags" eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verleitung und Beilhilfe zum Selbstmord eröffnet. Die Zeitung berief sich dabei auf Äusserungen eines Leitenden Staatsanwalts. 
 
Am 31. Mai 2013 erstattete der Beschwerdegegner Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung und allfälliger weiterer Amtsdelikte. Mit Verfügung vom 9. September 2013 nahm die Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Zürich die Strafuntersuchung gegen den oben erwähnten Leitenden Staatsanwalt nicht an die Hand. 
 
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerde vom 23. September 2013, es seien die Verfügung vom 9. September 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, gegen den Leitenden Staatsanwalt eine Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung durchzuführen. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 15. April 2014 gut. Es hob die Verfügung vom 9. September 2013 auf und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft I zurück. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Leitende Staatsanwalt sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben könnte, so dass zumindest eine Strafuntersuchung durchzuführen sei (Beschluss S. 14). 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 15. April 2014 sei aufzuheben, so dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. September 2013 in Rechtskraft erwachse. 
 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen den Leitenden Staatsanwalt nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn an. Es handelt sich somit nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie verweist unter anderem darauf, dass der Erkenntnisgewinn der von der Vorinstanz nahegelegten Befragungen angesichts der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und des Quellenschutzes von Medienschaffenden mehr als zweifelhaft wäre. Zudem würden Vorbereitung und Durchführung der Befragungen für die Beteiligten und namentlich für den Beschuldigten zu erheblichen Umtrieben sowie zusätzlich zu erheblichen Entschädigungen und Genugtuungen führen (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 2). 
 
Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass eine abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht zu einem sofortigen Endentscheid führen könnte, ist erfüllt. Die zweite Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, ist im Strafverfahren restriktiv auszulegen. Im vorliegenden Fall wird gemäss Auffassung der Vorinstanz nachträglich noch der genaue Ablauf der Anfrage des Journalisten der B.________ Zeitung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Auskunftserteilung durch den Leitenden Staatsanwalt vermittels einer Befragung der Beteiligten abzuklären sein (Beschluss S. 13). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Beweisverfahren weitläufig sein könnte, und der dadurch entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand rechtfertigt es offensichtlich nicht, die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zu behandeln. Dasselbe gilt für den angeblich zweifelhaften Erkenntnisgewinn, der durch die Befragungen zu erzielen sein wird. Dieser kann erst nachher beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 
3.   
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn