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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_505/2012 
 
Urteil vom 6. September 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; Strafantritt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. August 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz wies eine kantonale Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand betrafen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 8 und 9). Vor Bundesgericht wiederholt er nur das im kantonalen Verfahren Vorgetragene. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn