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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_333/2010 
 
Urteil vom 6. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Kündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2010. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. März 2010 zur Zahlung von brutto Fr. 15'460.-- nebst 5% Zins seit 1. Juni 2007 an den Beschwerdegegner verpflichtete, wobei es festhielt, dass sich dieser Betrag reduziere, soweit die Beschwerdeführerin nachweise, dass und in welchem Umfang sie die gesetzlichen und vertraglichen Sozialabgaben an die zuständige Instanz abgeführt habe; 
 
dass die Beschwerdeführerin sodann auch verpflichtet wurde, den Beschwerdegegner für die Zeit von März bis Mai 2007 bei der Pensionskasse anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge (auf dem Bruttolohn von Fr. 23'015.95) abzuliefern sowie den Beschwerdegegner bei der Stiftung FAR anzumelden und die ausstehenden Beiträge zu bezahlen; 
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 7. Juni 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2010 zwar behauptet wird, das Obergericht habe das "Dispositionsprinzip, Art. 97 ZPO TG" verletzt, dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dessen Entscheid die angerufene Bestimmung der kantonalen Zivilprozessordnung verfassungswidrig ausgelegt oder angewendet worden sein soll; 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen, die in der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2010 vorgebracht werden, in solcher unzulässigen Kritik erschöpfen; 
 
dass schliesslich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Art. 1, 18, 120 Abs. 2, 321b, 339 Abs. 1 und Art. 339a Abs. 2 OR sowie Art. 30 BV behauptet wird, aber auch insoweit nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses die erwähnten Vorschriften verletzt haben soll; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin