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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_656/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der 
Universität Zürich, Fakultätsvorstand. 
 
Gegenstand 
Ausschluss von weiteren Prüfungen; Wiederherstellung der Rekursfrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 19. April 2006 schloss die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A.________ von weiteren Prüfungen an dieser Fakultät aus, weil sie unentschuldigt an der Wiederholungsprüfung nicht erschienen sei; die Verfügung war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden könne. Ein Rekurs unterblieb. 
 
 Am 15. Februar 2015 gelangte A.________ an das Bundesamt für Justiz und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf eine Anfechtung der Verfügung vom 19. April 2006. Das Bundesamt überwies die Sache am 19. Februar 2015 zuständigkeitshalber an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen; A.________ stellte dieser am 6./9. März 2015 sinngemäss die Anträge, es sei die Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 19. April 2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen bestanden habe. Der Vorsitzende der Rekurskommission trat mit Verfügung vom 8. April 2015 auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Urteil vom 22. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. 
 
 Am 20. Juli 2015 gelangte A.________ an das Bundesgericht; fristgerecht hat sie das anzufechtende Urteil des Verwaltungsgerichts nachgereicht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren Entscheid schweizerisches Recht verletze. 
 
 Das Verwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit der Begründung bestätigt, dass der gegen die Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 19. April 2015 erhobene Rekurs offensichtlich verspätet war und dass die Beschwerdeführerin, trotz Hinweisen der Rekurskommission auf die Fristproblematik, weder vor dieser noch vor dem Verwaltungsgericht Gründe geltend gemacht habe, welche einen Anspruch auf Fristwiederherstellung begründeten, wobei übrigens auch nicht dargetan werde, dass diese Gründe frühestens zehn Tage vor der Eingabe (an das Bundesamt für Justiz) weggefallen wären. Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich dazu bzw. zum vom Verwaltungsgericht herangezogenen, die Fristwiederherstellung regelnden § 12 Abs. 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nichts Substanzielles entnehmen. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts sich mit einer tauglichen Rechtsschrift Erfolg versprechend als rechtsverletzend rügen liesse. 
 
 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts